Hauptmieter und seine Rechte

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal einen Rat von der Community.

    Mein Lebensgefährte und ich wollen zum zusammenziehen. Meine Vermieterin ist auch damit einverstanden. Ich habe die gestern darauf angesprochen doch den Mietvertrag zu ändern. Sie war damit einverstanden und wir würden uns dann Anfang Oktober zusammensetzen. Heute schrieb sie mir, das sie nach Beratung mit ihrer Familie den Mietvertrag nicht ändern möchte, das er sich aber mit Einzug einverstanden ist. Ich weiß, das sie das Recht dazu hat. Mein Freund hat 2 kleine Kinder die er regelmäßig sieht und gerne öfter bei sich haben möchte, hat aber jetzt Sorge das es durch den fehlenden Mietvertrag Probleme gibt. Jetzt meine Frage: darf meine Vermieterin ihn einfach wieder rauswerfen oder liegt das Bestimmungsrecht oder wie man es nennt bei mir?

    Grüße Marlene

  • Hallo Marlene,

    es ist richtig, dass ein Vermieter einen weiteren Bewohner nicht mit in den Vertrag aufnehmen muss, wenn er das nicht möchte. Aber auch für dich als Mieter ist es nicht so ohne Weiteres sinnvoll, einen gemeinsamen Vertrag zu haben. Denn wir wollen es natürlich nicht hoffen, dass du dich irgend wann von dem Lebensgefährten trennen wirst. Aber falls es theoretisch dazu kommen sollte, kann eine Austragung aus dem gemeinsamen Vertrag unter Umständen schwieriger werden als eine Scheidung vom Ehepartner.

    Ohne gemeinsamen Vertrag ist der §553 BGB relevant. Nach diesem muss man die Zustimmung dem Vermieter zwar einholen, dass jemand mit einzieht, aber bei einem Lebensgefährten hat man ein berechtigtes Interesse, die Zustimmung zu bekommen, die der Vermieter nur in seltenen Ausnahmefällen verweigern darf. Die Vermieterin hat die Zustimmung offenbar bereits gegeben, also scheint es kein Problem zu sein, wenn dein Lebensgefährte einzieht.

    Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung, die dein Lebensgefährte zur Anmeldung im Einwohnermeldeamt braucht, füllst Du für ihn aus. Das muss deine Vermieterin nicht machen.

  • Nein. Dazu müßte es dann schon einen schwerwiegenden Vorfall geben, also Handgreiflichkeiten oder ähnliche Schwerwiegendes. Ohne so etwas gilt, was ich mit dem berechtigten Interesse gesagt habe.

    Vom Prinzip her reicht es, wenn die Erlaubnis mündlich gegeben wird. Aber wenn du die Befürchtung hast, die Vermieterin könnte das später wieder "vergessen", lass es dir in einem kurzen Satz schriftlich geben.

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