Mündliche Aussage bindend?

  • Hallo zusammen,

    Ich bin froh dieses Forum gefunden zu haben und hoffe dass mir hier jemand helfen kann.

    Wir wohnen in einer Mietwohnung mit einem vierjahres Zeitvertrag ohne Kündigungsrecht in dieser Zeit. Leider haben wir seit geraumer Zeit Ärger mit unserem Vermieter aufgrund von Schimmel. Die Partei über uns hat ebenfalls Schimmel in der Wohnung. Im Januar haben wir uns zu einem klärenden Gespräch zusammengesetzt. Unser Nachbar war auch dabei. Unser Vermieter hat in diesem Gespräch gesagt, dass wir gerne ausziehen können, wenn die Wohnung nicht zu uns passt. Wenn jemand ausziehen möchte, hält er ihn nicht auf. Nun ist es soweit und wir haben eine neue Wohnung gefunden. Unsere mietvertrag würde allerdings noch bis 2020 laufen. Unser Vermieter hat uns schriftlich zugesagt, dass wir vorzeitig ausziehen können, wenn wir einen Nachmieter nennen, den er akzeptiert. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass er niemanden akzeptieren muss. Nun stellen wir ihm einen Nachmieter nach dem anderen vor und er akzeptiert niemanden. Außerdem hat er zur Bedingung gestellt, dass keine Familien und keine Ausländer einziehen dürfen. Die Miete hat er auch noch erhöht, sodass sie jetzt über dem Marktwert liegt.

    Es geht nun schon seit Wochen hin und her und wir finden einfach keine Lösung mit ihm.

    Nun frage ich mich, wie bindend seine Aussage vom Januar ist. Unter Zeugen hat er uns gesagt, dass wir gerne ausziehen können und dass er uns nicht aufhält. Können wir uns darauf berufen?

    Vielen Dank vorab für die Hilfe.

    Viele Grüße

    Thomas

  • Nun frage ich mich, wie bindend seine Aussage vom Januar ist.

    So wie sie genannt wurde. Der Nachmieter muss seinem Wunsch entsprechen......und sein Wunsch ist nun mal exklusic. Aber was haltet ihr davon, die Miete wegen des Schimmels zu mindern? Das solltet ihr aber nur mithilfe eines Anwaltes oder dem örtlichen Mieterverein machen.

  • Danke für die Antwort. Das hatten wir schon versucht. Aber der Vermieter ist der festen Überzeugung, dass wir am Schimmel Schuld sind. Wir müssten einen Gutachter beauftragen und diesen erstmal bezahlen. Wenn oder bis es dann doch zum Streit vor Gericht kommt, würde sich das Verfahren vermutlich so lange ziehen, dass es nicht im Verhältnis zur verbleibenden Mietlaufzeit steht. Es wäre also leider keine schnelle Lösung.

    Wir haben sogar schon Nachmieter vorgestellt, die exakt zu seinen Vorstellungen passen. Er meint aber, dass das keine richtigen Leute sein können, wenn sie bereit sind unsere überteuerte Küche abzulösen und in 4 Wochen schon einzuziehen. Er will es einfach nicht verstehen...

    2 Mal editiert, zuletzt von Tomkat (2. Juli 2018 um 20:45)

  • Wir wohnen in einer Mietwohnung mit einem vierjahres Zeitvertrag ohne Kündigungsrecht in dieser Zeit.

    Also ein Kündigungsverzicht. Bei 4 Jahren wäre der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht und das Datum wann der Vertrag abgeschlossen/unterschrieben wurde wichtig. Besser noch die entsprechende Vertragsseite, ohne persönliche Daten, als Bild.

    Möglicherweise ist die Vereinbarung ja unwirksam und ihr könntet jetzt schon fristgerecht kündigen.

  • Also ein Kündigungsverzicht. Bei 4 Jahren wäre der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht und das Datum wann der Vertrag abgeschlossen/unterschrieben wurde wichtig. Besser noch die entsprechende Vertragsseite, ohne persönliche Daten, als Bild.

    Möglicherweise ist die Vereinbarung ja unwirksam und ihr könntet jetzt schon fristgerecht kündigen.

    Der Vertrag wurde bereits Anfang Mai unterschrieben, die Schlüssel haben wir am 09.05.16 erhalten. Leider wurde aber bei Vertragsunterzeichnung ein falsches Datum - nämlich das Datum des Mietbeginns - der 15.05.16 - eingetragen auf Wunsch des Vermieters.

    Im Vertrag steht: Das Mietverhältnis beginnt am 15.05.2016. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 4 Jahren, also bis 15.05.2020 geschlossen, weil der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für seinen Familienangehörigen Sohn XY (namentlich im Vertrag genannt) nutzen will. Unter sonstige Vereinbarungen im Vertrag ist mit Schreibmaschine hinzugefügt: Beide Vertragsparteien Hr XY als Vermieter und Frau und Herr YX als Mieter von der Wohnung in XY verzichten auf Ihre Kündigung für die obengenannte Wohnung für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020.

