Dachfenster nicht putzbar

  • Hallo und eine guten Abend,

    Und zwar habe ich folgendes Anliegen.

    Ich habe mir vor ein paar Monaten eine Wohnung gemietet die sehr Stark verschmutzt war.

    Die komplette Wohnung hat Schräge dachfenster.

    Nach der Renovierung fingen die reinigungsarbeiten an und mir fiel auf das im Wohnzimmer und im Kinderzimmer die Fenster nur nach außen öffnen lassen...

    Das Dach ist wirklich schräg und in der 5 Etage und selbst für mich mit Erfahrung auf Dächer nicht begehbar. Also kann ich diese 2 wichtigen Fenster nicht reinigen. Für mich ein Grund wieder auszuziehen sollte ich keine Möglichkeit finden diese günstig reinigen zu lassen. Oder muss vllt sogar der Vermieter die Reinigung übernehmen ? Die sehen aus als wären sie 10 Jahre nicht gereinigt. Und lassen kaum Licht in die schönen Zimmer.... :(

    LG Giuseppe

  • Hallo Giuseppe,

    Oder muss vllt sogar der Vermieter die Reinigung übernehmen ?

    Ja, so ist es tatsächlich.

    In aller Regel macht man sich als Mieter darüber keine großen Gedanken, weil wenn man eh am Putzen der Fenster ist, dann ist es keine große Sache, die Fenster auch von außen zu putzen und man macht es mit.

    Aber als Mieter ist man nur für den Innenbereich der Wohnung verantwortlich. Außen ist immer der Vermieter zuständig. Es gibt ja in manchen Wohnungen sehr breite Fensterfronten. Da ist oft nur ein Fenster zu öffnen, und für die anderen Fenster müsste man hinaus klettern und sich in Gefahr bringen. Das muss man natürlich nicht. Genauso misst du auch nicht aufs Dach steigen um das Fenster zu putzen.

    Du kannst also dem Vermieter die Problematik schildern und ihn bitten, die Reinigung von außen zu veranlassen.

  • vielen dank für die schnelle Antwort.

    Der Vermieter fühlt sich leider nicht verantwortlich, ich werde mich morgen nochmal an die Hausverwaltung wenden und schauen ob sie mir weiterhelfen.

  • Hallo,

    der Vermieter ist nicht für die Reinigung der Fenster zuständig, die gehören zur Mietersache. Das gilt auch, wenn diese schwer erreichbar sind oder sich nicht öffnen lassen.

    So der BGH: BGH - VIII ZR 188/16

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