Mietminderung statt Mieterhöhung - muss man die Verwaltung auf den Fehler aufmerksam machen?

  • Hallo Forum,

    wir haben eine Mieterhöhung bekommen, ziemlich kurz gehalten, mit vermutlich vielen Formfehlern.

    Lustig ist aber, dass mit falschen Summen gerechnet wurde und die neue Miete jetzt niedriger ist. Die momentane Miete ist vom Vermieter deutlich niedriger angesetzt als wir momentan bezahlen, ein Fehler. Wir zahlen seit 2 Jahren ca. 520,- € Miete, die Mieterhöhung geht von 480,- aus und will auf 500,- erhöhen. Würde also ca. 20 € Minderung bedeuten.

    Im Teil, den wir unterschreiben müssen ist diese falsche Ausgangsmiete 480 € angegeben und es wird auf 500 € erhöht.

    Muss man einen Vermieter auf diesen Fehler aufmerksam machen oder können wir einfach unterschreiben und die geforderte, niedrigere Miete zahlen? Was meint ihr? Was kann ggf. passieren?

  • Was kann ggf. passieren?

    Dass der Vermieter selbst seinen Fehler merkt und dann ist die richtige Mieterhöhung gefordert. Wichtiger wäre es, ob das Mieterhöhungsbegehren tatsächlich Fehler enthält, denn dann könnt ihr die Mieterhöhung um ein paar Monate hinauszögern.

  • Wenn der Vermieter eine niedrigere Miete fordert als er fordern könnte, muss dies nicht zwingend als Fehler des Vermieters ausgelegt werden.

    Aus Deiner Perspektive kann man das Schreiben auch so verstehen, dass der Vermieter schlicht und ergreifend auf das Ausschöpfen seiner vollständigen Rechte verzichtet hat und die Mieterhöhung daher niedriger als ihm möglich ausgefallen ist. Ob es nun ein Fehler oder Gutmütigkeit ursächlich ist, ist für Dich nicht ersichtlich.

    Daher solltest Du die Mieterhöhung mit dem fehlerhaften bzw. gut gemeinten Betrag kommentarlos unterschreiben und nachweisbar dem Vermieter zukommen lassen.

    Sollte dem Vermieter hinterher auffallen, dass er hätte mehr fordern können, so kann er die Mieteerhöhung nicht nachträglich korrigieren.

  • Sollte dem Vermieter hinterher auffallen, dass er hätte mehr fordern können, so kann er die Mieteerhöhung nicht nachträglich korrigieren.

    Außer natürlich durch Anfechtung. So kann er die Differenz zwischen neuer und alter Miete fordern.


    Wenn der Vermieter eine niedrigere Miete fordert als er fordern könnte, muss dies nicht zwingend als Fehler des Vermieters ausgelegt werden.

    Eine andere Auslegung bleibt kaum übrig, wenn erkennbar ist, das die Berechnungsgrundlage fehlerhaft ist. Ein sog. offener Kalkulationsirrtum berechtigt zur Anfechtung.

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