Liebe Community,
ich habe mich heute hier angemeldet, weil ich eine allgemeine Frage zum Thema Mieterhöhung habe. Ich kümmere ich nämlich um sämtliche Angelegenheiten, die die Mietwohnung meiner Eltern betreffen.
Ausgangslage:
Meine Eltern sind Mieter einer 2 1/2 Zimmerwohnung in Berlin. Der Vermieter hat in den letzten drei Jahren zweimal die Miete erhöht und sich dabei immer auf § 558 I BGB berufen.
Problem:
Ich interessiere mich insbesondere für die formellen Anforderungen, an die sich ein Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen halten muss. Die grundlegenden Anforderungen lauten scheinbar wie folgt:
- korrekte Angabe des Vermieters,
- korrekte Angabe der Mietpartei,
- künftig verlangte Miete,
- Begründung dafür liefern, dass die verlangte Miete unter Zuhilfenahme des Mietspiegels ortsüblich sein soll, und
- eine Aufforderung an den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen.
Diese fünf Punkte hält der Vermieter im Großen und Ganzen ein.
Der entscheidende Punkt jedoch - nämlich wie sich die neue Miete berechnet - wird in weniger als sechs Zeilen abgehandelt.
Im Mieterhöhungsverlangen sieht der betreffende Absatz wie folgt aus:
Ihre Miete beträgt zurzeit : XXX Euro
Ausgehend vom Mietspiegelfeld I3 ergibt sich eine Mieterhöhung um 35,50 Euro auf XXX Euro.
zzgl. Betriebskostenvorauszahlung: XXX Euro
zzgl. Heizkostenvorauszahlung: XXX Euro
Ihre Gesamtmiete ab 1. Oktober 2019: XXX Euro
Frage 1:
Ist der Vermieter nicht verpflichtet eine detaillierte Berechnung der Mieterhöhung zu liefern, die ein Mieter auch nachvollziehen kann? Wie kommen die 35,50 Euro zustande?
Ich habe am Wochenende viel recherchiert und gehofft, dass ich ein entsprechendes Urteil finde, um den Widerspruch besser zu begründen. Leider habe ich nur BGH, VIII ZR 11/07 gefunden, wonach die formalen Anforderungen (siehe oben) festgelegt werden. Aus dem Leitsatz des Urteils geht lediglich hervor, dass nach den Bestimmungen des § 558 BGB der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen muss.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des BGH macht leider keine Angabe dazu, inwieweit die Berechnung der Höhe der Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar sein muss.
Frage 2:
Reicht diese oberflächliche Art der Berechnung aus, um eine Mieterhöhung zu begründen? Kennt jemand zufällig noch andere Urteile, die formale Anforderungen hinsichtlich einer Mieterhöhung betreffen?
Vielen Dank für eure Hilfe
Beste Grüße
Anne-Marie