Ersatzteile bei Wartung Boiler

  • Hallo, bei der Wartung des Gas-Boilers mussten Ersatzteile ausgetauscht werden. Außerdem ist bei der Wartung aufgefallen dass eine Leitung nicht in Ordnung war. Die Rechnung für Ersatzteile und die Reparatur der Leitung in Höhe von rund 1.000 Euro habe ich meiner Vermieterin zukommen lassen. Die Rechnung für die Wartung trage ich gemäß Mietvertrag. Nun möchte aber meine Vermieterin dass ich mich auch hälftig an den Kosten für die Ersatzteile und die Reparatur der Leitung beteilige. Ihre Argumentation: ich hätte einen ihr unbekannten Sanitär-Installateur mit der Wartung beauftragt und zudem die Wartung in den vergangenen Jahren nicht regelmäßig durchgeführt. Wie soll ich mich verhalten? Muss ich mich mit meiner Vermieterin über die Auswahl des Installateur abstimmen? Und was ist wenn ich wirklich nicht regelmäßig Wartungen der Anlage habe durchführen lassen? Bin ich zu einem Nachweis verpflichtet? Herzlichen Dank für ihre Unterstützung. Vielie Grüße Martin Schou

  • Erstens ist die Beauftragung der Wartung Aufgabe des Vermieters und nicht des Mieters. Die Kosten dieser Wartung muss der Mieter übernehmen, wenn im Mietvertrag so vereinbart. Und zweitens ist eine Kostenübernahme für Ersatzteile und Reparatur allein durch den Vermieter zu bezahlen.

  • Du hast die Reparatur ohne Rücksprache mit der Vermieterin beauftragt? War Gefahr in Verzug?

    Die Begründung ist fragwürdig. Es wäre Aufgabe der Vermieterin, alles zu beauftragen. Dann läge es auch in ihrer Hand, wer beauftragt wird. Wenn sie die Wartungen nie beauftragt hat, ist das ihre Sache.

    Allerdings darfst du auch nicht einfach Reparaturen beauftragen. Grundsätzlich sind Reparaturen Vermietersache, aber einfach Rechnung weiterreichen geht auch nicht, außer in einigen Ausnahmefällen. Nur weil der Handwerker deiner Wahl schon da war, ist kein ausreichender Grund.

    Deshalb würde ich mich hier anwaltlich beraten lassen, ob du nicht mit 50% gar nicht schlecht fährst und es als Lehrgeld sehen musst.

    Siehe

    BGH, Urteil vom 16.01.2008,Az.: VIII ZR 222/06

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