§ 9 Schönheitsreparaturen/ Bagatellschäden
1. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper
einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie die Innenseite der Fenster und die Innenseite der Wohnungstür .
Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses im Allgemeinen nach 5 / 8 / 10 Jahres Abständen durchzuführen. Es gelten die üblichen Kostenquotenklauseln.
2. Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen,
soweit sie nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen für den Mieter
das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas,
Heizeinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen welche den direkten und dauerhaften Zugriff des Mieters
betreffen.
Die Verpflichtung des Mieters ist begrenzt auf 100,00 € je Einzelreparatur, höchstens jedoch auf eine
jährliche Gesamtsumme von 300,00 € pro Jahr.