Baumfällarbeiten auf einem Miet-Grundstück

  • Hallo,

    wir sind Mieter eines Ein-Familienhauses mit Grundstück.

    Durch den extrem trockenen Sommer des letzten Jahres, ist bei uns im Vorgarten eine Tanne offensichtlich eingegangen.

    Sie verliert die Nadeln. Die Äste werden Braun.

    Die Tanne ist recht alt und hat eine Höhe von ca. 12 Meter (vorsichtig geschätzt)

    Jetzt meine Frage:

    Darf der Vermieter die anfallenden Kosten für die Baumfällung auf

    die Mieter abwälzen, wenn im Mietvertrag nur normale Gartenarbeit vereinbart ist?

    Oder darauf bestehen, dass wir als Mieter die Baumfällung übernehmen?

    Hat jemand Erfahrungen mit solch einem Fall?

    Für Antworten wäre ich dankbar

  • Darf der Vermieter die anfallenden Kosten für die Baumfällung auf


    die Mieter abwälzen, wenn im Mietvertrag nur normale Gartenarbeit vereinbart ist?

    Oder darauf bestehen, dass wir als Mieter die Baumfällung übernehmen?

    Die Kosten der Baumfällung dürfen nicht mit den BK verrechnet werden,, gleichermassen kann ein Mieter nicht dazu verpflichtet werden diese selbst zu übernehmen.

  • Hallo!

    Durch den Mietvertrag § 535 Absatz 1 Satz 1 BGB hat auch der Vermieter Pflichten.

    Des Weiteren hat der Vermieter noch Nebenpflichten wie Aufklärung- und

    Schutzpflichten. So verpflichtet ihn das Mietverhältnis nach § 241 Absatz 2 BGB dazu.

    Baumkontrolle und Baumwartng fallen unter die Verkehrssicherungspflicht. Diese

    Kosten dürfen auf den Mieter nicht umgelegt werden. Dazu hier dann auch

    Informationen.

    Auch hier zur Information:

    Lässt der Vermieter einen Baum fällen, sind die hierfür anfallenden

    Kosten keine Betriebskosten, so mehrere Amtsgerichte. Die

    Baumfällkosten sind daher nicht über die Betriebskostenabrechnung

    auf die Mieter umlegbar. ................


    Gruß



  • Also es zeigt sich auch bei diesem Thema, dass die Rechtsprechung durchaus mal uneinig ist. Es gibt viele gute Argumente die Umlagefähigkeit zu verneinen. Trotzdem gibt es Gerichte, die die bejahen und auch gerade in diesem Fall hier, so etwa Amtsgericht Düsseldorf - Danke Fruggel für das Urteil.

    Man müsste also im Zweifelsfall die Rechtsprechung des zuständigen Amtsgericht erforschen um eine sichere Beantwortung zu geben.

  • Hallo!

    Das Urteil von Fruggel ist ein Uralt-Urteil aus 2002. Da mag

    ein AG so geurteilt haben. Das Urteil hat nur innerhalb des Amtsbezirk des AG

    Gültigkeit.

    Aktuellere AG Urteile in verschiedenen Amtsbezirken negieren die Umlage als

    Betriebskosten, wenn sie nicht laufend entstehen.

    Gruß



  • Mal ein anderer Blickwinkel.

    Wenn ihr das Haus + Grundstück gemietet habt, und ihr vertraglich verpflichtet seid euch um die Bewässerung und Pflege der Anlagen zu kümmern, könnte man auch auf den Gedanken kommen, das ihr für die Wiederbepflanzung usw. zuständig seid.

    Zugegeben, das steht alles unter Fragezeichen, aber letztendlich ist das vesteppen lassen durch nichtbewässerung o.ä einfach auch nur eine Beschädigung der Mietsache.

    Ich würde zwar denken das das stark von Art und Umfang der Unterlassung abhängt, aber trozdem stelle ich das mal als Gedankenspiel in den Raum.

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