Garagenmiete mit MwSt

  • Meine Miete (Garage) ist jetzt erhöht worden, da der Vertrag wohl jetzt den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und damit vom Vermieter MwSt erhoben wird.

    In der Vertragsergänzung von meinem Vermieter steht:

    "Mietpreis
    Grundmiete incl. Strom 44,00 Euro
    gesetzl. MwSt 8,36 Euro
    Gesamt 52,36 Euro
    gekappte Miete 50,00 Euro
    (in Worten __fünfzig__)
    Der Preis gild ab ..."

    Ich war der Meinung, dass die 50,00 Euro mein aktueller Mietpreis sei, da er zum einen fettgedruckt und zum anderen in Worten wiederholt wurde. Nun musste ich feststellen, dass von meinem Konto 52,63 Euro abgezogen wurden.


    Jetzt meine Fragen:
    Was bedeutet in diesem Fall gekappte Miete?
    Welcher Preis ist nun der, den ich zahlen muss?


  • Jetzt meine Fragen:
    Was bedeutet in diesem Fall gekappte Miete? Fragen Sie Ihren Vermieter!
    Welcher Preis ist nun der, den ich zahlen muss? Auch das sollten Sie Ihren Vermieter fragen.

    Ein Forum kann sicherlich nicht den Gedankengängen Ihres Vermieters folgen.

  • Hallo grizzabella,

    "Meine Miete (Garage) ist jetzt erhöht worden, da der Vertrag wohl jetzt den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und damit vom Vermieter MwSt erhoben wird."
    Da Du anscheinend Privatfrau bist, kann der von Dir zu zahlende Mietpreis nicht so einfach erhöht (nehme ich mal an) werden. Wie war der Preis denn bisher?

    "In der Vertragsergänzung von meinem Vermieter steht:
    "Mietpreis
    Grundmiete incl. Strom 44,00 Euro
    gesetzl. MwSt 8,36 Euro
    Gesamt 52,36 Euro
    gekappte Miete 50,00 Euro
    (in Worten __fünfzig__)
    Der Preis gild ab ...""
    Der VM kann viel schreiben... Eine Mietpreiserhöhung (aus welchen Gründen auch immer und wie sie sich zusammensetzt ist auch egal) bedarf immer des Mieter's schriftlicher Zustimmung.

    "Was bedeutet in diesem Fall gekappte Miete?
    Welcher Preis ist nun der, den ich zahlen muss?
    Frag' den VM.

  • Ob die Mietanpassung für die Garage in der vorgenommenen Form berechtigt bzw. zulässig ist hängt zunächst davon ab, ob die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist oder ob ein separater Mietvertrag für die Garage geschlossen wurde.

    Der Schilderung nach vermute ich allerdings, dass es sich hier um eine separat gemietete Garage auf einem separaten Garagenhof handelt. Denn nur diese unterliegen generell der Umsatzsteuerpflicht. Aber auch in diesen Fällen bedarf die Änderung der Miete der Zustimmung durch den Mieter. Nur weil der Vermieter jetzt zur Umsatzsteuer veranlagt wird, verpflichtet die Mieter noch lange nicht, diese zusätzlich zu zahlen.

  • Der Mietvertrag ist nicht an eineen Wohnungsmietvertrag gekoppelt, ist also ein seperater Vertrag nur über die Garage.
    Ich habe der Vertragsänderung zustimmen müssen, weil die Gesellsachaft andernfalls den Vertrag als gekündigt ansieht.

    Mich interessiert nun natürlich, welchen Preis isch zahlen muss, den Gesamtpreis 52,36 Euro oder die gekappte Miete 50,00 Euro.
    Wann findet die gekappte Miete denn Anwendung?

    An den Vermieter wende ich mich erst dann, wenn ich die Rechtslage kenne.

    Einmal editiert, zuletzt von grizzabella (5. März 2011 um 11:47)

  • Hallo grizzabella,

    "Ich habe der Vertragsänderung zustimmen müssen, weil die Gesellsachaft andernfalls den Vertrag als gekündigt ansieht."
    Das kann sie (an)sehen wie sie will, ich halte das für rechtlich unwirksam: Ein Vertrag muss entweder gekündigt werden oder beidseitig beendet werden.

    "An den Vermieter wende ich mich erst dann, wenn ich die Rechtslage kenne."
    Da würde ich doch einfach (ich bin ja schliesslich nicht soo intellent wie die VM-Mitarbeiter...), ab wann ich dann die neue Miete von 50€ zahlen soll.

  • Und warum fragen Sie nicht endlich mal Ihre Hausverwaltung???

    Niemand kennt Ihren Mietvertrag für die Garage Und eine Kappung der Miete gibt es nur im Mietrecht für Wohnraum. Und was das ist entnehmen Sie bitte den Beiträgen, wenn Sie den Begriff bei Google eingeben!

  • Gern geschehen. Aber wenn Sie nicht in der Lage sind, die Ratschläge umzusetzen, dann hört die "Freundlichkeit" bei mir auf jeden Fall auf!

