Versehentlich nicht gezahlte Nebenkosten

  • Hallo,

    das mag sich komisch anhören, aber meiner Vermieterin ist nach 7 Jahren aufgefallen, dass der Mietbetrag, der jeden Monat automatisch von meinem Konto abgeht, nicht die Nebenkosten enthält. Ich kann versichern, das ich dies nicht absichtlich getan habe und einen falschen Betrag überwiesen habe, Der Betrag für die Nebenkosten ist komplett an anderer Stelle im Mietvertrag und ich habe immer die Miete brav gezahlt.

    Fragen:

    1. Wie lange rückwirkend kann sie die Nebenkosten nun einfordern?

    2. Gibt es hier so etwas wie stillschweigende Akzeptanz?

    3. Wir haben in dieser Zeit niemals eine Nebenkostenabrechnung erhalten, was kann sie einfordern?

    4. Sie hat den Wasserverbrauch schätzen lassen, obwohl jedes Jahr von ihrem Mann der Zähler abgelesen wurde. Nicht eine einzige Abrechnung wurde mit den

    Wasserwerken nach tatsächlichem Verbrauch von ihr gezahlt. Wie schaut es hier denn nun aus?

    Am Sonntag meinte sie, ich soll mir nun Gedanken machen, wie diese Kosten beglichen werden.

    Meine Meinung hierzu:

    Die Nebenkosten, die offen sind, muss ich nachzahlen, aber für wie lange rückwirkend?

    Bei der Wasserechnung kann doch eigentlich höchstens von 2 Jahren ausgegangen werden,oder?

    Vielen Dank schon mal für Hilfen, die ich hoffentlich bekommen werde.

    Und noch einmal, ich habe diese Zahlung nicht absichtlich nicht getätigt, auch wenn es sich wirklich komisch liest.

  • Genau genommen hast Du Mietschulden. Und das nicht wenig.

    Was genau ist denn vertraglich vereinbart zu Nebenkosten, Pauschale oder monatliche Vorauszahlungen?

  • Hallo,

    Lösung des Problems, den ausstehenden Betrag zahlen, wenn das nicht in einer Summe geht, kann man sicherlich mit dem Vermieter reden und in Raten zahlen, wobei das Wort zahlen, die wichtigste Bedeutung zu zumessen ist.

    Gruß

    BHSHuber

  • Lösung des Problems, den ausstehenden Betrag zahlen, wenn das nicht in einer Summe geht, kann man sicherlich mit dem Vermieter reden und in Raten zahlen, wobei das Wort zahlen, die wichtigste Bedeutung zu zumessen ist.

    Aber bestenfalls von Januar 2015 bis April 2018 und im gleichen Atemzug die Abrechnungen für 2015 und 2016, evtl. noch 2014 (?) fordern, falls monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind.

  • Auch ich verweise auf die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren. Folglich können nur noch Forderungen seit dem 01.01.2015 geltend gemacht werden.

    2. Gibt es hier so etwas wie stillschweigende Akzeptanz?

    Nein, das gibt es nicht.

    3. Wir haben in dieser Zeit niemals eine Nebenkostenabrechnung erhalten, was kann sie einfordern?

    Sie kann nur Fordern, wenn eine Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Scheint ja nicht so der Fall gewesen zu sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Monatliche Vorauszahlung ist vereinbart, aber so blöd im Vertrag untergebracht, dass ich die tatsächlich damals bei Erstellung des Dauerauftrages nicht gesehen habe.

    O.K. muss ich nachzahlen, will ich ja auch. Aber wenn ich dass oben richtig verstehe ab dem 1.1.2015 bis dato?

    ........

    Es ist eine monatliche Vorausszahlung vereinbart, keine Pauschale. Macht dass denn nun einen Unterschied?

    ........

    Sofern monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind.

    .........

    Sie kann nur Fordern, wenn eine Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Scheint ja nicht so der Fall gewesen zu sein.

    ........

    Zitate fehlerfrei erstellt

    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Malikmickey (18. April 2018 um 21:10)

  • Die Betriebskostenabrechnung habe ich in der gesamten Mietzeit noch nie gesehen bzw. erhalten.

    Sie scheint hier auch in keinster Weise irgendetwas geprüft oder erstellt zu haben.

  • Es ist eine monatliche Vorausszahlung vereinbart, keine Pauschale. Macht dass denn nun einen Unterschied?

    Natürlich macht das einen Unterschied.

    Pauschale - Vermieter muß nicht abrechnen

    monatliche Vorauszahlungen - Vermieter muß 1 x jährlich abrechnen


    O.K. muss ich nachzahlen, will ich ja auch. Aber wenn ich dass oben richtig verstehe ab dem 1.1.2015 bis dato?

    Ja und gleichzeitig die Abrechnungen 2014, 2015 und 2016 fordern.

  • Ja und gleichzeitig die Abrechnungen 2014, 2015 und 2016 fordern

    Warum nicht umgekehrt, d.h. erst Abrechnung dann Zahlung? Stichwort: Einbehaltungsrecht bei fehlenden Abrechnungen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Warum nicht umgekehrt, d.h. erst Abrechnung dann Zahlung? Stichwort: Einbehaltungsrecht bei fehlenden Abrechnungen.

    Den Gedanken hatte ich anfangs auch. Habe ihn aber wieder verworfen. Denn es dürfen ja nur die laufenden Vorauszahlungen einbehalten werden, nicht zurückliegende. Aber versuchen kann man es ja. ;)

  • Nur mein Gedanke: Der Fragesteller zahlt die Rückständigen Vorauszahlungen, der Vermieter weigert sich dennoch die Abrechnungen zu erstellen.

    Dann hat er wieder das Problem an der Backe, dass er Zahlungen geleistet hat, diese aber nicht abgerechnet werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Auch ich verweise auf die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren. Folglich können nur noch Forderungen seit dem 01.01.2015 geltend gemacht werden.

    Nein, das gibt es nicht.

    Sie kann nur Fordern, wenn eine Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Scheint ja nicht so der Fall gewesen zu sein.

    Wo ist denn diese Verjährungsfrist nachzulesen? Gibt es die Möglichkeit da einen entsprechenden Text herauszusuchen?

  • Hallo! :)

    Wo ist denn diese Verjährungsfrist nachzulesen? Gibt es die Möglichkeit da einen entsprechenden Text herauszusuchen?

    Leipziger82 verwies auf die regelmäßige Verjährungsfrist:

    Auch ich verweise auf die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren. Folglich können nur noch Forderungen seit dem 01.01.2015 geltend gemacht werden.

    Die Verjährungsfrist findest du hier: § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

    Gruß



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