Vereinbarung zur Stromabnahme/Kündigungsmöglichkeit???

  • Hallo zusammen,

    leider in einer Mietrechtssache aktiv, mein erstes Mal :)

    Folgender Vertrag:

    "hiermit verpflichten Sie sich während der Mietzeit den Strom für Ihren Haushalt von ihrem Vermieter zu beziehen.

    Belieferung durch die auf dem Dach montierte PV-Anlage.

    Bitte überweisen Sie den Abschlagsbetrag von 100,00 mtl ab dem 01.04.2018 auf das ihnen bekannte Konto

    Nach 12 Monaten erstelle ich eine Abrechnung

    Unterschrift für das Einverständnis"

    Abrechnung ist trotz mündlicher Aufforderung nach über 7 Monaten nicht erstellt.

    Ich würde den Vertrag gerne kündigen.

    Kann ich dieses rechtlich, auch wenn wir noch weiter in dem Objekt zur Miete wohnen?

    Welchen Grund kann ich angeben und welche Frist muss ich einhalten?

    Vielen lieben Dank vorab

    Master P

  • Abrechnung ist trotz mündlicher Aufforderung

    Solche Dinge macht man nicht mündlich, Schreiben mit Fristsetzung von 14 Tagen per Einwurfeinschreiben. Und dann weiteres abwarten. 100.- Euro Abschlag ist eine Menge, wie groß ist die Wohnung, wieviele Personen?

  • Hallo,

    Ich würde den Vertrag gerne kündigen.

    Ich sehe darin kein Problem, denn:

    (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. [...]

    (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

    (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

    Es besteht generell freie Anbieterwahl für den Letztverbraucher. Das gilt auch, wenn der Vermieter als Energielieferent auftritt.

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