Thermenwartung nur anteilig zum Mietzeitraum zahlen?

  • Hallo alle beisammen,

    ich poste zum ersten mal, obwohl ich schon manchmal hier gelesen habe und habe folgende Frage, die sich mir im Moment stellt und zu der ich noch keine Antwort im Forum finden konnte:

    In meinem Mietvertrag steht, dass die Thermenwartung vom Mieter zu tragen ist und diese wurde bisher alle 2 Jahre durchgeführt. Nun fand eine Wartung der Therme 6 Monate bevor ich eingezogen bin statt, damit würde ich erwarten, dass ich also 18/24tel (sprich 3/4tel) dieser Rechnung tragen würde. Meine Vermieter sind aber der Meinung, dass ich die ganze Rechnung direkt zu tragen hätte. Ich frage mich natürlich auch, ob diese vielleicht auch schon dem Vormieter in Rechnung gestellt wurde, der/die ja zum Zeitpunkt der Wartung noch in der Wohnung wohnte, aber auf jeden Fall scheint es mit seltsam, dass ich rückwirkend 100% tragen soll.

    Beim recherchieren fand ich bisher keine Infos die so ganz meinem Fall entsprechen, da wohl oft von einer jährlichen Wartung, die dann für das ganze Standard-Kalenderjahr (Jan-Dez) gilt ausgegangen wird. Daher frage ich mich auch, wie die anteilige Zahlung grundsätzlich zu berechnen ist, ab dem Moment der Wartung Ende des Jahres, oder wie die anderen Nebenkosten für den Jan-Dez Zeitraum?

    Freue mich über Rückmeldungen, falls jemand Erfahrungen oder Tipps hierzu hat.

    LG

    TeeBee

  • Hallo TeeBee,

    hierbei sind zwei Aspekte, die man wissen muss.

    1. Auch bei Kosten, die nur alle 2 Jahre entstehen, kann der Vermieter diese voll in dem Abrechnungsjahr ansetzen, in dem sie entstehen. Man muss die Kosten nicht auf 2 Jahre verteilen.
    2. Wenn man nicht das gesamte Abrechnungsjahr in der Wohnung gewohnt hat, dann müssen die Kosten natürlich auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum herunter gerechnet werden. Die Kosten teilen sich also auf, ein Teil der vorherige Mieter und ein Teil der neue Mieter.

    Machen wir ein fiktives Beispiel: Nehmen wir an, die Thermenwartung für deine Wohnung hat 300€ gekostet. Und nehmen wir an, der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, also Jan bis Dez, und nehmen wir an, du bist zum 1.7. eingezogen, hast also 6 Monate von dem Abrechnungszeitraum dort gewohnt.
    Dann bezahlst du 150€ für dieses Jahr, nämlich weil das der Anteil der 6 Monate an den Kosten ist.

    Dass die Wartung in dem Jahr voll angerechnet wird, obwohl sie nur alle 2 Jahre anfällt, ist kein Nachteil für dich. Denn zum Ausgleich hast du im Folgejahr diese Kosten ja überhaupt nicht.

  • Hallo Fruggel,

    Ah vielen Dank, das macht Sinn. In diesem Fall entstanden die Kosten Ende 2017 und wurden für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzt. Da mein Mietvertrag aber erst am 01.05.2018 begann, müsste ich also nur für 8 Monaten die Kosten anteilig übernehmen schließe ich daraus.

    Und wie wäre das mit der nächsten Wartung Ende 2019, würde die in den Nebenkosten dann für das Jahr 2019 berechnet werden oder für 2020?

    LG

  • Jegliche Kosten dürfen nur in dem Abrechnungsjahr angesetzt werden, in dem sie auch entstanden sind. Also wenn das Abrechnungsjahr der 1.1. bis 31.12. ist, und die Rechnung der Wartung ist vom Dezember 2017, dann muss diese auch für die Abrechnung 2017 benutzt werden.

    Das Abrechnungsjahr muss nicht zwingend das Kalenderjahr sein, es kann auch über andere 12 Monate gehen. Aber die Datumangaben der Rechnungen müssen in dem Bereich sein.

    Ja, sämtliche Kosten müssen auf deinen tatsächlichen Nutzungszeitraum herunter gerechnet werden, Die restlichen Monate trägt entweder der vorherige Mieter, oder falls die Wohnung eine Weile leer stand, der Vermieter.

  • Verstehe. In diesem Fall habe ich ja für das Jahr 2017 gar keine Abrechnung zu zahlen, da ich erst 2018 eingezogen bin und der gegebene Abrechnungszeitraum ist 1.1. bis 31.12.

    Dürfte mir also die Rechnung von 2017 hier gar nicht erst in Rechnung gestellt werden?

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