Mieterhöhungsverlangen erst nach Sanierung & Mängelbeseitigung zustimmen?

  • Ich wohne seit 10 Jahren in einem Mietverhältnis.

    Seit ca. 6 Jahren habe ich in der Küche Schimmelbildung die durch einen undichten Kamin entstanden ist.

    Der Mangel wurde dem Vermieter mehrfach gemeldet, allerdings hat dieser nicht darauf reagiert und den Schaden nicht beseitigt.

    Weiterhin befindet sich der Hausflur in einem desolaten Zustand mit Löchern in Wänden und Böden.

    Kann ich bevor dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, auf Sanierung des Hausflures und Beseitigung der Schimmelbildung bestehen?

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • auf Sanierung des Hausflures und Beseitigung der Schimmelbildung bestehen?

    Das kannst du versuchen, aber damit wirst du wohl kein Gück haben. Das sind zwei verschiedene Schuhe und wird den Vermieter zu einer Klage auf Mieterhöhung vor Gericht veranlassen. Das einzige Instrument, das dir als Mieter bleibt ist die Möglichkeit der Mietminderung, so lange bis der Schaden behoben ist. Da du den Hausflur nicht gemietet hast, wäre da nur eine Mietminderung möglich, wenn bei Betreten Leib und Leben in Gefahr käme.

  • Das einzige Instrument, das dir als Mieter bleibt ist die Möglichkeit der Mietminderung, so lange bis der Schaden behoben ist.

    Habe ich das jetzt richtig verstanden?

    Erst stimme ich dem Mieterhöhungsverlangen zu und dann mache eine Mietminderung aufgrund der Mängel?


    Ich geh mal davon aus das gem. § 558 erhöht werden soll. Das hat rein gar nichts mit Mängeln oder Sanierung zu tun

    Eine Sanierung spielt schon eine Rolle im § 558 BGB.

    Anhand der Sanierung wird die Wohnung in die entsprechende Gruppe des Mietspiegels aufgenommen.

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Erst stimme ich dem Mieterhöhungsverlangen zu

    Wenn das berechtigt ist, natürlich.

    dann macheeine Mietminderung aufgrund der Mängel?

    Wenn es Mängel sind die dich bzw. deine angemieteten Räume betreffen, ja. Das hat aber nichts mit einer evtl. Mieterhöhung zu tun. Eine Mietminderung hättest du dann auch vorher schon machen können.

    Anhand der Sanierung wird die Wohnung in die entsprechende Gruppe des Mietspiegels aufgenommen.

    Kommt auf den Mietspiegel an. Meistens geht es da eher nach Baujahr und Ausstattung usw. weniger nach Zustand.

  • Kommt auf den Mietspiegel an. Meistens geht es da eher nach Baujahr und Ausstattung usw. weniger nach Zustand.

    Die Eingruppierung erfolgt von meinem Vermieter über den Mietspiegel aufgrund der Sanierung nicht in das Baujahr des Hauses sondern Später.

    Beispiel:

    Hausbau 1950 Eingruppierung lt. Sanierung 1980.

    Ist das rechtens?

    Gruß Golum

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  • Wenn man sich auf einen Mietspiegel beruft, dann muss hier auch das korrekte Alter des Gebäudes angegeben werden und nicht das Jahr einer Sanierung. Es weiß ja gar keiner, was saniert wurde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich habe noch einmal nachgeschaut.

    Das Haus wurde 1955 erbaut.

    Aufgrund von Ausbau oder Modernisierungsmaßnahmen soll die Wohnung mit dem Mieterhöhungsverlangen mit dem fiktiven Baujahr 1980 in den Mietspiegel eingruppiert werden.

    Ist das zulässig?

    Gruß Golum

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  • Ist das zulässig?

    Kommt drauf an. Was mit bekannt ist, das es z.Bsp. bei Aufstockungen oder kompletten Umbauten, also Stichwort was z.Bps. eine"Baugenehmigung" benötigt, dann durchaus vom Baujahr des sonstigen Hauses abweichen kann.

  • Kommt drauf an was bekannt ist .

    Die Wohnung wurde komplett im Jahr 2007 saniert.

    Dazu gehörte Strom, Wasser, Heizung Badezimmer und Fenster wurden ausgetauscht.

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Dann kann nach solchen Modernisierungen auch dies als Baujahr angenommen werden.

    Gibt es dafür eine Rechtsprechung bzw. Gerichtsurteile wo das festgelegt ist?

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Gibt es dafür eine Rechtsprechung bzw. Gerichtsurteile wodas festgelegt ist?

    Solche Dinge entscheiden keine Gerichte, sondern ein qualifizierter Mietspiegel, der von der Gemeinde, dem örtlichen Mieterbund und dem Haus- und Grundbesitzerverein nach wissenschaftlichen Vorgaben erstellt wird. Man sollte sich einmal mit der Materie beschäftigen, der örtliche Mieterverein hilft.

  • Der Mietspiegel gibt nur die aktuellen Richtlinien über ortsübliche Vergleichsmieten an.

    Dort ist aber nicht geregelt ob eine Eingruppierung aufgrund einer Sanierung in eine spätere Eingruppierung als dem Baujahr zulässig ist.

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Gibt es dafür eine Rechtsprechung bzw. Gerichtsurteile wodas festgelegt ist?

    Natürlich. So hat etwa das Landgericht Potsdam vom 25.09.2015 - AZ 13 S 26/14 geurteilt, das eine Einordnung in eine jüngere Baualterklasse möglich ist, wenn es zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen gekommen ist, dabei wurde von Kernsanierungsmaßnahmen gesprochen.

    Ob bei deine Maßnahmen diese Schwelle Überschreiten muss im Einzelfall geklärt werden. Weitere Details findest du Mieterhöhung - Jüngere Baualtersklasse nach Modernisierung und Sanierung.

    Die Frage ob das bei dir vorliegt kann dir das Forum aber nicht beantworten. Das ist Einzelfall abhängig und auch sehr vom Richter.

  • das eine Einordnung in eine jüngere Baualterklasse möglich ist, wenn es zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen gekommen ist, dabei wurde von Kernsanierungsmaßnahmen gesprochen.

    Vielen Dank für die Antwort.

    Damit ist meine Frage beantwortet.

    Gruß Golum

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

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