"Untermieter" - Darf ich zum Monatsende einfach die Wohnung verlassen? Hauptvermieter wurde nie benachrichtigt

  • Heyho,

    mein erster Beitrag hier :)

    Situation ist die Folgende:

    Ich bin am 15.10. in eine 2er WG eingezogen, geplant als Untermieter (im Zimmer nur Bettgestell und eine Ablagefläche, aber der Rest der Wohnung voll möbliert).

    Der Untermieter hat allerdings den Hauptvermieter nie benachrichtigt, dass ich eingezogen bin, ich selbst hab auch nie etwas unterschrieben.

    Jetzt habe ich eine andere Wohnung /halber Preis und größer) gefunden, die ich zum 01.01. beziehen könnte. Meinem "Untervermieter" habe ich davon vor ca. einer Woche erzählt. Jetzt meinte er heute zu mir, dass ich ja 3 Monate Kündigungsfrist hätte und somit noch bis März bezahlen soll.

    Mein Vater und meine Schwester (beides Juristen, aber nicht allzu sehr mit Mietrecht bewandt) meinen, dass ich ohne Probleme aus der Wohnung raus kann.

    Hat hier vielleicht schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht?

    MfG Seeberg

  • Der Untermieter hat allerdings den Hauptvermieter nie benachrichtigt, dass ich eingezogen bin, ich selbst hab auch nie etwas unterschrieben.

    Das muss er auch nicht damit dein Mietvertrag wirksam ist, der übrigens auch einfach mündlich geschlossen werden kann.

    Du kannst natürlich jederzeit ausziehen, nur sehe ich noch nicht, warum du die gesetzliche Kündigungsfrist umgehen könntest,

  • Danke für die Antwort.

    Ich hätte jetzt gedacht, weil 1. der Hauptvermieter nie seine Zustimmung gegeben hat (was er zumindest nach meiner Google Recherche muss) und 2. die Wohnung möbliert ist und ich daher bis 15. zum Ende des Monats kündigen kann. (hier bin ich mir nicht sicher ob die Wohnung wirklich als möbliert gilt)

  • Hallo seeberg,

    auch ein Untermieter hat den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, in der Regel also mit 3 Monaten Frist.

    Wenn Dein Vermieter das Zimmer überwiegend mit Möbel auszustatten hat, dann kann auch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen gelten. Aber bei einem Bettgestell und Ablagefläche kann man nicht von "überwiegend" sprechen.

    Mein Vater und meine Schwester (beides Juristen, aber nicht allzu sehr mit Mietrecht bewandt) meinen, dass ich ohne Probleme aus der Wohnung raus kann.

    Frag doch mal, aus welchen Grund der §573c BGB für dich nicht gelten sollte.

  • Hi Fruggel,

    aber habe ich nicht auch Küche, Flur und Bad (alles voll möbliert) mitgemietet? Ich selber habe nur noch einen Schreibtisch gebraucht um wohnen zu können.

    Frag doch mal, aus welchen Grund der §573c BGB für dich nicht gelten sollte.

    Alles klar mach ich, danke für die Antwort.

  • aber habe ich nicht auch Küche, Flur und Bad (alles voll möbliert) mitgemietet?

    Nein. Das zählt nicht mit. Und zwar aus dem Grund, weil diese Räume nur zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. Für die Möblierung im Sinne des Gesetzes zählt aber nur der Bereich, den du exklusiv zu deiner eigenen Nutzung angemietet hast, also dein Zimmer in der WG.

  • 1. der Hauptvermieter nie seine Zustimmung gegeben hat (was er zumindest nach meiner Google Recherche muss)

    Ja, der Hauptvermieter muss der Untervermietung zustimmen, was er bei teilweiser Untervermietung aber sowieso in der Regel muss. Aber diese fehlende Zustimmung hat auch keinen Einfluss auf deinen Mietvertrag.

    Aber bei einem Bettgestell und Ablagefläche kann man nicht von "überwiegend" sprechen.

    Um das eventuell nochmal zu verdeutlichen, das Gesetz spricht auch von "auszustatten hat". Also es reicht nicht wenn da bloß Möbel drin stehen, sondern der Vermieter muss auch dazu vertraglich verpflichtet sein.

    Selbst wenn nur die verkürzte Kündigungsfrist gelten sollte, so erfordert das auch eine schriftliche Kündigung und zwar zur Monatsmitte.

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