Schönheitsreparaturen nicht erforderlich, trotzdem sollen Striche an der Wand entfernt werden

  • Hallo,

    laut meines Mietvertrags bin ich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, da die Wohnung unrenoviert war, als ich eingezogen bin. Nun habe ich das Mietverhältnis gekündigt und der Vermieter verlangt von mir, dass ich Striche an den Wänden, die mein Kind verursacht hat, entferne. Es sind nicht nur wenige Striche, sondern es gibt an einer Wand eine großflächige "Zeichnung". Der Vermieter nennt als Begründung für die notwendige Entfernung durch mich, dass die Striche "mutwillige Beschädigungen" sind und eine Neuvermietung bzw. ein Verkauf der Wohnung erschwert ist.

    Bin ich zur Entfernung bzw. Überstreichen der Striche an den Wänden verpflichtet, obwohl ich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss?

  • Bin ich zur Entfernung bzw. Überstreichen der Striche an den Wänden verpflichtet, obwohl ich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss?

    Ich denke ja. Beschädigungen in der Art haben aber auch gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. Du darfst auch nicht die Kloschüssel mit einem Vorschlaghammer zerkloppen und dich dann auf nicht nötige Schönheitsreparaturen berufen, das sollte einleuchten, oder?

    Übrigens wird es mit dem punktuellen nachstreichen der Striche nicht getan sein, denke ich. Je nachdem was da für Farbe verwendet wurde könnte das echt schwierig werde das so hinzubekommen das man das nicht mehr sieht.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (5. April 2018 um 11:51)

  • Der Vermieter hat hier recht. Zeichnungen des Kindes gelten laut Rechtsprechung als Beschädigungen und haben rein gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

    Hier musst Du dann tatsächlich die gesamte Wand neu streichen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Bin ich zur Entfernung bzw. Überstreichen der Striche an den Wänden verpflichtet, obwohl ich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss?

    Striche (Kinderzeichnungen) an der Wand stellen einen Mangel dar, den der Mieter beheben muß. Mit Schönheitsreparaturen hat das nichts zu tun.

  • Der Vermieter hat hier recht. Zeichnungen des Kindes gelten laut Rechtsprechung als Beschädigungen und haben rein gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

    Sollte man genauer hinsehen, denn der TE schreibt:

    laut meines Mietvertrags bin ich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, da die Wohnung unrenoviert war, als ich eingezogen bin

    V. Wann ist eine Wohnung unrenoviert?

    VI. Beweislastverteilung – Wer muss was beweisen?

    VII. Schönheitsreparaturen zu Unrecht durchgeführt – Der Erstattungsanspruch des Mieters

    VIII. Fazit und Zusammenfassung



  • Und was hat das mit dem beschmieren von Wänden zu tun?

    Unrenoviert, heißt, TE hat renoviert! Hat also eine Wohnung

    mit Gebrauchsspuren übernommen. Warum also soll

    er jetzt Gebrauchsspuren beim Auszug entfernen? Wäre

    hier mal die Fragestellung und näher zu betrachten, eventuell.

    Es gibt Vermieter, die gerne Wohnungen in solch einem

    Zustand übergeben und es dem Mieter überlasse Alles zu beseitigen.

    ;) Vermieter wünschen viel, aber ob sich das immer vereinbaren lässt?



  • Hat also eine Wohnung

    mit Gebrauchsspuren übernommen. Warum also soll

    er jetzt Gebrauchsspuren beim Auszug entfernen?

    Gebrauchsspuren sind das für dich? Für mich fällt das beschmieren von Wänden eher unter den Oberbegriff "Vandalismus". Wenn man es freundlicher ausdrücken will nennt man es eben "Beschädigungen".

    Es gibt Vermieter, die gerne Wohnungen in einem solchen

    Zustand übergeben und es dem Mieter überlasse Alles zu beseitigen.

    Da komme ich jetzt nicht mit? Der TE schreibt doch selber das ihr Kind das verursacht hat?

  • Warum also soll

    er jetzt Gebrauchsspuren beim Auszug entfernen?

    Die des Vormieters muß sie nicht entfernen, aber ihre bzw. die der Kinder.

    Beschmierte Wände sind eine Beschädigung, keine "normalen" Gebrauchsspuren.

  • Unrenoviert, heißt, TE hat renoviert!

    Der BGH hat hier eindeutig zwischen Schönheitsreparaturen und Beschädigungen an der Mietsache unterschieden.

    Auch wenn sich das Urteil auf farbige Wände bezieht, ist der Sachverhalt dennoch der gleiche.

    Hier auch der Leitsatz:

    Der Mieter ist dann unabhängig davon, ob er Schönheitsreparaturen erbringen muss, oder nicht, zu einer Neurenovierung verpflichtet, weil sich die Renovierungspflicht bei ungewöhnlicher Farbgestaltung der Wandflächen aus einer Vertragsverletzung ergibt (BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az: VIII ZR 283/07).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gebrauchsspuren sind das für dich? Für mich fällt das beschmieren von Wänden eher unter den Oberbegriff "Vandalismus". Wenn man es freundlicher ausdrücken will nennt man es eben "Beschädigungen".

