Vermieter handelt seltsam

  • Hallo Community.

    Hoffe ihr könnt mir helfen. Folgendes Problem. Es sind 2 neue Parteien im Haus eingezogen und es gibt nur Probleme. Dauerhaft wird das Licht im Keller angelassen. Die Haustür wird abgeschlossen während sie offen ist sodass sie nicht zu geht. Die klingel Anlage ist defekt und unser Briefkasten hat kein schloss. Und die Krönung ist es werden gelbe Säcke mit essensresten im Keller gelagert wodurch wir jetzt schon Ratten kacke im Keller haben & somit der Keller nicht mehr brauchbar ist.

    Und wäre das nicht schon genug steht seit neustem im Keller eine Waschmaschine. Habe den Vermieter diesbezüglich gefragt und er sagte "die verbraucht ja nicht viel & der Mieter zahlt dafür extra" nur dass der Strom über Allgemeinstrom läuft und es auch keinen separaten Wasserzähler gibt. Also läuft alles auch über unsere Nebenkosten. Er kann ja nicht nachvollziehen wieviel verbraucht wird.

    Was kann ich da tun? Er scheint auch nicht bereit zu sein etwas zu ändern.


    Danke für eure Hilfe:)

  • Er scheint auch nicht bereit zu sein etwas zu ändern.

    Wenn der Vermieter nicht auf deine Ansprachen reagiert, dann macht er das vielleicht, wenn das Schreiben von (d)einem Fachanwalt für Mietrecht gibt.

    Die Sache mit der Waschmaschine würde ich mir so auch nicht gefallen lassen. Was, wenn der Mieter 4-5x pro Woche am Waschen ist?

    Habt Ihr denn schon mal persönlich mit den Nachbarn gesprochen?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Sache mit der Waschmaschine ist noch sehr einfach zu lösen. und damit auch die Stromverschwendung, dass das Kellerlicht an bleibt. Wenn die Nebenkostenabrechnung da ist, streicht man die Position Allgemeinstrom heraus, sofern der Vermieter nicht glaubhaft darlegt, wieviel er vom Rechnungsbetrag abgezogen hat zur Entlastung.

    Die anderen Dinge kann man als Mangel der Mietsache ansehen. Ein vorhandener Briefkasten muss funktionstüchtig sein, und ein Keller muss benutzbar sein. Also den Vermieter schriftlich zur Behebung auffordern. Nach Fristablauf bietet das Gesetz die Ersatzvornahme. Auch eine Mietminderung kommt in Betracht, wobei dies bitte mit einem Anwalt abgesprochen werden sollte.

  • Wenn die Nebenkostenabrechnung da ist, streicht man die Position Allgemeinstrom heraus, sofern der Vermieter nicht glaubhaft darlegt, wieviel er vom Rechnungsbetrag abgezogen hat zur Entlastung.

    Das bitte auch vorher prüfen lassen. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Nebenkostenabrechnung immer absolut gerecht erfolgt. Nur weil jemand das Kellerlicht anlässt muss der Vermieter den Anteil nicht kürzen. Auch ob ein Vorabzug notwendig ist bei einer einzigen Waschmaschine halte ich für nicht sehr wahrscheinlich. Erst wenn die Posten für erhebliche Verschiebungen führt muss man diese in Abzug bringen, so zumindest die Rechtssprechung bei Nebenkosten bezüglich von Mischgewerbe, dass sollte im Ergebnis auch hier anzubringen sein.

  • Erst wenn die Posten für erhebliche Verschiebungen führt muss man diese in Abzug bringen, so zumindest die Rechtssprechung bei Nebenkosten bezüglich von Mischgewerbe

    Der Vorwegabzug bei gemischter Nutzung ist ein ganz anderes Thema, das ist mit dieser Frage nicht vergleichbar. Denn der Allgemeinstrom ist nach der Definition in der Betriebskostenvorordnung wirklich nur für Zwecke, die die Allgemeinheit betreffen. Die private Nutzung ist eine komplette Zweckentfremdung dieser Kostenart. Und man darf den Strombedarf nicht unterschätzen, da kommt einiges zusammen, wenn man einmal die Woche wäscht.

    Nur weil jemand das Kellerlicht anlässt muss der Vermieter den Anteil nicht kürzen.

