Brandmelder in den Nebenkosten

  • Liebe Gemeinde,

    nach meinem Verständnis darf ein Vermieter nur solche Posten in der Nebenkostenabrechnung aufführen die er auch in den Mietvertrag geschrieben hat. Wie sieht es denn in solchen Fällen aus wo erst nach Vertragsschluß bestimmte Kosten entstehen?

    Im konkreten Fall wurde in unserer Mietwohnung in 2017 über die Hausverwaltung ein funkgesteuerter Brandmelder in drei Räumen installiert der auch von außerhalb der Wohnung gewartet werden kann. Erstmalig tauchte dieser Posten in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 bei uns auf, dabei kamen zwei zusätzliche Posten dazu: 1) Miete Rauchmelder, 2) Wartung Rauchmelder.

    Können diese Kosten auch dann auf uns als Mieter umgelegt werden wenn sie damals noch nicht im Mietvertrag standen und es auch keinen Vertragszusatz gegeben hat? Soweit ich weiß, trat die Brandmelderpflicht auch erst 2017 in Kraft - ich weiß aber nicht ob der Vermieter das zum Einen überhaupt in Rechnung stellen darf und es zum anderen eines Vertragszusatzes bedurft hätte und ich somit eigentlich die Brandmelder-Kosten aus 2017 und 2018 zurückfordern darf?

    Vielen Dank in jedem Fall für eure Antworten!

  • 1) Miete Rauchmelder

    Auch die Anmietung von Rauchmelder sind nicht umlagefähig, das ist zumindest die Ansicht vom LG Hagen: Umlagefähigkeit Rauchwarnmelder

    2) Wartung Rauchmelder

    Grundsätzlich sind solche Wartungen umlagefähig. Müssen aber im Mietvertrag benannt worden sein, sie würden unter "sonstige Betriebskosten" fallen. Hier müsste der Wortlaut des Vertrages geprüft werden, was wir hier im Forum nicht machen dürfen.

    ich somit eigentlich die Brandmelder-Kosten aus 2017 und 2018 zurückfordern darf?

    Zu beachten ist, dass man nur 12 Monate Zeit hat für den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.

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