Hallo ihr Lieben,
ich bin frisch angemeldet und möchte euch gleich mit mehreren Fragen überschütten, die mir schwer im Magen liegen. Gegoogelt habe ich schon und ich finde, das Ganze wird immer verzwickter, je mehr ich lese.
Ich versuche, so kurz wie möglich den Sachverhalt zu schildern.
Es geht um meinen Stiefsohn, 19 Jahre alt. Er bezieht zum 01.07. seine erste eigene Wohnung. Sein Vater zahlt dann die Miete (anstatt Unterhalt, das haben die beiden so ausgemacht). Welche weiteren Einkünfte der Junge dann noch hat, weiß ich momentan nicht.
Heute lag der Mietvertrag im Briefkasten inklusive einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die der Vater unterschreiben soll. Die Vollmacht ist blanko, der Vermieter hat seine Daten noch nicht eingetragen. Die Mietkaution lt. Mietvertrag beträgt 1.000 € (2 Monatskaltmieten). Eine Übersicherung (Kaution + Bürgschaft = ungültig) tritt meiner Meinung nach nicht ein, weil die Kaution nur zwei Monatsmieten beträgt.
Gut, der Vater hat natürlich noch keinen Dauerauftrag für die Miete eingerichtet, da das Mietverhältnis ja noch nicht begonnen hat, trotzdem verstehe ich nicht, warum er diese selbstschuldnerische Bürgschaft unterschreiben soll. Denn:
Auf der Seite des Berliner Mietvereins habe ich folgendes gefunden:
Zitat: "Grundsätzlich gilt: Der Vermieter kann entweder eine Kaution oder eine Bürgschaft verlangen. Beides zusammen geht nicht, das wäre eine Übersicherung – die gleichwohl in der Praxis häufig vorkommt. Nach Paragraf 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Sicherheitsleistung maximal drei Nettokaltmieten betragen. Doch es gibt eine Ausnahme: Hat der Mieter die zusätzliche Bürgschaft freiwillig angeboten, ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dem Vermieter erlaubt, Kaution plus Bürgschaft zu nehmen (BGH vom 7. Juni 1990 – IX ZR 16/ 90 –). Liegt eine Übersicherung vor, kann man entweder die Kaution oder die Bürgschaft zurückverlangen." berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1117/mietbuergschaft-dreiecksverhaeltnis-mit-folgen-111726.htm
Würde nun diese blanko vorliegende Bürgschaftserklärung als "freiwillig angeboten" gelten? Auf die Idee könnte man ja nun kommen, weil der Vermieter seine Daten noch gar nicht eingetragen hat. Der Teufel steckt ja manchmal im Detail.
Und müsste im Mietvertrag selber noch explizit auf das Vorliegen einer Bürgschaft hingewiesen werden? Der Vordruck des Mietvertrags scheint übrigens älteren Datums zu sein, dort sind noch die alten Fristen für die Schönheitsreparaturen angegeben. Das nur nebenbei.
Ich habe vor fast 30 Jahren meine Ausbildung beim Anwalt gemacht und was wirklich hängengeblieben ist, ist dass man ums Verrecken keine Bürgschaft unterschreiben soll. Diese Mietbürgschaften scheinen aber gerade bei jungen Leuten üblich zu sein, um überhaupt eine Wohnung zu bekommen. Trotzdem habe ich arges Bauchgrummeln. Auch wenn der Sohn sehr vernünftig ist, mein Mann hat selber noch nen Haufen Schulden am Poppes ...
Ach, ist eine Bürgschaft eigentlich vererblich??? Ich wills ja nicht hoffen, aber nicht dass ich dann den Schwarzen Peter an der Backe habe. ![]()
Ich danke euch fürs Lesen, vielleicht könnt ihr meine Bedenken ein wenig zerstreuen.
Alexandra