    Wenn der Vermieter nichts unternimmt, z.B. indem er den Mieter ermahnt, oder vielleicht technische Maßnahmen ergreift, dann kann ihm unter Umständen vielleicht eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitgebotes vorgeworfen werden. Betonung liegt auf vielleicht, es kommt auf die Umstände an, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass man sich wehren kann gegen die Untätigkeit des Vermieters.

  • Denn der Allgemeinstrom ist nach der Definition in der Betriebskostenvorordnung wirklich nur für Zwecke, die die Allgemeinheit betreffen.

    Mir ist ein Posten für Allgemeinstrom in der BetrVK gar nicht bekannt. Dieser Posten wird da nicht aufgeführt. Falls die Nr. 11 meinst, stimme ich dir zu, darüber kann es nicht abgerechnet werden. Aber das Wasser kann etwa über Nr. 1 abgerechnet werden und der Strom über Nr. 17 falls geregelt. Daher sage ich ja, es von einem Anwalt prüfen lassen. Ich halte es einfach nicht für pauschal unzulässig.

    Zusätzlich finde ich die Vergleichbarkeit gegeben. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass diese Kostenarten (Wasser, Strom) gar nicht verbrauchsabhängig erfasst werden müssen wie etwa Kosten für eine Heizung oder Warmwasser (die Waschmaschine verbraucht kein Warmwasser, sondern erhitzt eigenständig), so sehe ich hier kein Grund warum hier getrennt abgerechnet werden muss.

    Wie gesagt, das ist meine Ansicht, im Zweifel immer ein Anwalt beauftragen, der muss auch prüfen, welche Betriebskosten genau erfasst sind im Vertrag.

  • Mir ist ein Posten für Allgemeinstrom in der BetrVK gar nicht bekannt.

    Ich beziehe mich auf Nummer 11. Dies steht dort als Beleuchtung, wird aber üblicherweise als Allgemeinstrom bezeichnet. Denn in dem Stromkreis der Beleuchtung sind in der Regel auch offen zugängliche Steckdosen vorhanden. Und es kommt in Wohnhäusern immer wieder vor, dass Mieter permanent laufende Geräte daran anschließen und sich so einen Vorteil verschaffen. Gegen die kurzfristige Nutzung wie z.b. eine Säge sagt ja keiner was. Aber wenn ein Gefrierschrank oder Waschmaschine daran angeschlossen wird, hat das eine ganz andere Dimension. Das muss nicht geduldet werden.

    Zum Wasser habe ich gar nichts gesagt, nur zum Strom. Denn falls das Wasser nach Wohnfläche oder Personenzahl umgelegt wird, zahlt der Mieter genausoviel mit, wie wenn die Waschmaschine in der Wohnung steht. Das kommt dann wirklich auf das Haus an.

  • Ich beziehe mich auf Nummer 11. Dies steht dort als Beleuchtung, wird aber üblicherweise als Allgemeinstrom bezeichnet.

    Ganz egal wie das bezeichnet wird. Ohne weitere vertragliche Grundlage darf über Nr. 11 nur der Strom der Beleuchtung umgelegt werden und nicht etwa eine angeschlossene Säge. Auch keine Waschmaschine oder Tiefkühltruhe. Das ist nur möglich über eine erweiterte vertragliche Vereinbarung. Etwa unter Nr. 17 als "Allgemeinstrom".

  • @darkshadow

    Genau das ist der Grund für meine Antwort oben in #4, die du in Frage gestellt hattest. Man muss die Kosten der Beleuchtung in der Abrechnung nicht akzeptieren, wenn man weiß, dass ein Mieter an diesen Stromkreis eine Waschmaschine oder ähnliches angeschlossen hat.

    Aber ich nehme an, das Mißverständnis oben kam durch die Bezeichnung Allgemeinstrom, welche jedoch in den Nebenkostenabrechnungen üblicherweise benutzt wird als Synonym für die Beleuchtung nach Nr. 11. In der Praxis hängt an diesem Stromzähler ja tatsächlich noch viel mehr dran, irgend welche technischen Anlagen, evtl der Strom für die Heizanlage usw. Das weiß man als Mieter alles nicht und so relativiert sich das mit der Beleuchtung etwas.

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