Kündigung und Nachmietersuche

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem:

    Ich habe meine Wohnung zu Ende Oktober gekündigt. Mit dem Vermieter (Genossenschaft) wurde per email vereinbart, dass ich einen Nachmieter suchen und vorschlagen kann.

    Daraufhin habe ich ca. 15 Besichtigungen á 30 Minuten mit potentiellen Nachmietern durchgeführt und aus den Interessanten einen Nachmieter ausgesucht. Mit dem Nachmieter würde eine Vereinbarung über eine Ablösung der Einbauküche bei Zustandekommen des Mietverhältnisses vereinbart. Ausserdem wäre eine Übernahme zum Oktober möglich.

    Vor ca. 1 Woche habe ich den Nachmieter beim Vermieter mit der bitte um Rückmeldung vorgeschlagen. Nach Rückfragen meinerseits vorgestern teilte man mir mit, das eine Mitarbeitern interessiert sei und diese auch Vorrang erhalten würde und sich bei mir melden wird. Nachdem dies bis heute nicht geschehen ist, habe ich auf erneute Rückfragen eine schriftliche Antwort bekommen. Darin wurde darauf verwiesen, das bis Mitte September aufgrund von Urlaub keine Entscheidung getroffen werden könne.

    Nun zu meinen fragen:

    - habe ich die Möglichkeit den Vermieter mittels Fristsetzung zu einer Entscheidung zu bringen?

    - kann ich dem Vermieter die Besichtigunggstermine in Rechnung stellen, wenn er sich weiter so verhält?

    - kann der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter aus "beliebigen" Gründen ablehnen?

    - habe ich die Möglichkeit die mietzahlung für Oktober einzubehalten?

    - habe ich die Möglichkeit ggf. Schadensersatz einzufordern aufgrund Verzögerung des Prozesses durch den Mieter und deshalb Rücktritt des Nachmieters?

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

    Viele Grüße,

    Jens.

    Einmal editiert, zuletzt von Jensi85 (24. August 2018 um 21:00)

  • dass ich einen Nachmieter suchen und vorschlagen kann.

    Das ist jetzt ein Problem. Wenn du nur einen Nachmieter vorschlagen kannst, kann der Vermieter machen was er möchte. Er muss weder den Nachmieter nehmen, noch muss er sich mit der Entscheidung beeilen.

    Du kannst soweit nichts geltend machen.

    Nur wenn man einen Rechtsanspruch hat, einen Nachmieter zu stellen, etwa aus Vertrag (sog. Nachmieterklausel) oder aus Gesetz (Ausnahmefälle, wo man Anspruch hat einen Nachmieter zu stellen) kann man Schadensersatz geltend machen.

  • ok, verstehe. Klingt logisch. Eine entsprechende Klausel gibt es nicht und ein Rechtsanspruch besteht auch nicht. Einzig die nachträgliche Einigung auf eine Nachmietersuche durch mich.

    Den Zeitaufwand inkl. Kontaktaufnahme etc. für die Suche kann ich auch nicht geltend machen? Für mich verstehe ich die erhaltene Email wie einen Auftrag zur Suche nach einem Nachmieter. Andersrum habe ich zumindestens schon von Fällen gelesen in denen ein Vermieter seine Aufwände geltend machen will.

  • Tatsächlich ist der VM weder verpflichtet, dein MV durch Nachvermietung vorfristig zu lösen noch einen der Nachmieter-Vorschläge anzunehmen oder gar deine EBK noch vorzufinden :-O

    Im Ergebnis schuldest du auch bzgl. der EBK vollständig geräumte Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem, d. h. bei Mietbeginn vorhanden und ggf. mietvertrgl. vereinbartem und tatschlich fälligem renoviertem Zustand.

    Ein Ersatz deiner Aufwendungen, gar Schadensersatzansprüche entbehrt jeder Grundlage.

    G Toschi

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!