Kündigungsfrist Feiertage

  • Guten Abend,

    ich habe folgende Probleme

    Grundlage: Ich wohne in einer Mietwohnung in Rheinland-Pfalz im Mietvertrag stehen zwei Vermieter X und Y, ich habe dem Vermieter X die Kündigung Dienstag den 05.11.2019 persönlich zugestellt, gekündigt zum 31.01.2020 aber nicht Vermieter Y.

    Vermieter Y wohnt in Rheinland-Pfalz und Vermieter X in Sachsen-Anhalt, unter der Woche wohnen beide in der selben Wohnung in Rheinland-Pfalz.

    Mietwohnung in Rheinland-Pfalz

    01.11 Freitag Feiertag Allerheiligen

    02.11 Erster Werktag Samstag

    03.11 Sonntag

    04.11 Zweiter Werktag Montag

    05.11 Dritter Werktag

    Wohnung Vermieter Sachsen-Anhalt

    01.11 Erster Werktag Freitag

    02.11 Zweiter Werktag Samstag

    03.11 Sonntag

    04.11 Dritter Werktag Montag


    1. Der Vermieter behauptet die Kündigung sei zu spät eingegangen weil er in Sachsen-Anhalt wohnt und Allerheiligen dort kein Feiertag ist.

    2. Der Vermieter behauptet weiterhin die Kündigung sei nicht wirksam weil

    ich die Kündigung nur Vermieter X aber nicht Vermieter Y zugestellt habe.

    Habe ich wirklich falsch gekündigt?

    Danke im Voraus für eure Hilfe

  • 1. Der Vermieter behauptet die Kündigung sei zu spät eingegangen weil er in Sachsen-Anhalt wohnt und Allerheiligen dort kein Feiertag ist.

    Ich habe dazu keine eindeutige Antwort gefunden in der mir zur Verfügung stehenden Literatur.

    Ich würde aber darauf abstellen, dass auf das Bundesland des Empfängers abzustellen ist. Denn es geht ja um den Zugang der Kündigung und nicht um das rechtzeitige absenden. Der Empfänger ist hier schutzwürdiger, denn er weiß nicht ob eine Kündigung kommt oder nicht, der Absender hat genügend Zeit entsprechend zu planen.

    Auf der anderen Seite kann man auch auf den Wohnort abstellen. Das ist auch möglich mit der Begründung der ZPO, weil der Gerichtsstand zwingend immer der Wohnort bei einer Mietsache ist.

    2. Der Vermieter behauptet weiterhin die Kündigung sei nicht wirksam weil

    ich die Kündigung nur Vermieter X aber nicht Vermieter Y zugestellt habe.

    Grundsätzlich muss eine Kündigung jeder Vertragspartei zugehen. Etwas anderes gilt nur, soweit eine Vertretungsmacht vorliegt, also Vermieter A vertritt auch Vermieter B, dann erfolgt eine Zurechnung über § 164ff BGB.

    Habe ich wirklich falsch gekündigt?

    Endgültig und rechtssicher kann dir das nur ein Anwalt bestätigen, ein Forum leider nicht, da dass eine unzulässige Rechtsberatung wäre. Wir können hier nur allgemeine Sachen nennen.

  • Maßgeblich für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ist der Ort des Vermieters, nicht der, wo die Wohnung ist!

    Grund ist, dass gemäß §573c BGB die Kündigung bis zum 3. Werktag gegenüber dem Vermieter erklärt worden sein muss, wenn der gleiche Monat noch zur Kündigungsfrist dazu zählen soll. Somit kommt es also auf dem Empfang bzw. Zugang der Kündigung an, und der Empfang findet nun mal am Ort des Vermieters statt.

    Und den Zugang definiert man im Sinne des §130 BGB so, dass eine Erklärung (Kündigung) "in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist".

    Was ist aber nun der Machtbereich. Ja, es ist die Anschrift des Vermieters. Wenn dieser jedoch zwei Wohnsitze hat, also auch einen in Rheinland-Pfalz, dann könnte dieser Wohnsitz vielleicht auch zum "Machtbereich" des Vermieter Y gehören. Das wäre zu prüfen.

    Ich persönlich würde die Vermieter in dem Fall aber mal direkt auf die Nase zu fragen, was sie denn eigentlich mit solchen juristischen Details bezwecken wollen. Ich würde fragen, was das für einen Sinn macht, wenn es bei der großen Nachfrage an Wohnungen in der heutigen Zeit doch überhaupt kein Problem ist, einen neuen Mieter zum 1.2. zu finden. Es entsteht ihnen keinerlei Nachteil, also gewinnen sie nichts, dir Steine in den Weg legen zu wollen.

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