Unterschrift von nicht volljährigen

  • Moin liebe Leute,

    hätte da eine kurze Frage. Wenn eine Person, welche nicht volljährig war (keine 18) bei der Unterzeichnung eines Mietvertrages, kann also auch nicht für diesen Mietvertrag belangt werden.

    Es geht um meine Lebenspartnerin, welche 2016 17 Jahre alt war und mit mir eine Wohnung angemietet hat (ich war schon 18+). An dem Tag als wir den Mietvertrag unterschrieben haben, war sie noch nicht volljährig, sprich ihre Unterschrift ist in dem Falle ungültig. Wir sollten sobald sie 18 wäre, noch einmal ins Büro kommen und etwas unterschreiben damit dies rechtens wäre, Haben wir aber nie gemacht. Jetzt haben wir das Mietverhältnis kündigen wollen, jedoch wurde diese abgelehnt, weil sie das Kündigungsschreiben nicht unterschrieben hat. Da sie aber nicht zu belangen ist, müsste die Kündigung doch auch ohne ihre Unterschrift rechtens sein oder nicht?

  • Nö! Da deine Partnerin mittlerweile volljährig ist, hat sie die Kündigung auch zu unterschreiben.

    Das bedeutet also, dass obwohl die nicht Geschäftsfähig zum Zeitpunkt der Unterschrift war, ist der Mietvertrag für sie gültig?

  • Wenn eine Person, welche nicht volljährig war (keine 18) bei der Unterzeichnung eines Mietvertrages, kann also auch nicht für diesen Mietvertrag belangt werden.

    Außer es liegt eine Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vor oder ein Sonderfall der §§ 112, 133 BGB vor.

    Sonst hat Köbes Recht. Mit der der Volljährigkeit kann sie den bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen. Dies kann auch konkludent erfolgen, etwa durch darin wohnen zu bleiben.

  • Das bedeutet also, dass obwohl die nicht Geschäftsfähig zum Zeitpunkt der Unterschrift war, ist der Mietvertrag für sie gültig?

    Geschäftsfähig war sie im Alter von 17 Jahren sehr wohl. Der Mietvertrag war in diesem Fall lediglich schwebend unwirksam, d.h. die Erziehungsberechtigten hätten hier widersprechen können.

    Nach deiner Argumentation müssten ja sämtliche Verträge, die sie in der Vergangenheit geschlossen hat (Handy, Sportverein, Zeitungsabo, etc.) ebenso unwirksam sein und müssten nicht gekündigt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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