Mieterhöhung nicht Rechtens aber Vermieter findet Wege die durchdrücken zu wollen.

  • Folgende Sachlage: Am 17.Juni erhielt eine Zweier WG eine Mieterhöhung. Nach Ausführlicher Beratung beim Mieterverein stellte sich heraus, dass diese nicht Zulässig ist, da die Miete bereits über der Ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Somit wurde die Mieterhöhung nicht akzeptiert.

    Nun geht ein Mitbewohner in Ausland für mindestens 1 Jahr und möchte sein Zimmer in dieser Zeit untervermieten, der Vermieter allerdings gibt seine Erlaubnis zur Untervermietung nur wenn die Mieter sein Mieterhöhungsverlangen akzeptieren. Was tun?

  • Hallo anaslaura,

    bei einem gemeinsamen Vertrag, also wo beide WG Bewohner gemeinsam im Vertrag stehen, gilt §553 BGB für die Untervermietung. Und nach diesem Gesetz kann der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, wenn man ein berechtigtes Interesse hat. Und der wirtschaftliche Ausgleich wegen der Abwesenheit ist ein berechtigtes Interesse.

    Das Gesetz sieht zwar auch vor, die Erlaubnis von einem Aufschlag zur Miete abhängig zu machen. Das muss aber sachlich begründet sein, z.b. mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung. Wenn die Personenzahl aber gleich bleibt, gelingt diese Begründung nicht.

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