leidige Schönheitsreperatur...

  • Hallo ihr lieben,

    leider habe ich zwar einiges gefunden zu dem Thema aber ich bin immer noch verwirrt...

    Und zwar steht in meinem Mietvertrag folgendes:

    Zitat

    § 7 Zustand der Mieträume

    Die Mieträume werden dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in folgendem Zustand übergeben:

    Die Wohnung wird malermäßig weiß und rauhfasertapeziert übergeben. Weiterhin sind die Wohnräume mit Laminatbo-den ausgestattet. Bad und Küche sind gefliest. Die Wohnung ist bei Auszug wie bei Einzug an den Vermieter herauszu-geben.


    Aber dann steht da weiter:

    Wie sieht das jetzt aus mit dem streichen wenn ich nächsten Monat ausziehe? Dübellöcher und Bohrlöcher zu machen ist klar...auch das ich nochmal alles putze dann.

    Nur eben wie ist das mit dem streichen,da schau ich nicht so ganz durch. Ich habe jetzt 1 Jahr und 3 Monate drin gewohnt und natürlich sind die Wände dementsprechend gerade im Flur oder an den Fenstern abwetzt an den stellen wo man oft mal hängen bleibt mit den Armen oder Rücken.


    Wäre lieb wenn mir dazu jemand was sagen könnte.


    Danke schonmal


    LG


    Foxy

  • Kommen wohl keine Antworten, darum übernehme ich das einfach.

    Die Regelung sollte unwirksam sein, weil sie eine starre Fristen enthält. Also muss du nichts machen, wenn es eine normale Abnutzung darstellt.

  • weil sie eine starre Fristen enthält.

    Stimmt nicht so ganz, denn es steht im Mietvertrag: vom Beginn des Mietverhältnisses im Allgemeinen. Aber dieses hier mit den Kostenquoten: Es gelten die üblichen Kostenquotenklauseln. Hat der BGH als ungültig erklärt.

  • Stimmt nicht so ganz, denn es steht im Mietvertrag: vom Beginn des Mietverhältnisses im Allgemeinen.

    Stimmt, das hatte ich überlesen.

    Die Abgeltungsqoute ist zwar unwirksam, sollte aber die restliche Regelung nicht berühren, weil diese für sich noch Sinn ergibt. (sog. Blue Pencil Test). Jetzt ist die Frage, ob die Wohnung renovierungsbedürftig ist und in welchen Umfang sie das ist. Kann man von hier nicht beurteilen.

    Also am besten einfach Streichen um Ärger aus dem Weg zu gehen oder einen Fachmann fragen, wie er die Lage einschätzt.

  • mich hat das eben nur verwirrt...zumal ja weiter oben bei §7 steht die Wohnung ist so bei Auszug zu übergeben wie bei Einzug.

    Und dann eben bei §9 diese Regelung.


    Naja...ich würd jetzt sagen das einzige wo ich als renovierungsbedürftig empfinde wäre wenn die eine Wand im Wohnzimmer...der rest empfinde ich als ok.

    Aber empfinden ist ja relativ!?

  • Aber empfinden ist ja relativ!?

    Das spielt aber keine Rolle, wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Hier könntest Du die Wohnung besenrein übergeben.

    Aber: Bunte Wände und Beschädigungen müssen beseitigt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind

    Aber ist sie das?

    Köbes hat ja recht, wenn er sagt, das durch "im allgemeinen" wird auf den Zustand der Wohnung abgestellt und damit ist aus diesem Grund erstmal nichts unwirksam. Die Frage ist halt, ob die Regelung über die Quote zu einer Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturen führt.

    Grundsätzlich ja eigentlich schon, aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion. Danach darf man halt eine Klausel nicht einfach so verändern das die wirksam ist. Weil dann schreiben die Leute alles in die AGB rein und der Richter soll entscheiden, wie weit das gilt. Darum ganz oder gar nicht, Aber davon gibt es ja die Ausnahme, des sog. Blue Pencil Test. Hiernach bleibt der Rest einer Klausel wirksam, wenn die nach Streichung des unwirksamen Teils für sich alleine noch immer Sinn ergibt. Das wäre hier ja der Fall.

  • M.E. killt die Quotenklausel die SR Klausel nur dann nicht, wenn der Zeitraum eh abgelaufen ist.

    Also: Mietzeit 15 Jahre , Wohnung wurde nie renoviert. => Mieter muss voll renovieren mit oder ohne Quote.

    Mietzeit 2 Jahre: Mit Quotenklausel müsste der Mieter 20 % zahlen, da diese unwirksam ist und renovierungsbedarf besteht, muss er nun 100% zahlen, wenn der Entfall der Quote, die SR Klausel ansosnten unberührt lässt.

    Das kann's ja nicht sein.

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