Neuer Mietvertrag bei Auszug des Partners?

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

    Mein Expartner ist vor kurzem aus- und mein neuer Partner eingezogen.

    Es lief leider alles etwas unschön, er wurde zeitweise gewalttätig und ich hatte einfach Angst, mit ihm allein in der Wohnung zu sein.

    Deshalb dachte ich, es wäre gut, noch jemanden in der Wohnung zu haben und schaltete Inserate bei Onlineportalen. Im Nachhinein klingt das vielleicht naiv, aber ich wusste, wenn noch jemand in der Wohnung wäre, würde er sich zusammen reißen - seine Außenwirkung ist ihm immer sehr wichtig gewesen.

    Diese Inserate hat (wie auch immer) mein Vermieter entdeckt und mir wutenbrannt zu verstehen gegeben, ich solle sie löschen. Was ich sofort tat!

    Eine Freundin kam dann einige Wochen zu mir und mein Ex zog aus. Kurze Zeit später mein neuer Partner ein.

    Jetzt droht mir mein Vermieter mit fristloser Kündigung weil:

    - unerlaubte Hundehaltung (Hunde gehörten meinem Ex, seit Wochen keine Hunde mehr in der Wohnung)

    - unerlaubte Untervermietung (fand nie statt, meine Freundin war insgesamt für 3,5 Wochen zu Besuch --> gilt dies als Untervermietung?)

    Eine schriftliche (per Post) Abmahnung fand nie statt.

    ...oder aber ich unterschreibe einen neuen, befristeten Vertrag - weil er, O-ton, "sehen will wie es mit meinem neuen Partner so läuft"

    Den Vertrag habe ich euch im Anhang beigefügt. Das Kreuz hat er bei Eigenbedarf gesetzt, wovon nie die Rede war.

    Alles ziemlich wirr, tut mir Leid.

    Ich hoffe so sehr, ich könnt mir helfen.

    Liebe Grüße,

    Tuvia

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    Grace

  • Ich sehe hier keinen Grund für eine fristlose Kündigung, zwar ist eine Untervermietung nur mit Erlaubnis zulässig, aber es fand auch keine statt und Besuch ist keine Untervermietung. Natürlich ist es für den Vermieter eine nachvollziehbare Sichtweise, erst sieht er die Angebote und dann bleibt eine Person längere Zeit in der Wohnung.

    Insoweit wäre die fristlose Kündigung in meinen Augen unwirksam. Der neue Mietvertrag wäre zudem unbefristet, weil kein Eigenbedarf vorliegt. Insgesamt wäre der neue Mietvertrag sowieso anfechtbar wegen Drohung mit einer unbegründeten Kündigung.

    Jedoch kann sich die Sachlage ändern, wenn die Umstände leicht anders liegen, daher ist bei einer fristlosen Kündigung immer die Beratung von professioneller Seite ratsam.

  • Ich kann nur danach gehen, was an Informationen in der Frage steht. Und dort schreibst du, dass du dir einen Partner auf Portalen die wg-gesucht, xxxxx etc gesucht hast. Das bedeutet, es handelt sich gar nicht um einen Partner im Sinne von "Lebenspartner", sondern es ist vielemehr nur ein "Mitbewohner".

    Das macht für die Untervermietung einen wesentlichen Unterschied. Denn bei einem Lebenspartner hast du ein berechtigtes Interesse, diesen bei dir aufzunehmen und man kann den Vermieter zur Erlaubnis zwingen. Bei einem Mitbewohner ist das anders, das darf ein Vermieter verbieten, es ist seine Entscheidung.

    Aus dieser Sichtweise bietet dir der neue Mietvertrag überhaupt keine Verbesserung, denn es ist ja noch nicht mal die Erlaubnis zur Untervermietung zu lesen. Es gibt also keinen Grund, den Vertrag zu unterschreiben.

    Und weitere Schlussfolgerung, bei der unerlaubten Untervermietung, die der Vermieter vorwirft, geht es gar nicht um deine Freundin, sondern primär um die neue Person, die du bei dir einziehen lassen willst, zumindest soweit ich das aus den Infos heraus lese.

