Kündigung eines Appartements im Studentenwohnheim

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine bestimmte Frage, in meinem Studentenwohnheim ist die Kündigung nur bis zum Ende des Semesters möglich und die Frist wurde versäumt, allerding steht im Mietvertrag, dass der Mieter verpflichtet sei dem Vermieter die Beendigung des Studiums anzuzeigen und der Vermieter das Recht hat mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, sofern der Mieter exmatrikuliert sei. Darf der Vermieter (ein privates Wohnheim) den Mietvertrag dennoch aufrechterhalten obwohl der Mieter das Studium beendet hat und ist dieser verpflichtet die Miete für ein weiteres Semester zu zahlen?

  • Hallo,

    für Studentenwohnheime gelten Ausnamen im Mietrecht. Diese sind in §549 Abs.3 BGB definiert. Der Gesetzgeber hat jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt, was als "echtes" Studentenwohnheim in Sinne des Gesetzes gelten darf. Nicht alle Studentenwohnheime, die sich so nennen, sind Studentenwohnheime im Sinne des Gesetzes.

    Würde der Vermieter nun Ausnahmen in der Vorgehensweise zulassen, müßte er befürchten, dass für ihn die Erleichterungen des Mietrechts nicht mehr gelten dürfen. Daher wird er vermutlich eher beim Konzept bleiben und das in jedem Fall umsetzen.

  • Außerdem müsste man den Vertrag genau prüfen, ob bloß die Kündigungsfrist angepasst worden ist, was so nicht wirksam sein muss, oder ob der Mietvertrag als Zeitmietvertrag gestaltet worden ist, der sich automatisch verlängert ohne Kündigung.

    Darf der Vermieter(ein privates Wohnheim) den Mietvertrag dennoch aufrechterhalten obwohl derMieter das Studium beendet hat und ist dieser verpflichtet die Miete für einweiteres Semester zu zahlen?

    Allgemein kann man sagen, dass jemand ein Recht welches er hat nicht notwendigerweise Ausüben muss. Wenn ich einen Anspruch auf Schadensersatz habe, so muss ich den nicht geltend machen. Wenn ein Arbeitgeber jemand fristlos kündigen kann, so muss er das nicht tun. Man kann die Geltungmachung nicht einklagen. Nur Pflichten kann man einklagen.

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