Hallo liebes Forum,
dem Grunde geht es in meiner Frage darum, ob der Vermieter pauschal auf qm der gesamten Wohnung abrechnen darf, wenn zum Einen nur einige Räume einen Heizkörper haben und zum anderen die Mieterin aktiv in der Wohnung nicht wohnt und die Heizung gar nicht betreibt außer zum Schutze des Einfrierens im Winter. Aber leider muss ich die Rahmenbedingungen etwas näher darstellen, die für den gesamten Sachverhalt notwendig sind.
Eine Ehepaar hat einen größeren Hof, auf dem es mehrere Wohnungen gibt. In einer Wohnung wohnt das Ehepaar selber. Der Ehemann ist Eigentümer des gesamten Hofes. Die Frau hat zu Lebzeiten schon ein lebenslanges Wohnrecht in dieser Wohnung im Grundbuch stehen. Der Hof wird zentral über eine Pallett Heizung betrieben. Für die eigene Wohnung wurde ja nie eine NK erstellt, da man ja selber drin wohnte. Nun stirbt der Ehemann und der Hof geht an den Sohn/Stiefsohn.
Jetzt stellt sich schon mal die erste Frage, wie hier bzgl. der Nebenkosten das Verhältnis des Sohnes (Eigentümer) und der Stiefmutter (Wohnrecht) ist. Ist sie eigentlich Mieterin? Nach welchen Maßstäben muss der Stiefsohn nun eine NK erstellen? Besteht überhaupt eine Mietverhältnis??
Für die Wohnung der Witwe gibt es keinerlei Zähler bzgl. Heizung oder Warmwasser. Zudem hat die 150qm große Wohnung nur in einigen Räumen einen Heizkörper. Weiterhin kommt hinzu, dass die Witwe in der Wohnung selten ist und alle Heizkörper ausgestellt sind. Lediglich zum Frostschutz in den kalten Monaten stehen die Heizkörper auf der entsprechenden Stelle. Der ZEitpunkt des Todes war 01/2014. Seit diesem Zeitpunkt hat der Stiefsohn sich bzgl. Kosten nicht 1x akitv gemeldet. Jetzt Mitte 2018 kommt er mit massig Rechnungen von Palletts um die Ecke und will Geld. Und er rechtfertigt das damit, dass er die Gesamtkosten der Palletts durch die qm aller Wohnungen auf dem Hof teilt (egal ob jemand geheizt hat oder nicht) und will dementsprechend Geld.
Soweit in Kurzform die Sachlage. Ich bin der Meinung, dass geht so nicht.
Auch wenn §556 a Abs 1 Satz 1 BGB sagt, dass wenn nichts andere vereinbart sei, die BK nach dem Anteil der jeweiligen Wohnfläche umzulegen ist.
Wie seht Ihr diese Lage? Insb. auch, für welchen Zeitraum überhaupt noch ein Anspruch besteht?
Auszug hier von der Seite:
"Abrechnungsfrist von 12 Monaten
Der Mieter hat allerdings mit Eintritt der sogenannten Abrechnungsreife einen Abrechnungsanspruch gegen den Vermieter. Demnach ist die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumsmitzuteilen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2017, so muss dem Mieter die Abrechnung spätestens am 31.12.2018 vorliegen!
Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, kann er nach Ablauf dieser zwölf Monate keine Nebenkosten-Nachforderung mehr gegen den Mieter geltend machen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nicht selbst erstellt und stattdessen die Hausverwaltung die Frist hat verstreichen lassen. (BGH VIII ZR 249/15)."
Vielen Dank für Eure Hinweise..