    Die Freundin war Besuch, soweit klar. Aber die Aufnahme des "Partners" ist unerlaubte Überlassung, weswegen der Vermieter gemäß §543 Abs. 2 Nr.2 BGB fristlos kündigen kann, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

    Firmenname gelöscht! Bitte keinen Firmen-Namen nennen

    Grace

  • Denn bei einem Lebenspartner hast du ein berechtigtes Interesse, diesen bei dir aufzunehmen und man kann den Vermieter zur Erlaubnis zwingen. Bei einem Mitbewohner ist das anders, das darf ein Vermieter verbieten, es ist seine Entscheidung.

    Ganz so stimmt das nicht.

    Das Gesetz unterscheidet zwischen ganzer Überlassung (§ 540 BGB) und teilweiser Überlassung (§553 BGB). In beiden Fällen ist eine Erlaubnis notwendig, jedoch steht bei der gänzlichen Überlassung es dem Vermieter frei diese zu erteilen und bei teilweiser Überlassung braucht man nur ein berechtigtes Interesse und dann muss der Vermieter zustimmen. Soweit sind wir uns ja einig.

    Das berechtigte Interesse wird großzügig ausgelegt. Sowohl die Aufnahme des Lebenspartner ist erfasst, als auch die Einnahmequelle des Untermieters usw. Es gibt nur noch wenige Fälle die von der Rechtssprechung nicht erfasst werden. Es muss lediglich nachvollziehbar erscheinen und das ist hier der Fall in meinen Augen.

    . Aber die Aufnahme des "Partners" ist unerlaubte Überlassung, weswegen der Vermieter gemäß §543 Abs. 2 Nr.2 BGB fristlos kündigen kann, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

    Ja, das habe ich übersehen. Ich habe mich jetzt nur auf die Freundin konzentriert.

    Beim Freund gilt natürlich auch zunächst die notwendige Erlaubnis. Lag diese vor?

    Falls nein gilt folgendes:

    Du hast ein berechtiges Interesse, hättest aber eine Erlaubnis einholen müssen. Ob das zur Kündigung berechtigt ist nicht eindeutig und umstritten. Jedoch ist eine Abmahnung vorher notwendig, teilweise wird sogar eine Kündigungsmöglichkeit abgelehnt, wenn ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht.

    Aber es scheint, ob der Vermieter sowieso nun die Erlaubnis erteilt hat, wenn er sehen mag wie es mit dem Partner läuft.

    Ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht nicht, wenn der Vermieter besondere Gründe zur Versagung der Erlaubnis hat, etwa Überbelegung oder persönliche Gründe in der Person des Dritten.

  • Du hast ein berechtiges Interesse,

    Ich stimme in diesem Punkt nicht überein. Ganz so großzügig wird das mit dem berechtigten Interesse nicht ausgelegt. Das wäre auch gar nicht im Sinne des Gesetzes, denn dann könnte man JEDE Situation für die Überlassung irgend wie hin biegen, dass es ein berechtigtes Interesse darstellt. Es würden sich nach freiem Belieben Wohngemeinschaften bilden. Bei der hier gestellten Frage geht es darum, dass der Mieter nur nicht allein in der Wohnung sein möchte. Und ich habe allergrößte Zweifel, dass das ein Gericht als berechtigtes Interesse anerkennen würde.

    Auf die Unterscheidung zwischen 540 und 553 brauchte ich nicht eingehen, da der Ausgangspunkt der Fragestellung eindeutig so ist, dass ein Mitbewohner mit aufgenommen werden soll.

  • Es würden sich nach freiem Belieben Wohngemeinschaften bilden.

    Solange ein nachvollziehbarer Grund vorliegt ist es kein Problem. So der BGH schon 1984.

    Jemand bei sich einziehen zulassen damit er keine körperlichen Übergriffe mehr erleiden muss ist für mich doch ziemlich nachvollziehbar.

    Übrigens wurde auch die Angst vor Vereinsamung anerkannt und auch weil man alleine nicht ganz so gut zurecht kommt oder auch weil dadurch auch das Einbruchsrisiko sinkt. Also es werden daran keine hohe Gründe gestellt. Umstritten ist es nur bei Fällen, wo es um Hilfe für Dritte geht oder humanitäre Gründe, also wenn der Untervermieter keinen persönlichen Grund hat.

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