Beiträge von Stat80

    Lieber Fruggel,

    vielen Dank für deinen Tipp.

    Das Mietspiegelfeld I3 wurde zumindest richtig bestimmt. Diese Tatsache konnte ich schonmal - wenn auch recht mühselig - mithilfe des Mietspiegels nachvollziehen. Fraglich ist nun mehr, wie die Mieterhöhung zustande kommt. Ich werde auf jeden Fall formal der Mieterhöhung widersprechen, um nicht versehentlich die Frist zu versäumen und die Begründung innerhalb von 14 Tagen nachreichen.

    Du weißt aber auch nicht zufällig, ob meine Eltern als Mieter einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter die Mieterhöhung gemäß des Annäherungsschemas (siehe Nr. 10.3 und Nr. 11 des Berliner Mietspiegels 2019 bzw. Seiten 19 bis 21) begründet, indem er für die fünf Merkmalgruppen "Bad/WC, "Küche", "Wohnung", "Gebäude" und "Wohnumfeld" wohnwerterhöhende bzw. wohnwertmindernde Merkmale aufzählt und je nach Häufung der Merkmale bestimmt, ob die ortsübliche Vergleichsmiete unter oder über dem im MIetspiegelfeld angegebenen Mittelwert liegt?

    Danke und Grüße

    AM

    Liebe Community,

    ich habe mich heute hier angemeldet, weil ich eine allgemeine Frage zum Thema Mieterhöhung habe. Ich kümmere ich nämlich um sämtliche Angelegenheiten, die die Mietwohnung meiner Eltern betreffen.

    Ausgangslage:

    Meine Eltern sind Mieter einer 2 1/2 Zimmerwohnung in Berlin. Der Vermieter hat in den letzten drei Jahren zweimal die Miete erhöht und sich dabei immer auf § 558 I BGB berufen.

    Problem:

    Ich interessiere mich insbesondere für die formellen Anforderungen, an die sich ein Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen halten muss. Die grundlegenden Anforderungen lauten scheinbar wie folgt:

    • korrekte Angabe des Vermieters,
    • korrekte Angabe der Mietpartei,
    • künftig verlangte Miete,
    • Begründung dafür liefern, dass die verlangte Miete unter Zuhilfenahme des Mietspiegels ortsüblich sein soll, und
    • eine Aufforderung an den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen.

    Diese fünf Punkte hält der Vermieter im Großen und Ganzen ein.

    Der entscheidende Punkt jedoch - nämlich wie sich die neue Miete berechnet - wird in weniger als sechs Zeilen abgehandelt.


    Im Mieterhöhungsverlangen sieht der betreffende Absatz wie folgt aus:

    Ihre Miete beträgt zurzeit : XXX Euro

    Ausgehend vom Mietspiegelfeld I3 ergibt sich eine Mieterhöhung um 35,50 Euro auf XXX Euro.

    zzgl. Betriebskostenvorauszahlung: XXX Euro

    zzgl. Heizkostenvorauszahlung: XXX Euro


    Ihre Gesamtmiete ab 1. Oktober 2019: XXX Euro

    Frage 1:

    Ist der Vermieter nicht verpflichtet eine detaillierte Berechnung der Mieterhöhung zu liefern, die ein Mieter auch nachvollziehen kann? Wie kommen die 35,50 Euro zustande?

    Ich habe am Wochenende viel recherchiert und gehofft, dass ich ein entsprechendes Urteil finde, um den Widerspruch besser zu begründen. Leider habe ich nur BGH, VIII ZR 11/07 gefunden, wonach die formalen Anforderungen (siehe oben) festgelegt werden. Aus dem Leitsatz des Urteils geht lediglich hervor, dass nach den Bestimmungen des § 558 BGB der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen muss.

    Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des BGH macht leider keine Angabe dazu, inwieweit die Berechnung der Höhe der Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar sein muss.

    Frage 2:

    Reicht diese oberflächliche Art der Berechnung aus, um eine Mieterhöhung zu begründen? Kennt jemand zufällig noch andere Urteile, die formale Anforderungen hinsichtlich einer Mieterhöhung betreffen?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Beste Grüße

    Anne-Marie

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