Einseitiger Kündigungsperre -- ist es wirksam?

  • Hallo Leute,

    ich sollte demnächst in eine Wohngemeinschaft (WG) einziehen, wo es insgesamt 4 Leute wohnen, und die Wohnung kann nur gleichzeitig von allen 4 Personen gekündigt werden, deshalb haben wir alle einen Nachmietervertrag.

    Der Vermieter hat sich jetzt entschieden, dass ich (die neuste) innehalb eines Jahres keinen Nachmieter finden darf- nur, wenn ich arbeitsbedingt in eine andere Stadt ziehen muss.

    "Weiterhin ist bekannt, dass erst nach Ablauf von 12 Monaten erneut eine Nachmietervereinbarung

    erfolgen kann. Dies trifft nicht für den Fall zu, dass die Mieterin beruflich in eine andere Stadt zieht."

    Ist bitte sowas wirksam? Sollte im Vertrag nicht von der Sonderkündigung etwas stehen? Muss ich jetzt in der Wohnung bleiben unter allen möglichen Umständen?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Hallo Julie,

    allgemein gesagt ist es bei einem gemeinsamen Mietvertrag, wo mehrere Personen als Hauptmieter eingetragen sind und unterschrieben haben, so, dass dieser entweder gemeinsam gekündigt werden kann, oder aber mit Einversändnis aller und auch des Vermieters eine Vertragsänderung gemacht werden kann. Das bedeutet, es bedarf (fast) immer des Entgegenkommens des Vermieters, einen Mieter auszutauschen, egal zu welchem Zeitpunkt. Insofern widerspricht sich die Vereinbarung nicht mit dem Gesetz.

    Wenn man als Wohngemeinschaft weiß, dass gelegentlich mal ein Mitbewohner ausgetauscht werden soll, sollte man dieses Recht daher von Anfang an im Vertrag einräumen lassen, und das nicht alle 12 Monate, sondern jederzeit.

    Es gibt noch einen Sonderfall. Wenn eine Wohngemeinschaft so konzipiert ist, dass es beabsichtigt ist, dass man nicht dauerhaft zusammen wohnt, z.b. bei Studenten, dann kann der Vermieter unter gewissen Umständen dazu verpflichtet sein, zumindest mit Stellung eines Nachmieters einen Bewohner auszutauschen. Das muss man im Einzelfall sehen, kann aber vorkommen.

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