Anschlußmietvertrag

  • Hallo,

    ich habe in 2006 ein überwiegend renoviertes Einfamilienhaus vermietet ( Mietvertrag mit gültiger Schönheitsreparaturklausel ).

    In 2017 kündigt der Mieter fristgerecht, die Kündigung wurde von mir bestätigt.

    In einem Vorgespräch zur anstehenden Übergabe des Hauses ( 3 Wochen zum Mietende ) wurden erhebliche Schäden an der Mietsache und nicht ausgeführte

    Schönheitsreparaturen festgestellt.

    Des Weiteren war der (Noch)-Mieter ziemlich verzweifelt, da er noch keine neue Wohnung gefunden hatte. ( Kündigung ohne neue Bleibe ).

    Ich habe mich dann ( dummerweise ) bereit erklärt einen neuen Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter zu schliessen, da der alte Vertrag ja bestätigt gekündigt war.

    Hierbei wurde dann mündlich vereinbart, dass die anstehenden Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt und auch die Schäden unverzüglich beseitigt werden.

    Trotz mehrmaliger mündlicher Aufforderung hat der Mieter aber nichts unternommen und den neuen Mietvertrag zum 30.06.2019 gekündigt.

    Der Auszug erfolgte dann am letzten Tag ohne Übergabe, ohne Schlüsselübergabe, ohne Reinigung und ohne Renovierung oder Reparaturen.

    Gem. Meinung des Mieters und des für ihn tätigen Mieterbundes sind keine ( Schönheits ) Renovierungen durchzuführen, da einzig und allein der neue Mietvertrag mit einer

    relativ kurzen Mietdauer von 2 Jahren gelte.

    Ebenso müssten auch keine Reparaturen vom Mieter übernommen werden, da alle Schäden schon vor 2017 bestanden hätten.

    Laut RA Mieterbund stehen beide Verträge nicht im Zusammenhang.

    Ich sehe das anders, da der Mieter nicht ausgezogen war und ununterbrochen 13 Jahre in meinem Haus gewohnt hat.

    Leider gibt es keinerlei Übergabeprotokolle.

    Was kann ich jetzt tun ?

    Für ein paar hilfreiche Antworten bin ich dankbar.

    Waeller

  • Da würde ich selbst mal einen Anwalt befragen, da wir hier keine Rechtsberatung durchführen können.

    Nur eines: Aus eigener Erfahrung wage ich zu bezweifeln, dass in dem Altvertrag die Schönheitsreparaturen tatsächlich wirksam vereinbart worden sind. Stichwort: Starre Fristen und Quotenregelungen.

    Leider gibt es keinerlei Übergabeprotokolle.

    In dem Fall sieht es schlecht aus, da Du den Zustand der Mietsache gar nicht nachweisen kannst.

    Was heißt denn, das Haus wurde überwiegend renoviert übergeben? Wenn das Haus nicht renoviert übergeben worden ist, kannst Du nach neuster Rechtsprechung auch keine Schönheitsreparaturen verlangen, sofern der Mieter keinen angemessenen (finanziellen) Ausgleich erhalten hat.

    Da spielt es auch keine Rolle, ob diese Schönheitsreparaturen vertraglich vereinbart worden sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo waeller,

    Laut RA Mieterbund stehen beide Verträge nicht im Zusammenhang.

    Dem kann ich nicht uneingeschränkt zustimmen. Ein Richter schaut sich im Streitfall nicht allein nur die Unterlagen an, sondern auch die Umstände um die Sache herum. Und dabei zählt dann nicht nur allein, was auf dem Papier steht, sondern was der eigentliche Wille der Vertragsparteien war. Und so könnte es dann theoretisch sein, dass der Richter bei der nachträglichen Vertragsauslegung gemäß §133 BGB zum Ergebnis kommt, dass eine Fortsetzung des vorherigen Vertragsverhältnisses gewünscht und beabsichtigt war.

    Ebenso müssten auch keine Reparaturen vom Mieter übernommen werden, da alle Schäden schon vor 2017 bestanden hätten.

    Dabei kommt es neben der oben genannten Überlegung dann auch noch darauf an, ob du eine Kaution vom Mieter bekommen hast. Mit dieser könntest du wahrscheinlich trotzdem noch aufrechnen, auch wenn eine Verjährung eingetreten ist.

    Leider gibt es keinerlei Übergabeprotokolle.

    Das ist schlecht für dich, denn der Aussage folgend hast du auch kein Protokoll zum Einzug in 2006. Somit ist es schwerer, den Nachweis zu erbringen, dass die Schäden nicht schon vorher vor Einzug bestanden.

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