Nebenkostenabrechnung- Kautionseinbehalt über 12 Monate

  • Hallo ihr,

    ich brauche dringend Hilfe.

    Wir sind letztes Jahr zum 30.06.2017 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Alles Ordnungsgemäß verlaufen, Übergabe keine Mängel etc.
    Daraufhin haben wir eine Abrechnung bekommen zu unserer Kaution, es wurden 300€ einbehalten, aufgrund von eventuellen Nebenkostennachzahlungen.

    Unser Abrechnungszeitraum endete immer am 31.03, somit finde ich 300€ für 3 (Sommer) Monate schon echt happig. Naja haben wir uns gefallen lassen.

    Nun telefoniere ich dem Verwalter seit 2 Monaten hinterher, da wir immer noch keine Abrechnung für diese letzten 3 Monate bekommen haben und somit auch unsere 300€ nicht wieder gesehen haben.

    Ich habe mal gelesen, dass die das sofort auszahlen müssen, nachdem die Abrechnung möglich sei und das ist sie ja nun seit dem 01.04.

    Habe nun heute eine E-Mail bekommen, dass die Abrechnung des Hauses noch bis mindestens Ende Juli dauert, sie können sich damit noch bis Ende März 2019 Zeit lassen.

    Wie sieht hier die Rechtslage aus, lohnt es sich einen Anwalt aufzusuchen und das Geld einzuklagen oder ist das wirklich so rechtens?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Beste Grüße

    Mareike Behrens

  • Ich stimme Köbes zu. Eurer Abrechnungszeitraum geht bis 31.03.

    Für die restlichen 3 Monate hat der Vermieter 12 Monate Zeit, um eine Abrechnung zuzustellen. Das wäre tatsächlich der 31.03.2019

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zunächst zahlst du nicht nur die in den ersten drei Monaten, sondern für dem gesamten Zwölfmonatszeitraum 2017/18 anfallenden Betriebskosten anteilig. Etwa auch für die Heizöltankreinigung, Grundsteuerhöhung oder Winterdienstkosten, die erst nach deinem Auszug anfallen.

    Dann ist der VM nicht zu Teilabrechnung bei Nutzwerwechsel verpflichtet, § 556 III 4 BGB.

    Richtigerweise darf er die Kaution in Höhe erwartbarer Nachzahlung bis zu 12 Monat nach Ende des Abrechnungszeitraums, mithin bis März 2019, einbehalten, § 556 III 2 BGB.

    G Toschi

  • Ich habe mal gelesen, dass die das sofort auszahlen müssen, nachdem die Abrechnung möglich sei und das ist sie ja nun seit dem 01.04.

    Da hast Du was falsch gelesen bzw. verstanden. Das eine Abrechnung 1 Tag nach Ende des Abrechnungszeitraumes möglich ist, ist sehr unwahrscheinlich. Denn der VM kann die Abrechnung frühestens erstellen wenn ihm alle nötigen Rechnungen und Bescheide vorliegen. Dann ist evtl. noch ein externes Abrechnungsunternehmen involviert, welches auch eine gewisse Zeit braucht.

    Ich z. B. rechne kalenderjährig ab. Habe jetzt, Ende Juni, noch nicht alle Belege die dazu notwendig sind.

    Wie schon mehrfach geschrieben, rechtlich hast Du noch gar keine Handhabe. Und ganz ehrlich einem Mieter bzw. Exmieter der seit Monaten mit Anrufen nervt würde ich die Abrechnung so spät wie nur möglich zukommen lassen.

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