Eigenbedarfskündigung - Schufa Mieter findet keine Wohnung

  • Hallo zusammen.

    Angenommen ein negativ in der Schufa stehender Mieter ist willig die Kündigung wegen gerechtfertigtem Eigenbedarfs anzunehmen. Bemüht sich um eine neue Wohnung, bekommt aber wegen seiner negativen Schufa nur Absagen.

    Nun vergeht die reguläre Kündigungsfrist und er ist immer noch da. Er wehrt sich und lässt es drauf ankommen. Räumungsklage wird beantragt.

    Inwiefern ist er vor dem Rausschmiss geschützt wenn als einziger Grund gegeben ist, dass er keine Wohnung zugesprochen bekommt obwohl er sich bemüht. (6 Köpfige Familie)

    Wie würde dieser imaginäre Fall enden?

  • Inwiefern ist er vor dem Rausschmiss geschützt wenn als einziger Grund gegeben ist, dass er keine Wohnung zugesprochen bekommt obwohl er sich bemüht.

    In dem Fall hätte er der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen, d.h. einen Härtefall erklären müssen.

    Im Normalfall hätte dies spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen müssen. Wenn der Vermieter im Zuge der Kündigung allerdings nicht auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen hat, dann gilt diese Frist nicht.

    Hier könnte der Mieter sogar noch während der Gerichtsverhandlung einen Härtefall erklären und der Vermieter schaut ggf. in die "Röhre".

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo!

    Nun vergeht die reguläre Kündigungsfrist und er ist immer noch da. Er wehrt sich und lässt es drauf ankommen. Räumungsklage wird beantragt.

    Das wird teuer und sollte unbedingt vermieden werden. Kosten

    in vierstelliger Höhe. Hier Informationen zur Zwangsräumung

    Räumungsklage

    Was tun bei Räumungsklage – Ablauf - Dauer und Kosten

    Es droht Verschuldung, verschlechtert die Chancen jemals wieder
    eine Wohnung zu bekommen, denn es erfolgt ein Schufa-Eintrag.

    Mit so einem Eintrag winken Vermieter nur noch ab meistens.

    Gruß



  • Wie würde dieser imaginäre Fall enden?

    Es gibt auch noch andere Möglichkeiten die Räumung zu verzögern. Auch wenn die Frist nach § 574 BGB abgelaufen ist, aber die Kündigung bleibt rechtswirksam, nur die Frist der Räumung verlängert sich dann. Am Ende bleibt dann nur die Räumung.

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