Verjährung von Nebenkostenabrechnung bei bestehendem Vertragsverhältnis

  • Hallo!

    Verjährt eine Nebenkostenabrechnung auch dann nach 3 Jahren, wenn noch ein Mieter/Vermieter-Verhältnis besteht?

    Es geht um eine über 4 Jahre alte Nebenkostenabrechnung, welche falsch war, dies hatte ich als Mieter auch beanstandet und diese nicht bezahlt.

    Er gab dann nie eine Zahlungsaufforderung bzgl. der Abrechnung, nur irgendwann ein Schreiben (allerdings nicht als Einschreiben sondern einfach eingesteckt) mit der bitte um Ausgleich des Mieterkontos, welches angeblich im Rückstand wäre, allerdings keinerlei Bezug zur der Abrechnung.

    Reicht ein solches Schreiben, damit die Verjährung ausgesetzt wird bzw. gibt es irgendeine Sonderregelung, da ich ja noch Mieter bin.

    Oder ist die Nebenkostenabrechnung definitiv verjährt, wenn es zu dieser keine Mahnung gab?

    Ich hoffe auf eine schnelle Antwort, leider konnte ich zu dem Thema über die Suche nichts konkretes finden.

  • Ja. die Regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt auch noch beim bestehenden Mietverhältnis, da ausschlaggebend die Fälligkeit ist einer Forderung.

  • Vielen Dank für die Antwort, bin eigentlich auch davon ausgegangen, dass die Verjährungspflicht auf jeden Fall gilt, wollte aber lieber nochmal nachfragen.

    Was meint ihr wie man jetzt am besten vorgeht? Hatte dem Vermieter mitgeteilt, dass ich nicht mit meinem Mieterkonto im Rückstand bin, sondern sogar noch Geld vom Vermieter bekomme, da die Abrechnung ja verjährt ist. Habe auch eine Frist gesetzt, kam aber keine Rückmeldung mehr vom Vermieter.

    Sollte ich jetzt für die Forderung einfach nochmal eine Frist setzen und wenn die auch verstreicht, darf ich dann den Betrag (mit Ankündigung) einfach von der Miete abziehen? Und ist das empfehlenswert? Oder sollte ich lieber zusehen (notfalls via Mahnbescheid), dass ich den Betrag vom Vermieter überwiesen bekomme?

    Achso noch zur Erklärung, warum ich vom Mieter Geld fordere. Die letzten Nebenkostenabrechnungen waren alle mit Guthaben für mich, welches ich vom Vermieter aber nie erhalten habe, da dieser es wohl einfach mit meinen verjährten "Altschulden" verrechnet hat.

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    Grace

  • Wenn die Rückforderung aus dem Jahr 2014 stammt, dann kann er sehr wohl mit Guthaben, aus den Jahren 2015-2017 aufrechnen. Wenn die Aufrechnung dann noch widerspruchlos hingenommen wurde, könnte man sogar über eine Bestätigung nachdenken, so das die Verjährungsfrist von neuen anfängt zu laufen. Zudem muss die Verjährung erklärt werden, es ist eine Einrede.

    Du solltest eine Frist setzen von 2 Wochen mit deinen Forderungen und dann einen Anwalt bemühen, wenn er eine Rückzahlung weiter verweigert.

  • Danke darkshadow, was bedeutet "es ist eine Einrede"?

    Ich hatte in meinem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Forderungen aus Abrechnungen von 2014 oder älter verjährt sind.

    Was meinst du mit "Wenn die Aufrechnung dann noch widerspruchlos hingenommen wurde"? Es wurde ja nie irgendwas "aufgerechnet" bzw. zumindest gibt es kein Dokument, in dem eine Aufrechnung ersichtlich wäre.

    In der Abrechnung von 2014 (welche an sich verjährt ist) wurde eine Nachzahlung gefordert.

    Die Abrechnungen von 2015, 2016 und 2017 haben ein Guthaben ausgewiesen, diese Guthaben habe ich jetzt eingefordert.

    Also kann ich das Gutahaben der letzten 3 Jahre (wo die Abrechnungen ja noch nicht verjährt sind) noch einfordern, oder wurde dieses quasi automatisch gegengerechnet mit den Schulden von 2014?

    Einmal editiert, zuletzt von Mario21 (6. September 2018 um 11:26)

  • was bedeutet "es ist eine Einrede"?

    Einrede bedeutet, das man sagen muss "Damit kann nicht aufgerechnet werden, weil die verjährt ist" Aber das hast du ja getan.

    Es wurde ja nie irgendwas "aufgerechnet" bzw. zumindest gibt es kein Dokument, in dem eine Aufrechnung ersichtlich wäre.

    Soweit keine Aufrechnung erklärt worden ist, gibt es auch keine Aufrechnung.

    Also kann ich das Gutahaben der letzten 3 Jahre (wo die Abrechnungen ja noch nicht verjährt sind) noch einfordern, oder wurde dieses quasi automatisch gegengerechnet mit den Schulden von 2014?

    Die wurden nicht automatisch aufgerechnet. Jedoch kann noch eine Aufrechnung erklärt werden. das steht im § 215 BGB. Natürlich muss die Forderung mit der aufgerechnet wird, natürlich auch bestehen, was hier ja abgestritten wird.

  • Nochmal vielen Dank für die Antworten, klingt ja ganz gut.

    Meinst du ich benötige auf jeden Fall einen Anwalt, wenn ich das Guthaben der letzten Abrechnungen ausgezahlt haben möchte?

    Leider habe ich keinen Rechtschutz für den Bereich Mietrecht.

    Falls ich es ohne Anwalt versuche und den Betrag nach vorheriger Ankündigung einfach von der Miete abziehe, kann es dann negative Konsequenzen für meinen Mietvertrag haben? Und wäre das überhaupt rechtens?

  • Falls ich es ohne Anwalt versuche und den Betrag nach vorheriger Ankündigung einfach von der Miete abziehe, kann es dann negative Konsequenzen für meinen Mietvertrag haben?

    Klar, wenn die Aufrechnung mit der Miete zu Unrecht stattfindet, auch wenn der Vermieter das nur annimmt, könnte er dich wegen Mietschulden kündigen. Ob jetzt nur ordentlich oder außerordentlich, hängt von der Höhe ab. Zudem kann eine außerordentliche Kündigung dann noch geheilt werden durch Zahlung. Aber das Risiko besteht einfach.


    Meinst du ich benötige auf jeden Fall einen Anwalt, wenn ich das Guthaben der letzten Abrechnungen ausgezahlt haben möchte?

    Bevor du also das Risiko einer Kündigung eingeht, weil der Vermieter sich beharrlich weigert solltest du einen Anwalt hinzuziehen. Der muss dir ja kein Schreiben anfertigen oder gleich vertreten, aber wenigstens eine vernüftigte Einschätzung der Sachlage wäre vorteilhaft.

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