geringere Miete bei Endabnahme für Monatsende UND Mietzahlung bei verschobener Wohnungsübernahme

  • Hallo Community,

    mir drängen sich zwei Fragen unter den Nägeln. Zum einen würde ich gerne wissen, ob ich weniger Miete zahlen brauch, wenn ich meine bisherige Wohnung eher abgebe. Ich ziehe am 28.5.2018 aus, müsste aber erst am 31.5.2018 ausziehen. Theoretisch zahle ich 3 Tage dann zu viel.

    Die zweite Frage ist ähnlich, denn sie bezieht sich auf die Wohnungsübernahme. Wenn ich die neue Wohnung erst am 04.5.2018 übernehmen kann, weil es der Vormieterin nicht besser passt. Könnte ich dann wiederrum 3 Tage von der Wohnungsmiete abziehen, weil ich sie noch nicht beziehen kann?

    Ich danke euch!

    Mit freundlichen Grüßen

    PeacePipe

  • 1. Fall: Du musst die Miete bis zum Ende deines Mietvertrages bezahlen. Also nix mit 3 Tage weniger.

    2. Fall: Wenn dein Mietvertrag für die neue Wohnung am 01.05. beginnt, dann hat der Vermieter auch dafür zu sorgen, dass die Wohnung von dir bezogen werden kann. Wenn du für ein paar Tage ins Hotel musst, hat das der neue Vermieter zu bezahlen, auch für die Unterbringung der Möbel.

  • Ziehst Du freiwillig früher aus oder verlangt das der Vermieter?


    Wenn ich die neue Wohnung erst am 04.5.2018 übernehmen kann, weil es der Vormieterin nicht besser passt.

    Was der Vormieterin nicht passt ist irrelevant. Der Vermieter hat die Pflicht dir ab vertraglich vereinbartem Mietbeginn die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Was im Mai aber ein bisschen blöd ist da der 1. Feiertag ist.

  • Gut, ich verstehe es nun so, egal was ich mit dem Vormieter ausgemacht habe, der Vormieter müsste 3 Tage zusätzlich zahlen, weil er die Wohnung noch nicht übergeben hat und ich deswegen 3 Tage weniger?

  • egal was ich mit dem Vormieter ausgemacht habe

    Was hast du denn mit dem Vormieter ausgemacht? Ohne das zu wissen kann man ja nicht antworten. Da wurde was abgesprochen, dass kann ja alles mögliche sein.

    Aber grundsätzlich ja. Das heißt aber nicht, das du dem Vormieter ggü. nicht ggfs. haften musst. Wenn die Absprache war, er kann paar Tage länger in der Wohnung bleiben, dann muss du ihn das ersetzten, was er an den Vermieter zu zahlen hat. Ein Schadensersatzanspruch für weitere Kosten außer der Miete dürfte dann auch ausgeschlossen sein, aufgrund eines Mitverschuldens.

    Also egal ist es nun ganz und gar nicht.

  • Ich habe dem Vormieter die Zeit eingeräumt, die Wohnung zu renovieren, weil er in seine jetzige Wohnung noch nicht kann. Deshalb wurde mit dem Vormieter, der Hausverwaltung und mir erst der 4.5. als Übernahmedatum vereinbart.

  • Deshalb wurde mit dem Vormieter, der Hausverwaltung und mir erst der 4.5. als Übernahmedatum vereinbart.

    Und wenn das mit allen Vertragsparteien so vereinbart wurde, dann hätte auch gleichzeitig das Thema Miete für diese Tage geklärt werden müssen. Wenn das nicht gemacht wurde, dann solltest du den Vormieter auf diesen Mietausgleich ansprechen.

  • Hallo,

    ich melde mich zu Wort, da es zeitlich kritisch ist (bis 31.05.2018).

    Am 28.05.2018 - 10:00Uhr hatte ich einen Termin für die Wohnungsübergabe. Der Vermieter kam mit seiner Ehefrau (Zeugin). Ich war allein als Mieter vor Ort. Der Mieter wollte mir die Wohnung nicht übergeben, da er und seine Frau (natürlich) nicht der Meinung waren, dass ich professionell/fachgerecht gemalert hätte. Es wurde demnach kein Übergabeprotokoll angefertigt oder der Stromzähler abgelesen. Da die neue Wohnung 500km weit entfernt liegt, wollte ich eigentlich zeitnah aus der Wohnung raus. Ich habe ihm gesagt, dass ich die Schlüssel nicht mehr benötige aufgrund der Distanz. Der Vermieter hat ein Schreiben aufgesetzt, was die Anzahl aller Schlüssel protokolliert und auch dazu sagt, das es sich dabei um keine Übergabe der Wohnung handelt sondern die Schlüssel für Nacharbeiten beim Vermieter abgeholt werden können.

    Nach einer Schockstarre aufgrund der Umstände habe ich persönlich ein Fotoprotokoll angelegt und den Stromzähler abfotografiert.

    Muss ich jetzt als Mieter nun dem Vermieter erneut eine Übergabe der Wohnung anbieten (schriftlich oder telefonisch), da er mir die Wohnung fälschlicherweise nicht abnehmen wollte? siehe dazu:

    "Falls der Vermieter allerdings die Annahme zu Unrecht ablehnt, gerät er in Annahmeverzug (LG Osnabrück WM 1984, 2) (AG Hannover, Urteil vom 7. Februar 2003, Az: 535 C 8222/02)." - Mietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabepflicht, Räumung

    ODER ist er nun selbst in der Pflicht die Übergabe zu akzeptieren und mich dazu zu benachrichtigen?

    Vielen Dank!:)

  • Der Vermieter ist bereits im Besitz der Schlüssel? Wenn ja, musst Du hier keinen neuen Übergabetermin vereinbaren.

    Der Vermieter hat ein Schreiben aufgesetzt, was die Anzahl aller Schlüssel protokolliert und auch dazu sagt, das es sich dabei um keine Übergabe der Wohnung handelt sondern die Schlüssel für Nacharbeiten beim Vermieter abgeholt werden können.

    Dann würde ich hier ebenso ein Schreiben aufsetzen, in welchem Du dem Vermieter mitteilst, dass die Schlüssel bereits zurückgegeben, somit keinen Zugang mehr hast und den Besitz an der Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe aufgegeben hast.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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