Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wie soll ich mich verhalten?

  • Hallo, ich bin neu hier und hoffe von euch ein paar Tipps zu bekommen wie ich mich im folgenden Fall verhalten solle:

    Meine Mietwohnung wurde am 17.04.19 verkauft. Am 13.06.19 erhielt ich vom neuen Eigentümer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Da diese Kündigung einige, selbst für mich als juristischen Laien, Fehler enthielt (u. a. Zurückdatierung, unzureichende Begründung des Eigenbedarfs und fehlender Hinweis auf Widerspruchsrecht) konsultierte ich einen Anwalt. Dieser stellte die eindeutige Unwirksamkeit der Kündigung fest. Er riet mir entweder den Vermieter über die Unwirksamkeit zu informieren und eine Anerkenntnis dieser Unwirksamkeit zu verlangen oder direkt eine negative Feststellungsklage einzureichen. Da ich mich derzeit in einer finanziell angespannten Situation befinde, möchte ich die Klage auf jeden Fall vermeiden. Aufgrund meiner finanziellen Situation möchte ich auch möglichst lange in meiner derzeitigen Wohnung bleiben, da diese sehr günstig ist.

    Was mich im Moment beschäftigt ist die Frage ob und wenn ja ich meinen Vermieter über die Unwirksamkeit der Kündigung informieren soll oder ob es nicht besser ist bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten?

    Wie schaut das Ganze rechtlich aus und zu welchem Vorgehen ratet ihr mir?

    Herzlichen Dank

    P.S. Kann im Moment bei meinem Anwalt nicht nachfragen, da sich dieser für drei Wochen im Urlaub befindet.

    Einmal editiert, zuletzt von Tommy82 (29. Juli 2019 um 17:18)

  • Wie du vorgehen solltest, dazu können wir dir keinen Rat geben. Das musst du für dich allein entscheiden. Wir können nur denkbare Möglichkeiten diskutieren.

    oder ob es nicht besser ist bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten?

    Sagen wir so. Es verschafft dir Zeit. Wenn der Vermieter Kenntnis hat, dass seine Kündigung unwirksam ist, wird er vermutlich eine neue schreiben. Und mit diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist erneut zu laufen.

    Aus diesem Grund solltest du dich nebenbei schon nach anderen Wohnungen umschauen. Du wirst die Kündigung nicht verhindern können, sondern nur verschieben.

    direkt eine negative Feststellungsklage einzureichen

    Ja das ist eine Möglichkeit, was man tun kann. Doch wenn du dir 100% sicher bist, dass die Kündigung unwirksam ist, dann wäre es sinnlos, Gerichts- und Anwaltskosten vorzustrecken. Wenn hingegen der Vermieter Klage auf Räumung einreichen will, ist er es, der die Kosten vorzustrecken hat. Und in diesem Zusammenhang wird das Gericht auch feststellen, ob die Kündigung wirksam ist. Denn keine Räumung ohne wirksamer Kündigung.

  • Danke schon mal soweit. Nach einer neuen Bleibe sehe ich mich seit Erhalt der Kündigung um. Derzeit ist bei mir in der Region aber kaum etwas zu bekommen das in meinem Budget liegt. Das ich einen Auszug aus meiner günstigen Wohnung nicht dauerhaft verhindern kann ist mir schon klar.

    Im Schreiben meines Anwalts kam es so rüber also ob ich dazu verpflichtet wäre, meinen Vermieter über die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu informieren.

  • als ob ich dazu verpflichtet wäre, meinen Vermieter über die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu informieren.

    Nein. Das ist nicht vorgeschrieben. Der Vermieter wird es gegen Ende der Kündigungsfrist auch irgend wann selber feststellen, wenn man nicht umzieht und die Wohnung zurück gibt und dann wird er sicherlich nachfragen.

    Der fehlende Hinweis auf das Widerspruchsrecht macht die Kündigug übrigens nicht unwirksam. Das hat lediglich die Auswirkung, dass man noch bis zum ersten Termin der Räumungsklage sein Widerspruchsrecht wahrnehmen kann.

  • Das der fehlende Hinweis nichts mit der Wirksamkeit der Kündigung zu tun war mir schon klar, hatte es nur mit angegeben um darzustellen wie die erhaltene Kündigung ausgesehen hat.

    Eine Frage auf die ich im Netz noch keine Antwort gefunden habe ist, ob mein Vermieter mir direkt erneut kündigen kann, sobald er von der Unwirksamkeit der alten Kündigung erfahren hat oder ob er dies erst kann, wenn über die zuerst ergangene Kündigung abschließend entschieden wurde. Sei es nun durch eine negative Feststellungsklage, das einreichen einer nicht zulässigen Räumungsklage oder durch Anerkenntnis der Unwirksamkeit durch den Vermieter.

    Vielleicht kann mir hier ja jemand etwas genaueres dazu mitteilen.

  • mein Vermieter mir direkt erneut kündigen kann, sobald er von der Unwirksamkeit der alten Kündigung erfahren hat

    Eine Kündigung ist nichts anderes als eine Willenserklärung. Und diese kann zu jeder Zeit abgegeben werden. Der Vermieter kann also sofort neu kündigigen, sobald ihm sein Fehler bewußt wird.

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