Übergabe ohne Protokoll

  • Hallo,

    folgendes Szenario.

    Der Mieter "M" zog vor 4 Jahren in die Mietwohnung des Vermieters "A". Dieser hat die Wohnung an "B" verkauft. Der Mietvertrag des M wurde von A an B übertragen.

    M hat die Wohnung gekündigt, ist ausgezogen und hatte die Wohnungsübergabe mit B. Dabei wurde von keiner Seite ein Protokoll angefertigt. Die Schlüssel wurden von M an B übergeben. B hat die Wohnung überprüft und keine Mängel festgestellt oder bei M gemeldet.

    Am Tag nach der Übergabe meldete B an M per Mail, dass eine Delle im Laminatboden sei und 100 € von der Kaution bei B verbleiben sollen, um den Schaden zu beheben. M ist damit einverstanden.

    Einen weiteren Tag später gibt B dem M telefonisch Bescheid, dass die Tür des Kühlschranks zerkratzt sei und eine Delle habe und die Tür wenn möglich ausgetauscht werden soll, wenn das nicht möglich ist, der ganze Kühlschrank. Zudem seien drei Fließen in der Küche beschädigt.

    B hat die Kaution dem M bereits unter Abzug der 100 € für die Delle im Laminat überwiesen und kündigt nun an, dass die Reparaturkosten oder Entschädigungskosten durch den M zu tragen seien.

    Was ist eure persönliche Meinung zu diesem Szenario? Muss der M eine ggf. folgende Forderung für Kühlschrank und Fließen begleichen? Oder seht ihr das außerhalb der Verantwortung des M, da die Mängel dem Vermieter B erst nach Übergabe aufgefallen sind.

    Ich bin gespannt auf eure Meinung!

  • Die Beweislast liegt beim Vermieter B, dass die Schäden durch M verursacht worden sind.

    Der Vermieter muss also in einem solchen Fall grundsätzlich beweisen, dass der Mangel vor dem Einzug nicht vorlag und während der Mietdauer entstanden ist. Aus diesem Grund wird im Mietvertrag oft die Klausel aufgenommen, dass die Wohnung ohne Schäden übergeben worden ist.

    Vielfach wird in solchen Fall zusätzlich auf das Urteil des Amtsgericht Saarbrücken vom 12.01.2017 AZ 120 C 12/16 hingewiesen. Danach soll der Vermieter nur Schäden beim Auszug beweisen müssen und nicht, dass die beim Einzug nicht vorlagen. Meiner Meinung nach kann dem nicht gefolgt werden, da die Beweislastumkehr offensichtlich auf ein Einzugsprotokoll beruht, welches nicht entkräftet werden konnte. Aber wie gesagt das ist nur meine Meinung auch nur ein Urteil des Amtsgerichtes. Es lässt sich in meinen Augen damit keine endgültige Entscheidung der Verteilung der Beweislasten erreichen.

    Nehmen wir aber an, dass der Vermieter nur den Beweis erbringen muss, der Schaden hat beim Auszug vorgelegen. Dieser Beweis ist deutlich erschwert, sobald kein Abnahmeprotokoll vorliegt. Aber nicht unmöglich. Dies kann durch Zeugen oder auch einen Indizienbeweis ermöglicht werden. Eine Prognose, ob der Vermieter B den Beweis erbringen kann lässt sich nicht stellen.

    Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der B die Ansprüche erfolgreich geltend machen könnte.

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