Kündigungsgrund - unüberwindbare Differenzen

  • Hallo

    Ich wollte wissen ob das ein ausreichender Kündigungsgrund ist :aufgrund unüberwindbare Differenzen

    und 3 Monate Kündigungsfrist ich wohne laut Mietvertrag 5 1/2 Jahre in der Wohnung gilt da nicht 6 Monate für den Vermieter ?

    ich bezahle die miete bar meine Vermieterin behauptet fest das sie die miete genau am ersten des Monats haben muss , hat man nicht 3 Werktage zeit ?

    schon mal Danke für Antwort

    Lg

  • Ich schreib mal wie meine Vermieterin die Kündigung geschrieben hat

    Sehr geehrter Herr …….

    hiermit kündige ich das mit ihnen bestehende Mietverhältnis über die Wohnung

    in der …..Straße in der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 01.06 2018

    aufgrund unüberwindbare Differenzen

  • ich bezahle die miete bar meine Vermieterin behauptet fest das sie die miete genau am ersten des Monats haben muss , hat man nicht 3 Werktage zeit ?

    Wenn nichts geregelt ist, gilt § 556b BGB, danach hast du Recht. Aber im Mietvertrag kann davon abgewichen werden.

    ich wohne laut Mietvertrag 5 1/2 Jahre in der Wohnung gilt da nicht 6 Monate für den Vermieter ?

    Entscheidend ist die Überlassung des Wohnraumes, nicht der Mietbeginn laut Mietvertrag. Wenn du also noch keine 5 Jahre tatsächlich in der Mietwohnung wohnst, verlängert sich die Kündigungsfrist noch nicht.

    Auch ordentliche Kündigungen müssen vom Vermieter begründet werden und er kann sich auch nur auf diese Gründe berufen. Ich für meinen Teil halte die Begründung für gegenstandslos, weil sie von allgemeiner Natur ist.

  • Ich wollte wissen ob das ein ausreichender Kündigungsgrund ist :aufgrund unüberwindbare Differenzen

    Im Normalfall nicht, es sei denn, es handelt sich um ein Zweifamilienhaus, welches der Vermieter ebenso bewohnt. Hier müsste er dann gar nichts begründen.

    Hier verlängert sich dann aber die Kündigungsfrist aber nochmal um 3 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo danke für die Antwort ich wohne sogar länger wie 5 1/2 Jahre in der Wohnung im ersten Jahr allerdings ohne Mietvertrag

    ob es als Zweifamilienhaus ist kann ich nicht sagen unten die Kellerwohnung ist der Mieter vor 5 Wochen gestorben

    neben mir wohnt die Mutter meiner Vermieterin und die Vermieterin über mir

  • wer dann die Kündigung schon gültig wen es ein Zweifamilienhaus ist aber die Kündigunsfrist zu wenig angegeben ist

    zum Beispiel nur 3 Monate für über 5 Jahre ? habe die Kündigung am 30.05 2018 erhalten kann sie mir schon zum 01.06. 2018 kündigen ?

    gilt da nicht erst ab übernächsten Monat ?

    habe ein Beratungsschein beantragt für Anwalt da ich Frührentner bin und nur 880 Euro Rente bekomme

    Einmal editiert, zuletzt von Norbert 1964 (4. Juni 2018 um 09:50)

  • Es ist ja aber kein Zweifamilienhaus, wenn es noch zusätzlich eine Einliegerwohnung gibt. Folglich ist die gesamte Kündigung unwirksam.

    Der Vermieter kann hier nicht kündigen.

    Was steht denn im Mietvertrag zum Thema Zeitpunkt der Mietzahlungen? Ist dort der 3. Werktag benannt, kann man dem Vermieter recht leicht den Wind aus den Segeln nehmen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • In Mietvertrag ist nichts geregelt so weit ich sehe der war eigentlich damals nur fürs Arbeitsamt ist ein Standarvertrag

    das sie das sie die miete genau am ersten will hat meine Vermieterin erst vor 2 Monaten angefangen .

    und ich schreib die Quittung auch selber das sie nur unterschreiben muss

    Einmal editiert, zuletzt von Norbert 1964 (4. Juni 2018 um 10:10)

  • Wenn im Vertrag nichts vereinbart ist, gilt automatisch die gesetzliche Regelung, wonach die Zahlung bis zum 3. Werktag erfolgt sein muss.

    Da kann der Vermieter verlangen was er will, einen Anspruch hat er nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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