Einlass in Wohnung verwehren bei Möbelverkauf des anderen Mieters

  • Mein Freund ist noch in seiner alten Wohnung Mieter so wie auch seine Exfreundin. Die hat ihn vor 2 Monaten der Wohnung verwiesen (unter Polizeieinsatz und Justizmissbrauch) und er ist bei einem Freund untergekommen. Jetzt hat er Möbel verkauft (die ihm alleine gehören), die der Käufer gern am Samstag abholen möchte. Mein Freund hat seiner Ex nun diesen Termin mitgeteilt. Sie meint nun, dass es Gesetze gibt, dass Sie den Zutritt verwehren kann und man so was nur in der Woche machen kann. Leider hab ich bis jetzt keinen Gesetzestext gefunden, der das regelt. Kann mir hier jemand helfen bzw. einen Tipp geben?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG

  • Der Samstag gilt als allgemeiner Werktag. Darüber ist sich auch die Rechtsprechnung einig. Die Begründung hierfür ergibt sich aus §3 des Bundesurlaubsgesetzes.

    Ich würde der Exfreundin sagen, dass bei Weigerung der Herausgabe der Verdacht der Unterschlagung besteht, was ein Straftatbestand ist, und ich Anzeige erstatten würde zwecks Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft. Das ist natürlich übertrieben wegen der Sache. Aber wenn jemand meint, so einen "Kindergarten" bei einer Trennung veranstalten zu müssen, dann kann man auch mal einen etwas anderen Ton anschlagen.

  • Hallo Fruggel,

    dass der Samstag ja auch ein Werktag ist, daran haben wir noch gar nicht gedacht :):)

    Sie möchte es meinem Freund einfach so schwer wie möglich machen... leider! Verstehen können wir diesen ganzen Kindergarten auch nicht.

    Vielen lieben Dank schon mal für die großartige und schnelle Hilfe!!!!

    VG

    Einmal editiert, zuletzt von darkshadow (12. August 2019 um 15:17) aus folgendem Grund: Keine Vollzitate!

  • Ich würde der Exfreundin sagen, dass bei Weigerung der Herausgabe der Verdacht der Unterschlagung besteht, was ein Straftatbestand ist, und ich Anzeige erstatten würde zwecks Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.

    Was schnell in einer Anzeige wegen Verleumdung enden kann, wenn es keinerlei Hinweis für eine Unterschlagung gibt, wie etwa hier. Die bloße Weigerung der Herausgabe an einem Samstag ist nicht ausreichend. Insofern könnte man entfernt auch an eine Nötigung denken, solange der Verdacht der Unterschlagung völlig abwegig erscheint. Da kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.

    Ich würde nicht mit einer Anzeige drohen, sondern vielmehr sollte man hier einen Herausgabeanspruch geltend machen und wie immer, dann mit Fristsetzung und der Drohung der Einreichung einer Klage.

  • Was schnell in einer Anzeige wegen Verleumdung enden kann

    Welche im Sande verlaufen würde. Denn Verleumdung bedeutet, dass man etwas unwahres verbreitet mit dem Zweck, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Also demjenigen direkt zu sagen, dass man den Verdacht hat, er verhält sich vielleicht in strafbarer Weise und man das überprüfen lassen will ist sicher keine Verleumdung. Das kann man als Druckmittel (natürlich nicht als Erpressung) sagen.

  • Zunächst ein Fehler von mir, ich meinte die üble Nachrede. Wobei deine Definition von Verleumdung nicht richtig ist, man braucht nicht den Vorsatz der Verächtlichung, sondern es reicht aus, wenn die geäußerte Tatsache dazu geeignet ist. Der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung bestimmt sich danach, dass beim ersten Ausrede die Sache bloß Unwahr sein muss und beim Zweiten gewusst werden muss, dass die Tatsache die behauptet wird unwahr ist.

    Also demjenigen direkt zu sagen, dass man den Verdacht hat, er verhält sich vielleicht in strafbarer Weise und man das überprüfen lassen will ist sicher keine Verleumdung.

    Stimmt, es könnte eine üble Nachrede sein. Denn es wird ja gesagt, ich bekomme meine Möbel nicht wieder, weil die Exfreundin diese sich angeeignet hat, sonst wäre es ja keine Unterschlagung. Ohne ein vorheriges Herausgabeverlangen und der Ablehnung eines Tages zur Abholung lässt darauf in keinster Weise schließen.

    Ich persönlich jedenfalls würde mir so eine Nötigung mit einer solchen Behauptung nicht gefallen lassen und sehr wohl eine Anzeige in Betracht ziehen, wenn man mir vorwirft ich würde mich strafbar machen oder mein Handeln könnte überhaupt strafbar sein.

    Man muss diese Meinung nicht teilen, aber ich rate dringend davon ab unter den hier genannten Umständen.

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