    Echt tolles Forum!!!
    Aber laß man gut sein, sonst könnte man denken, du fühlst dich auf den Schlips getreten, nur, weil du als Mister Oberschlau nicht wirklich helfen konntest.

    Ich empfehle mich zu Vorzugspreisen, es gibt sicher andere Foren, in denen man nicht mit gnadenloser Freundlichkeit abgeben muss.
    Also noch viel Spaß!!!

  • weil du als Mister Oberschlau nicht wirklich helfen konntest.

    Wo habe ich denn gesagt/geschrieben, dass ich überhaupt "helfen" wollte? Bei so überheblichen Fragestellerinnen tendiert meine Bereitschaft zur Hilfe gegen Null.

  • Hallo grizzabella,

    schön, dass Du Dich bella, und nicht bionda, nennst.:rolleyes:

    "Echt tolles Forum!!!"
    Danke, wir wissen es bereits, und viele Ratsuchende haben das auch schon erfahren und bestätigt.

    "Aber laß man gut sein, sonst könnte man denken, du fühlst dich auf den Schlips getreten, nur, weil du als Mister Oberschlau nicht wirklich helfen konntest."
    Ähem..., hast Du bei der Registrierung etwa vergessen, "Superblondservice" anzuhaken?

    "Ich empfehle mich zu Vorzugspreisen,"
    Das geht aber nur, falls Du "Superblondservice" gebucht und bezahlt hast.

    "es gibt sicher andere Foren, in denen man nicht mit gnadenloser Freundlichkeit abgeben muss."
    Es gibt auch Rechtsanwälte, welche Dir für dreistellige Honorare Auskünfte über einstellige Beträge erteilen.

    "Also noch viel Spaß!!!"
    Danke, Helau und Alaaf!:D:p;)

  • Wie Sie sicherlich feststellen, kann Ihnen hier keiner die Antwort geben, was Ihr Vermieter bei der Garagenmiete mit 'gekappter Miete' meine.

    Bei Wohnraummieten wird als Kappungsgrenze die gesetzliche Regelung bezeichnet, nach der sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen darf.

    Bei separaten Garagenmietverträgen gibt es diese Regelung allerdings nicht, denn diese Mieten sind im Grunde frei verhandelbar. Und selbst wenn, würde die Kappungsgrenze auf Ihren Fall angewendet bei einer ursprünglichen Miete von 44 Euro bei 52,80 Euro liegen. De Fakto also sogar noch über der jetzt geforderten neuen Miete.

    Allein dies zeigt, dass Ihnen tatsächlich nur Ihr Vermieter Auskunft über den Inhalt seines Erhöhungsschreiben geben kann.

  • Hallo grizzabella,

    habe Deinen beitrag eben erst gelesen und folgendes gefunden:

    Im Mietrecht bezeichnet die Kappungsgrenze bei nicht preisgebundenen Wohnungen das obere Limit, bis zu dem der Vermieter seine bisherige Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranführen darf. Die Kappungsgrenze liegt seit 01.09.2001 bei 20 Prozent. Das bedeutet, dass jeweils in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete höchstens um 20 Prozent erhöht werden darf, selbst wenn dadurch der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete noch lange nicht erreicht werden würde. Vor der Mietrechtsreform lag die Kappungsgrenze noch bei 30 Prozent. Die Kappungsgrenze ist auch bei einer freien Mieterhöhungsvereinbarung zu beachten (z. B. bei Gewerbemietverträgen und Garagen).
    Beste Grüße

  • Im www gefunden:

    Der Vermieter als umsatzsteuerlicher Unternehmer


    Einer Vielzahl von Vermietern ist nicht bewusst, dass sie im Rahmen der Vermietungstätig-keit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind und somit den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

    Die umsatzsteuerfreie Vermietung

    Grundsätzlich ist in § 4 (12) UStG geregelt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei ist. Das bedeutet, dass im Mietvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, und der Vermieter die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen nicht geltend machen kann.

    Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung

    Die grundsätzliche Steuerbefreiung gilt aber nicht für alle Vermietungstätigkeiten. So ist zum Beispiel die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Stellplatz, Garage) nicht steuerbefreit.

    Der Vermieter hat im Mietvertrag die gesetzliche Umsatzsteuer auszuweisen (derzeit 16%) und im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Wird irr-tümlich keine Umsatzsteuer ausgewiesen, wird der vereinbarte Mietpreis als Bruttowert an-gesehen. Die darin enthaltene Umsatzsteuer wird vom Vermieter an die Finanzverwaltung geschuldet.

    Ausnahme:
    Wird der Stellplatz oder die Garage als einheitlicher Vermietungsvorgang zusammen mit einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung an den selben Mieter vermietet, wird der Mietvorgang als einheitliche Leistung angesehen, wobei die Wohnungsvermietung die Hauptleistung darstellt, und die Vermietung des Stellplatzes als Nebenleistung gilt.
    In diesem Fall teilt die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Der gesamte Vermietungsvorgang ist demzufolge umsatzsteuerfrei.

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