Ein sonniges Hallo an Alle,
nachdem ich nun nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden habe, stellt sich mir die Frage, ob ich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung renovieren muss.
Die Wohnung wurde von mir unrenoviert bezogen, das ein oder andere Zimmer im Laufe von 16 Jahren neu ( bunt ) gestrichen . Bad / WC wäre nichts zu machen, weil wandhoch gefließt.
Ich hätte weil eben unrenoviert bezogen ( steht im Vertrag ) die Wohnung besenrein hinterlassen und Dübellöcher verschlossen. Bin aber aufgrund des Vertrages jetzt doch stutzig geworden ![]()
Komisch finde ich auch die Aussage s. u. Schönheitsreparaturen ab Ablauf der Zeiträume objektiv nicht notwendig. Woher weiss den mein Vermieter ob es objektiv notwendig ist. Der war vielleicht 3x da in den ganzen Jahren. Er weiß ja auch nicht wann ich renoviert habe. Bin ganz konfus....ehrlich !!!
Immer wieder las ich in den diversen Beiträgen das feste Fristen nicht erlaubt sind ....aber nicht wirklich was feste Fristen bedeuten. Daher würde ich mich freuen zu lesen wie ihr meine Vertragsinhalte seht.
Der Vertragsinhalt lautet wie folgt:
§ 10 Schönheitsreparaturen
1.Der Mieter führt die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch, Schönheitsreparaturen sind; Entfernung von Tapeten , Tapezieren und streichen der Innenwände, Streichen der
Heizkörper .
2. Die Schönheitsreparaturen sind in
Küche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre,
Wohnräumen alle 5 Jahre
und sonstigen Räumen alle 7 Jahre
beginnend mit dem erstmaigen Ablauf des jeweiligen Zeitraumes nach Mietbeginn durchzuführen. Hat der Mieter infolge vertraglicher Verpflichtungen die Angangsrenovieren durchgeführt, dedoppeln sich die genannten Fristen einmalig für den Zeitraum nach Mietbeginn. Die genannten Fristen können vom Mieter nur dann überschritten werden, wenn die Durchführung von Schönheitsreparturen nach Ablauf dieser Zeiträume
objektiv nicht notwendig ist.
3 .
a. ) Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat der Mieter die Wahl zwischen der Druchführung der Schönheitsreparuten oder der Übernahme anteiliger Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachbetriebes .
b.) Der Kostenanteil des Mieters beläuft sich
bei Küche, Bad, Dusche, WC auf 33,33%, 66,66% bzw. 100% wenn die Fälligkeit der Schonheitsreparatur länger als 1,2 bzw. 3 Jahre zurückliegt .
bei Wohnräumen auf 20%,40%,60%,80% bzw. 100% wenn die Fälligkeit der Schönheitsreparatur länger als 1,2,3,4, bzw. 5 Jahre zurückliegt.
bei sonstigen Räumen auf 14,3%,28,6%,42,9 %,57,2%,71,5%,85,8% bzw. 100 % , wenn die Fälligkeit der Schönheitsreparutur länger als 1,2,3,4,5,6, bzw.7 Jahre zurückliegt.
Hat der Mieter infolge vertraglicher Verpflichtungen eine Anfangsrenovierung druchgeführt, verdoppeln sich die genannten Fristen.
c.) Dem Mieter bleibt es unbenommen, dem Vermieter innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Kostenvoranschlages , den Kostenvoranschlag eines anderen zur Durchführung der Schnheitsreparaturen bereiten Malerfachbetriebes vorzulegen. In diesem Fall ist Grundlage der Berechnung der Kostenanteile dieser Kostenvoranschlag .
So das wäre der vertragliche Teil. Was sind eigentlich andere Räume, ist damit ggf. der Keller gemeint. Da gibt es einen Rauputz, wie soll ich den denn renovieren?
Für Eure Hilfe , Fakten, Ideen vielen vielen Dank schon mal .
Bis bald
:-C