Darf der Vermieter bei bestehendem Mietvertrag neue Betriebskosten hinzufügen

  • Kann mir jemand verbindlich sagen, ob der Vermieter bei einem seit 6 Jahren bestehenden Mietvertrag neue Betriebskosten hinzufügen darf? Letzte Abrechnung 2017 war ein Guthaben von € 192, alle anderen Jahre zuvor auch Guthaben. Lt der jetzigen Abrechnung wurden 2 Positionen hinzugefügt und ergibt für mich eine Nachzahlung von € 326?????????

    Habe die Nebenkostenabrechnung erst einmal nicht anerkannt.

    Kann mir jemand Auskunft über die bestehende Rechtslage geben ?

    Vielen Dank.||

  • Kann mir jemand Auskunft über die bestehende Rechtslage geben ?

    Ohne zu wissen, welche Posten der Vermieter hinzugefügt hat, dürfte eine Antwort nicht möglich sein. Und bitte auch den Teil des Mietvertrages, in dem die Betriebskosten genannt werden auch dazu. Entweder Wort für Wort abtippen oder als .PDF-Datei hochladen. Persönliche Daten vorher unkenntlich machen.

  • Kann mir jemand verbindlich sagen, ob der Vermieter bei einem seit 6 Jahren bestehenden Mietvertrag neue Betriebskosten hinzufügen darf? Letzte Abrechnung 2017 war ein Guthaben von € 192, alle anderen Jahre zuvor auch Guthaben. Lt der jetzigen Abrechnung wurden 2 Positionen hinzugefügt und ergibt für mich eine Nachzahlung von € 326?????????

    Angenommen, im MV steht: "Betriebskosten sind nach Betr.VO vom Mieter zu zahlen", wären neu hinzugekommene Betr.K auch zu bezahlen.

  • Angenommen, im MV steht: "Betriebskosten sind nach Betr.VO vom Mieter zu zahlen", wären neu hinzugekommene Betr.K auch zu bezahlen.

    Diese Antwort ist leider nicht richtig, denn es betrifft nur die namentlich benannten 16 Kostenarten. Darum sollten wir warten, was der TE auf meine Frage hin antwortet, bevor man ins Blaue hinein Antworten verfasst.

  • Angenommen, im MV steht: "Betriebskosten sind nach Betr.VO vom Mieter zu zahlen", wären neu hinzugekommene Betr.K auch zu bezahlen.

    Nö, nur wenn der Mietvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel beinhaltet und die neue Betriebskostenart von einer neuen Abrechnungsperiode angekündigt wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nö, nur wenn der Mietvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel beinhaltet und die neue Betriebskostenart von einer neuen Abrechnungsperiode angekündigt wird.

    Es steht immer noch aus was der Fragesteller unter neue BK versteht.

    Solche die zuvor nie abgerechnet wurden, wie z. B. Versicherungen, Gartenpflege, oder was völlig anderes, wie z. B. Dachrinnenreinigung oder Wartung Rauchwarnmelder.

  • Hallo!

    ;) Geduld soll eine Tugend sein! Man sollte sie schon aufbringen können.

    Manchmal klappt das mit dem umgehend Antworten nicht so zeitnah.

    Klappt ja bei uns manchmal auch nicht sofort die Themen zu beantworten

    und die Themenersteller benötigen Geduld. Also Gemach, wird schon werden!

    Gruß



  • Diese Antwort ist leider nicht richtig, denn es betrifft nur die namentlich benannten 16 Kostenarten. Darum sollten wir warten, was der TE auf meine Frage hin antwortet, bevor man ins Blaue hinein Antworten verfasst.

    Wenn die 16 Kostenarten im MV aufgezählt sind wird es dabei bleiben. Sollte aber im MV zu Betriebskosten/Nebenkosten der Hinweis " die Betriebskosten trägt der Mieter" stehen, werden auch später hinzukommende NK zur Berechnung gelten.

    So meine Kenntnis bislang.

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