Mieterhöhung nach §558 um 15%, kurz nach Erhöhungsankündigung §559 um ca.5%

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt liegt vor:

    Unser Vermieter lässt das Dach reparieren (häufige und massive Stockflecken im Dachgeschoss/ Schlafzimmer). Er entscheidet sich für eine energetische Bauweise und überträgt die erlaubten Dämmungskosten von 8% auf unsere Miete, was einer Erhöhung von 42 Euro ausmacht (Schreiben vom 23.6.19), mündlich im April angekündigt mit unserem Hinweis per SMS, das meine Frau Schwanger ist, ende August das Baby erwartet wird und wir uns freuen wenn die Bauarbeiten bis zu Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubes erledigt seien.

    Eine Rückfrage zur genauen Berechnung a. unserer qm Wohnfläche, b. Warum die Nachbarn keine Erhöhung erhalten haben (leben unter unserem sehr geräumigen Balkon, welcher mit in die Berechnung einfloß) wurden nur sehr grob beantwortet bzw. Frage b. bestätigt "da Sie nicht unter dem gleichen Dach leben".

    Am 15.7. erfolgt die schriftliche Info, dass die Bauarbeiten am 23.7. beginnen und wir den Parkplatz nicht mehr nutzen dürfen, voraussichtliche Dauer - 14 Tage.

    Am 30.8. (nebenbei der ausgerechnete Termin für unseren ersten Nachwuchs) sind die Bauarbeiten weiterhin im vollen Gange und es kam eine Erhöhung nach $558 um 15% ins Haus, in unserem Fall ca. 150 Euro/mtl., welche anscheinend die Erhöhung nach § 559 vom 23.6. erübrigte, da hier unsere aktuelle Kaltmiete von 1000 Euro zugrunde gelegt wurde.

    Meine Fragen:

    1. Es gab im Schreiben vom 23.6. keinen Hinweis auf einen Härteeinwand (§555d Abs 5) und es waren keine 3 Monate vor Beginn der Arbeiten- wie hilft uns dies weiter?

    2. Fehler im §559 b 2.2 - Die Erhöhung von vorab angekündigten 42 Euro (§558 vom 23.6.) auf ca. 150 Euro (§559 vom 30.8.) - kann dies geltend gemacht werden obwohl es um verschiedene § ging? Da die Mieterhöhungen mehr als 10% von einander abweichen, können wir §559b 2.2 geltend machen und die Erhöhung um 6 Monate verschieben?

    Da wir bisher immer "nette" Mieter sein wollten, haben wir in der Vergangenheit nie Mietminderungen ins Spiel gebracht, obwohl es durchaus Mängel gab wie "dauerhafte"
    Wasserschäden., welche nur ab und zu sporadisch / kosmetisch über "inoffizielle Bekannte" der Vermieter beseitigt wurden.

    vielen vielen Dank für Rückmeldungen :)

    VG

    Thorsten

  • Hallo Thorsten,

    Er entscheidet sich für eine energetische Bauweise

    Das kann man bei einer Instandsetzung des Dachs natürlich machen. Jedoch muss man bei der Prüfung der Mieterhöhung dann penibel darauf achten, ob der Kostenanteil, der die Instandsetzung ausmacht, aus den Kosten heraus gerechnet wurde. Instandsetzung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

    8% auf unsere Miete, was einer Erhöhung von 42 Euro ausmacht (Schreiben vom 23.6.19)

    Die gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigung über die Maßnahmen muss auch eine Information über die Mieterhöhung enthalten. Dies ist aber nur eine Vorabinfo. Die rechtlich bindende Erklärung der tatsächlichen Mieterhöhung darf erst NACH Abschluss der Baumaßnahmen erfolgen. Vorher ist das unwirksam.

    Warum die Nachbarn keine Erhöhung erhalten haben

    Das betrifft euch quasi nicht wirkich. Weil die Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche aufzuteilen sind. Ob nun der Nachbar eine Mieterhöhung bekommt oder nicht ändert also euren Anteil nicht. Ein Dach ist ein allgemeiner Bereich, der für das ganze Haus da ist. Man kann also nicht sagen, das Dach ist nur für das Dachgeschoß da.

    Die Erhöhung von vorab angekündigten 42 Euro (§558 vom 23.6.) auf ca. 150 Euro (§559 vom 30.8.) - kann dies geltend gemacht werden obwohl es um verschiedene § ging?

    Die Erhöhung nach §558 und §559 sind zwei ganz verschiedene Dinge. Daher müssen beide Erhöhungen auch getrennt auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die nach §559 wie oben gesagt erst nach Abschluss der Baumaßnahmen. Vorher kann dieser Teil ignoriert werden. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation (Mietpreisbremse) kann es evtl auch noch Einschränkungen in der maximal möglichen Erhöhung geben. Ja, und dann kann es noch eine Verschiebung um 6 Monate geben, wenn die Vorankündigung nicht gesetzeskonform erfolgte.

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