Eigentumswohnung + Garage - Reparatur Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum auch wenn keine Garage vorhanden?

  • Hallo,

    es ist leider keine Mietsache als Frage, sondern die einer Eigentumswohnung. Ich bitte es nicht zu löschen.

    Problem ist folgendes und vielleicht kann mir jemand helfen:

    Es ist ein Mehrfamilienhaus. Unter diesem Mehrfamilienhaus sind Unterflurgaragen. Bedeutet Garagen und dadrüber sind die eigentlichen Wohnungen. Es ist keine Tiefgarage. Vor den Garagen sind Stellplätze, die auch nur von den Garageneigentümern genutzt werden.

    Jetzt die Problematik: Die Garagentore sollen alle erneuert werden. Obwohl diese erst vor kurzem vom Gemeinschaftsgeld alle gestrichen wurden.

    Nicht alle Hausbewohner haben eine Garage, manche hingegen haben sogar zwei Garagen. Die Garagen wurden separat verkauft und es bestehen für alle Garagen separate Eigentumsrechte, da die unabhängig von der Eigentumswohnung verkauft werden konnten.

    Nun haben 2 Parteien keine Garage im Haus und der Rest hingegen schon. Nun wollen die, die eine Garage haben ihr Eigentum aufbessern indem alle Garagentore erneuert werden. Jetzt haben die 2 Parteien gesagt, dass sie es ungerecht finden, da weder die Garage, noch der Stellplatz vor der Garage von denen genutzt werden darf, aber nun für die Kosten aufkommen sollen.

    Weil dann können die Garagen auch an dritte verkauft werden, die gar nicht im haus wohnen und die hausgemeinschaft kommt dann immernoch für die Instandhaltung der Tore auf?

    Im Internet steht immer Gemeinschaftseigentum sind die Tore, aber auch dann wenn Dritte diese besitzen würden bzw. keine Garage für alle vorhanden?

    Danke für eure Hilfe!

    LG

    der Blechmeister

  • Hallo Blechmeister,

    das ist in der Tat keine Mietrecht Frage. Aber da ja Eigentumswohnungen oftmals auch vermietet werden, kann es leicht mal Berührungspunkte zwischen den Rechtsgebieten geben.

    Es dürfen nur die Eigentümer mit einer Garage an den Kosten der Garagen beteiligt werden. Der Verwalter sollte wissen, dass er eine separate "Nutzergruppe Garagen" zu bilden hat.

    Das war die allgemeingültige Antwort. Wenn du einen Anwalt fragen würdest, würde sich dieser für die spezielle Beurteilung die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung anschauen. Daraus könnten sich dann noch Überraschungen ergeben, an die keiner gedacht hat. Daher solltest du dort mal nachlesen.

  • Hallo & vielen Dank für die zügige Antwort!

    Leider habe ich Internet nichts gefunden wo ich die Gesetze über dieses Gebiet nachlesen kann. Kannst du mir einen Tip geben?

    Einen Anwalt würde ich nur als letzte Instanz hinzuziehen, da dies wahrscheinlich nicht mit unerheblichen Kosten verbunden ist.

    Zudem, durch den einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung, werden jetzt in Kürze die Garagen bereits saniert. Ich denke man kann dann hinterher die Verteilung dementsprechend anpassen?

    Vor vielen Jahren wurde tatsächlich ein separater Geldtopf für die Garagen angelegt, dessen Inhalt so gering ist, dass eine Saierung hiervon unmöglich ist und deswegen der Gemeinschaftstopf "geplündert" wird.

    Kann ein Veto oder ähnliches bei solchen Beschlüssen eingelegt werden?

    Danke und lieben Gruß


    Edit: Gibt es eigentlich eine Obergrenze für das Hausgeld? Denn es sind sehr hohe Summen an Rücklagen vorhanden, aber dennoch steigt das Hausgeld kontinuierlich, sogar mittlerweile so hoch, dass man von dem Hausgeld eine eigene große Wohnung anmieten könnte. Ich finde es absolut unverhältnismäßig.

    Einmal editiert, zuletzt von Blechmeister (21. September 2019 um 13:17)

  • wo ich die Gesetze über dieses Gebiet nachlesen kann

    Dafür gibt es das Wohneigentumsgesetz.

    Ich denke man kann dann hinterher die Verteilung dementsprechend anpassen?

    Das hängt davon ab, was genau beschlossen wurde, nur die Durchführung, oder auch über die Kosten. Meistens wird über beides zusammen beschlossen.

    dessen Inhalt so gering ist, dass eine Saierung hiervon unmöglich ist und deswegen der Gemeinschaftstopf "geplündert" wird.

    Das war nicht korrekt. In diesem Fall sollte die Gemeinschaft eine Sonderumlage beschließen.

    Kann ein Veto oder ähnliches bei solchen Beschlüssen eingelegt werden?

    Gemäß §46 des o.g. Gesetzes kann man bei Gericht Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einreichen. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Beschlussfassung.

    Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Beschluss nichtig ist. Das bedeutet, wenn die Gemeinschaft einen Beschluß gefasst hat, für den sie überhaupt keine Kompetenz hatte. Hierfür gilt dann keine Frist.

    Zur weiteren Lektüre zum Unterschied zwischen anfechtbar und nichtig empfehle ich folgendes.

    Wann ist ein Beschluss ungültig und wann ist er nichtig?
    Du kannst aber über die Internetsuche noch vieles mehr dazu finden.

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