  • Das Mietverhältnis beginnt am 15.05.2016. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 4 Jahren, also bis 15.05.2020 geschlossen, weil der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für seinen Familienangehörigen Sohn XY (namentlich im Vertrag genannt) nutzen will.

    Da wäre ein wirksamer Zeitmietvertrag.


    Unter sonstige Vereinbarungen im Vertrag ist mit Schreibmaschine hinzugefügt: Beide Vertragsparteien Hr XY als Vermieter und Frau und Herr YX als Mieter von der Wohnung in XY verzichten auf Ihre Kündigung für die obengenannte Wohnung für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020.

    Das ein Kündigungsverzicht. Allerdings ein unwirksamer weil die Vertragsbindung die laut BGH zulässigen 48 Monate übersteigt.

    Aus meiner Sicht ist auch die Befristung unwirksam. Denn Befristung wegen (angeblichem) Eigenbedarf an der einen Stelle und Kündigungsverzicht an der anderen passen so gar nicht zusammen.

    Ich rate den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

  • ...Das ein Kündigungsverzicht. Allerdings ein unwirksamer weil die Vertragsbindung die laut BGH zulässigen 48 Monate übersteigt.

    Danke für die Antwort. Es handelt sich bei unserem Vertrag um einen befristeten Staffelmietvertrag mit einer Laufzeit von 4 Jahren und einem beidseitigen Kündigungsverzicht in dieser Zeit. Nach meinen Recherchen sollte bei einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht für max. 4 Jahre möglich sein.

  • Nach meinen Recherchen sollte bei einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht für max. 4 Jahre möglich sein.

    Abs. 3 § 557a (Staffelmiete)

    (3) 1Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    Zum Ablauf von 4 Jahren wäre in deinem Fall zum 15.05.2020

    In der Klasuel zum Kündigungsverzicht heißt es aber " ... verzichten auf Ihre Kündigung für die obengenannte Wohnung für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020."

    Demnach wäre eine Kündigung frühestens am 1.1.2021 möglich. Folglich ist der Kündigungsverzicht unwirksam.

    Und noch mal, aus Meiner Sicht passen Befristung wegen Eigenbedarf und Kündigungsverzicht nicht zusammen.

  • ... Demnach wäre eine Kündigung frühestens am 1.1.2021 möglich. Folglich ist der Kündigungsverzicht unwirksam.

    Danke für den Hinweis, das stimmt natürlich.

    Heißt das demnach, dass wir eine ganz normale, gesetzliche Kündigungsfrist haben, an die wir uns halten können?

  • Danke für den Hinweis, das stimmt natürlich.

    Heißt das demnach, dass wir eine ganz normale, gesetzliche Kündigungsfrist haben, an die wir uns halten können?

    Aus meiner persönlichen Sicht könnt Ihr jeder Zeit fristgerecht kündigen.

    Aber zur Sicherheit lass das von einem Fachanwalt nochmal prüfen.

  • Aus meiner persönlichen Sicht könnt Ihr jeder Zeit fristgerecht kündigen.

    Ich sehe das anders. Der Zeitmietvertrag wurde wirksam begründet. Hier hat der Vermieter dann vermutlich hilfsweise in den Vertrag geschrieben, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich ist.

    Oder anders: Er hat das in den Vertrag geschrieben, was sowieso gesetzlich geregelt ist. Alternativ hätte er ja auch vereinbaren können, dass trotz Zeitmietvertrag eine vorzeitige Kündigung des Mieters möglich ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hier hat der Vermieter dann vermutlich hilfsweise in den Vertrag geschrieben, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich ist.

    Diese Vereinbarung, der Kündigungsverzicht, ist aber unwirksam weil der Mieter damit länger als 48 Monate an den Vertrag gebunden wäre. Ausnahme, es ist eine vorher ausgehandelte und dann nachträglich in den Vertrag aufgenommene Individualvereinbarung.

    Das die Befristung auch unwirksam ist bin ich mir inzwischen nicht mehr so sicher.

  • Ok, ich werfe mal einen Fakt noch dazu in den Raum.
    Der Vermieter begründet die Befristung damit, dass sein Sohn 2020 die Wohnung zum Eigenbedarf nutzen wird. Nun möchten wir ja frühzeitig aus dem Vertrag raus und suchen daher Nachmieter. Der Anwalt vom Vermieter hat uns geschrieben, dass der Vertrag der Nachmieter dann von 2018-2022 befristet sein wird, weil sein Sohn frühestens 2022 in die Wohnung einziehen möchte.
    Damit ist doch unsere Befristung hinfällig und damit auch unwirksam, oder? Denn sein Sohn scheint ja 2020 keinen Bedarf an der Wohnung zu haben und eine Befristung muss ja wirksam begründet sein und der Grund dann auch eintreffen.

    (By the way schließt der Vermieter mit allen Parteien im Haus diesen befristeten Vertrag seit über 10 Jahren ab, immer mit dem gleichen Grund, obwohl dieser nie eintraf und vorausichtlich nie eintreffen wird...)

    Einmal editiert, zuletzt von Tomkat (4. Juli 2018 um 09:21)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!