Formelle Anforderungen für Mieterhöhung

  • Liebe Community,

    ich habe mich heute hier angemeldet, weil ich eine allgemeine Frage zum Thema Mieterhöhung habe. Ich kümmere ich nämlich um sämtliche Angelegenheiten, die die Mietwohnung meiner Eltern betreffen.

    Ausgangslage:

    Meine Eltern sind Mieter einer 2 1/2 Zimmerwohnung in Berlin. Der Vermieter hat in den letzten drei Jahren zweimal die Miete erhöht und sich dabei immer auf § 558 I BGB berufen.

    Problem:

    Ich interessiere mich insbesondere für die formellen Anforderungen, an die sich ein Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen halten muss. Die grundlegenden Anforderungen lauten scheinbar wie folgt:

    • korrekte Angabe des Vermieters,
    • korrekte Angabe der Mietpartei,
    • künftig verlangte Miete,
    • Begründung dafür liefern, dass die verlangte Miete unter Zuhilfenahme des Mietspiegels ortsüblich sein soll, und
    • eine Aufforderung an den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen.

    Diese fünf Punkte hält der Vermieter im Großen und Ganzen ein.

    Der entscheidende Punkt jedoch - nämlich wie sich die neue Miete berechnet - wird in weniger als sechs Zeilen abgehandelt.


    Im Mieterhöhungsverlangen sieht der betreffende Absatz wie folgt aus:

    Ihre Miete beträgt zurzeit : XXX Euro

    Ausgehend vom Mietspiegelfeld I3 ergibt sich eine Mieterhöhung um 35,50 Euro auf XXX Euro.

    zzgl. Betriebskostenvorauszahlung: XXX Euro

    zzgl. Heizkostenvorauszahlung: XXX Euro


    Ihre Gesamtmiete ab 1. Oktober 2019: XXX Euro

    Frage 1:

    Ist der Vermieter nicht verpflichtet eine detaillierte Berechnung der Mieterhöhung zu liefern, die ein Mieter auch nachvollziehen kann? Wie kommen die 35,50 Euro zustande?

    Ich habe am Wochenende viel recherchiert und gehofft, dass ich ein entsprechendes Urteil finde, um den Widerspruch besser zu begründen. Leider habe ich nur BGH, VIII ZR 11/07 gefunden, wonach die formalen Anforderungen (siehe oben) festgelegt werden. Aus dem Leitsatz des Urteils geht lediglich hervor, dass nach den Bestimmungen des § 558 BGB der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen muss.

    Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des BGH macht leider keine Angabe dazu, inwieweit die Berechnung der Höhe der Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar sein muss.

    Frage 2:

    Reicht diese oberflächliche Art der Berechnung aus, um eine Mieterhöhung zu begründen? Kennt jemand zufällig noch andere Urteile, die formale Anforderungen hinsichtlich einer Mieterhöhung betreffen?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Beste Grüße

    Anne-Marie

  • inwieweit die Berechnung der Höhe der Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar sein muss.

    Selbstverständlich muss die Erhöhung nachvollziehbar sein. Es geht ja darum, dass der Meter prüfen können soll, ob die Erhöhung berechtigt ist. Nicht umsonst gewährt der Gesetzgeber eine Überlegungsfrist von 2 Monaten. Der Mieter muss entscheiden können, ob die Erhöhung berechtigt ist und er Vermieter die Erhöhung notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

    detaillierte Berechnung der Mieterhöhung zu liefern, die ein Mieter auch nachvollziehen kann? Wie kommen die 35,50 Euro zustande?

    Du hast es im Prinzip schon selbst beantwortet. Man kann nicht nachvollziehen, wie der Betrag zustande kommt. Denn dazu fehlen 2 Faktoren, einmal der Preis pro Quadratmeter, und dann fehlt auch die Wohnfläche. Der Vermieter könnte ja eine falsche Wohnfläche angesetzt haben. Und dann kommt ja auch noch die Kappungsgrenze ins Spiel.

    Reicht diese oberflächliche Art der Berechnung aus, um eine Mieterhöhung zu begründen?

    Ich würde jetzt erst mal selbst den Mietspiegel zur Hand nehmen und ausrechnen, auf welche Höhe der Miete ich kommen würde. Mit dem Ergebnis kann man sich dann überlegen, wie man sich verhält. Falls man zum Ergebnis kommt, dass die Wohnung eh weniger Wert ist als der Vermieter will, braucht man über die Formalität nicht weiter nachdenken.

  • Lieber Fruggel,

    vielen Dank für deinen Tipp.

    Das Mietspiegelfeld I3 wurde zumindest richtig bestimmt. Diese Tatsache konnte ich schonmal - wenn auch recht mühselig - mithilfe des Mietspiegels nachvollziehen. Fraglich ist nun mehr, wie die Mieterhöhung zustande kommt. Ich werde auf jeden Fall formal der Mieterhöhung widersprechen, um nicht versehentlich die Frist zu versäumen und die Begründung innerhalb von 14 Tagen nachreichen.

    Du weißt aber auch nicht zufällig, ob meine Eltern als Mieter einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter die Mieterhöhung gemäß des Annäherungsschemas (siehe Nr. 10.3 und Nr. 11 des Berliner Mietspiegels 2019 bzw. Seiten 19 bis 21) begründet, indem er für die fünf Merkmalgruppen "Bad/WC, "Küche", "Wohnung", "Gebäude" und "Wohnumfeld" wohnwerterhöhende bzw. wohnwertmindernde Merkmale aufzählt und je nach Häufung der Merkmale bestimmt, ob die ortsübliche Vergleichsmiete unter oder über dem im MIetspiegelfeld angegebenen Mittelwert liegt?

    Danke und Grüße

    AM

  • Das Mietspiegelfeld I3 wurde zumindest richtig bestimmt.

    Das genügt aber ja nicht. Ich meine mit meinem Tipp, dass du für dich ermitteln könntest, auf welchen Preis je Qm du laut Miespiegel kommen würdest. Das dann mit der Wohnfläche mulitipliziert, ergibt die Miethöhe. Dann hast du schon mal eine Ahnung, ob die neue Grundmiete laut Vermieter sich mit dem deckt.

    Ich werde auf jeden Fall formal der Mieterhöhung widersprechen

    Da hast du was mißverstanden. Einer Mieterhöhung nach §558 BGB muss aktiv zugestimmt werden, damit sie wirksam wird. Ein Widerspruch ändert also nichts, ist nicht nötig. Wenn nicht zugestimmt wird, kann sich der Vermieter überlegen, ob er Klage auf Zustimmung einreichen will.

    Du weißt aber auch nicht zufällig, ob meine Eltern als Mieter einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter die Mieterhöhung gemäß des Annäherungsschemas (siehe Nr. 10.3 und Nr. 11 des Berliner Mietspiegels 2019 bzw. Seiten 19 bis 21) begründet

    Das muss der Vermieter nicht. Er braucht nicht die genaueren Merkmale benennen. Das Mietspiegelfeld genügt. Denn damit kann man als Mieter dann vergleichen, ob die Eingruppierung zutreffend ist.

    Er muss aber dann den resultierenden Preis je Qm benennen. Denn es kommt dann ja auch noch auf die Wohnfläche an. Oftmals stimmt die Fläche laut Vertrag nicht. In einem Mieterhöhungsverlangen muss jedoch die korrekte tatsächliche Größe benutzt werden ohne Toleranz.

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