Ankündigung Regelmäßigkeit - eine Regelmäßigkeit - Betriebskostenabrechnung

  • Hallo,

    in der Betriebskostenabrechnung von 2017, ist zum ersten mal die Dachrinnenreinigung aufgetaucht.

    Durch Sturmschäden sind in der Rinne, Reste von den Dachziegeln entfernt worden.

    Nach meinen Widerspruch, wurde mir erklärt, dass die Rinne ab jetzt, alle 2 Jahre regelmäßig gereinigt wird

    und somit eine Regelmäßigkeit zustande kommt, die zu den Betriebskosten gehört.

    Jetzt zu meiner Frage:

    Ist eine Ankündigung zur Regelmäßigkeit, schon eine Regelmäßigkeit!

    eloes51

  • Na ja, im Prinzip würde ich eine Regenrinnenreinigung schon zu den Betriebskosten zählen, die jetzt nicht unbedingt jährlich auftauchen müssen. Im Konkreten Fall, und wenn es speziell darum geht einen durch Sturm verursachten Schaden zu beseitigen, dann allerdings eher nicht. Wobei die Abgrenzung da evtl. schwierig werden könnte.

    Schau doch mal auf die Rechnung vom Dienstleister der die Regenrinne gereinigt hat, was der da beschrieben hat.

  • Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören nicht zu den umlegbaren Betriebskostenarten 1-16.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03) handelt es sich um so genannte „sonstige Betriebskosten“.

    Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Mieter zu zahlen sind, ist, dass diese im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sind.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • in der Betriebskostenabrechnung von 2017, ist zum ersten mal die Dachrinnenreinigung aufgetaucht.

    Wurde dies denn vor Beginn der Abrechnungsperiode 2017 angekündigt? Wenn nicht, ist diese Umlage sowieso unrechtmäßig.

    Unabhängig davon musst Du mal in deinen Mietvertrag schauen, ob dort eine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart wurde, d.h. darf der Vermieter überhaupt neue Betriebskostenarten einführen.

    Steht dort nichts davon, kann der Vermieter diese Kosten nicht umlegen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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