Berechnung Mietfläche

  • Hallo liebes Forum,

    Ich bin Mieter einer Dachgeschosswohnung mit vielen Dachschrägen und niedrigen Decken. Ich bin der Meinung, dass die Mietfläche laut Mietvertrag falsch berechnet ist. Weiß jemand ab welcher Höhe man welchen Anteil zur Mietfläche zählen muss und welche Höhen eventuell gar nicht zur Mietfläche gezählt werden dürfen. Wie sollte man soetwas mit dem Vermieter kommunizieren? Hat man Anspruch auf Rückerstattung? Muss man die Mietfläche extra ausmessen lassen(wenn ja, wer müsste das zahlen? )?

    Vielleicht hat ja jemand Erfahrung in dem Bereich und kann helfen. Ich danke euch für jede Antwort. =)

  • Weiß jemand ab welcher Höhe man welchen Anteil zur Mietfläche zählen muss und welche Höhen eventuell gar nicht zur Mietfläche gezählt werden dürfen.

    Allgemein gibt es mehrere Methoden wie man die Mietfläche berechnet. Wenn eine vertragliche Reglung fehlt wird auf die Wohnflächenverordnung zurückgegriffen. Diese müsste man sich dann anschauen und danach rechnen.

    Wie sollte man soetwas mit dem Vermieter kommunizieren?

    Einfach sagen, dass man an der Wohnfläche die im Vertrag angegeben hat seine Zweifel hat? Man sollte bei sowas eh immer zuerst das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

    Hat man Anspruch auf Rückerstattung?

    Das kommt auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich kann die Möglichkeit der Rückerstattung bestehen.

    Muss man die Mietfläche extra ausmessen lassen(wenn ja, wer müsste das zahlen?

    Das kommt ganz darauf an, wie das alles verläuft, vor Gericht würde dann aber wahrscheinlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

  • Weiß jemand ab welcher Höhe man welchen Anteil zur Mietfläche zählen muss und welche Höhen eventuell gar nicht zur Mietfläche gezählt werden dürfen

    Nach der aktuellen Wohnflächenverordnung wird der Bereich zwischen 1m und 2m Höhe der Dachschräge zu 50% gerechnet, über 2m wird voll gerechnet, und unterhalb von 1m Höhe wird gar keine Fläche berücksichtigt.

    Im Allgemeinen werden Gerichte meistens eine Abweichung von 10% zum Mietvertrag als unbeachtlich ansehen. Ob das bei dir auch so ist, können wir nicht wissen, aber nur mal so als Orientierung.

    Bei Mieterhöhungen und Nebenkostenabrechnungen jedoch gibt es laut BGH Urteil diese Toleranz nicht. Hier muss es exakt stimmen.

  • Wenn ich da mal einhaken darf? Sorry, falls ich damit eine Forumsregel breche:

    Schon im anderen Threads erwähnt - wir wohnen in einem kleinen Reihenhaus und fragen uns, wo die (ohnehin wenigen) Quadratmeter hin sind ;-), daher mal nach gemessen. Lt. Mietvertrag handelt es sich um eine Wohnfläche von 90 qm. Ich vermute dazu wurde die Grundfläche des Hauses von 30 qm (Breite mal Länge) einfach mal drei Etagen gerechnet. Nun ist dabei aber ein ausgebautes Dachgeschoss (das wie oben berechnet aber nur auf knapp 15 qm anrechenbare Wohnfläche kommt) und Treppenhaus vom EG bis DG.

    Garten und Terrasse gibt es auch, aber die sind da eher nicht eingeflossen. Dafür geht die 30x3=90 Rechnung zu gut auf.

    Wie verhält man sich denn da? Ich wäre für einen Tipp dankbar.

    Viele Grüße!

  • Das ist hierfür die gleiche Antwort wie oben schon geschrieben.

    Erstens misst man selber mal genau nach, oder man lässt sich von Jemandem helfen, wenn man unsicher ist.

    Zweitens konfrontiert man zunächst mal den Vermieter mit dem Ergebnis über die festgestellte Wohnfläche. Oftmals lässt sich eine Einigung finden.

    Wenn das scheitert, dann muss man sich überlegen, wie man weiter verfährt. In Betracht kommt eine Mietminderung, oder auch eine fristlose Kündigung, wenn man das möchte. Es empfiehlt sich aber sehr, alle Möglichkeiten mit einem Anwalt abzusprechen, zu leicht kann man dabei Fehler machen und dann hat man das Nachsehen.

  • Hier noch der Hinweis auf ein aktuelles BGH Urteil vom 17.4.2019 - AZ VIII ZR 33/18. Nach diesem hat der BGH klargestellt, dass in der Regel diejenige Regelung zur Wohnflächenberechnung zu verwenden ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig war. Eine andere Regelung kann jedoch dann möglich sein, wenn sich dies aus einer abweichenden örtlichen Verkehrssitte ergibt. Das bedeutet, wenn es in der Region allgemein üblich ist, eine bestimmte Regelung zur Wohnflächenberechnung anzuwenden.

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