    ^^ Vandalismus? Immer diese Übertreibungen! Beschädigungen haben wir

    wenn die Tapeten von den Wänden gerissen sind/beschädigt. Der neue

    Mieter streicht eh die Wände nach seinem Geschmack, meistens.

    War eigentlich immer so, dass man bei Einzug seine Wohnung herrichtet.

    Sich selbst Farbe und Tapeten aussucht, ganz nach Geschmack und zu

    seinem Einrichtung passend. Hätte mich bedankt, wenn mein Vermieter mir

    das vorgeschrieben hätte, welche Farbe ich in meiner Wohnung haben muss.



  • Hallo,

    Vandalismus? Immer diese Übertreibungen! Beschädigungen haben wir

    wenn die Tapeten von den Wänden gerissen sind/beschädigt.

    nein, auch das Beschmieren von Wänden durch Kinder stellt eine Beschädigung der Mietsache dar, die der Vermieter nicht hinnehmen muß.

    Gruß!

  • Vandalismus? Immer diese Übertreibungen! Beschädigungen haben wir

    wenn die Tapeten von den Wänden gerissen sind/beschädigt

    Ich glaube du hast noch nie eine Wand die mit verschiedenen Farben, vieleicht auch noch mit Wachs oder Kreidestiften "verschönert" wurde saniert. Da ist es sehr wahrscheinlich das man sogar die Tapete entfernen und neu tapezieren muß weil man ansonsten gar keine deckende Farbschicht mehr hinbekommt.

    Davon abgesehen sind Farbige Wandbilder wohl kaum etwas was dem Vermieter bei Mietende oder auch dem Nachmieter zuzumuten sind, genau so wenig wie extreme Farben.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (6. April 2018 um 13:05)

  • Hätte mich bedankt, wenn mein Vermieter mir

    das vorgeschrieben hätte, welche Farbe ich in meiner Wohnung haben muss.

    Das darf der Vermieter auch gar nicht. Grundsätzlich kannst Du deine Wohnung auch in einem kräftigen Neon-Pink streichen, musst das aber halt bei Auszug wieder mit einer dezenten Farbe überstreichen.

    Ich bin übrigens der Typ "Langweiler". Ich freue mich, wenn meine Wohnung bei Übergabe in "Raufaser weiß" zur Verfügung gestellt wird. Unrenovierte Wohnungen würde ich nie übernehmen. Das ist aber Geschmacksache.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Unrenovierte Wohnungen würde ich nie übernehmen. Das ist aber Geschmacksache.

    Hier gibst du das Stichwort und ich greife es dankbar auf.

    Denn Großvermieter übergeben komplett unrenovierte Wohnungen

    und Mieter übergeben sie ebenfalls unrenoviert. Bekommen dafür

    eher den Schlüssel. Ich vermute mal hinter dem Vermieter vom

    TE einen kleineren Vermieter.

    Ich glaube du hast noch nie eine Wand die mit verschiedenen Farben, vieleicht auch noch mit Wachs oder Kreidestiften "verschönert" wurde saniert. Da ist es sehr wahrscheinlich das man sogar die Tapete entfernen und neu tapezieren muß weil man ansonsten gar keine deckende Farbschicht mehr hinbekommt.

    Das liegt in der Natur der Sache beim Einzug neu zu tapezieren.

    In dem Zustand übergeben Großvermieter "schmerzfrei" ihre

    Wohnungen an neue Mieter. Konnte mir das gerade in diesen

    Tagen wieder eindrucksvoll ansehen. Kann höchstens passieren,

    dass der Mieter beim Auszug Tapeten entfernen muss. Aber

    dann sind das schon komfortable Verhältnissen gewesen.;)



  • Denn Großvermieter übergeben komplett unrenovierte Wohnungen

    und Mieter übergeben sie ebenfalls unrenoviert. Bekommen dafür

    eher den Schlüssel. Ich vermute mal hinter dem Vermieter vom

    TE einen kleineren Vermieter.

    ????? Und dem evtl. Nachmieter soll dann zuzumuten sein die Beschädigungen vom Vormieter zu beseitigen? Ok, wenn man einen dummen findet mag das ja klappen, aber der Vermieter hat doch bereits klar gestellt das er das, verständlicher weise, nicht akzeptiert.

  • Ok, wenn man einen dummen findet mag das ja klappen, aber der Vermieter hat doch bereits klar gestellt das er das, verständlicher weise, nicht akzeptiert.

    Und? Kann er doch, ob der Mietvertrag allerdings diese Forderung

    hergibt, müsste man prüfen. Ich würde es prüfen lassen, wie ich

    generell jedem Mieter raten würde solche Forderung/Klauseln prüfen zu lassen.

    Denn viele alte Mietverträge sind heute noch mit ungültigen Klauseln

    gespickt und die Mieter müssen überhaupt nichts.



  • Meine letzten Sätze hierzu (sonst gehen wir irgendwann am Thema vorbei):

    In welchem Zustand ein Vermieter eine Wohnung übergibt, hängt immer auch vom lokalen Immobilienmarkt ab. In gefragten Regionen werden Wohnungen schon mal unrenoviert übergeben, in der "Pampa" ist das nicht der Fall.

    Ob es hier nun am Vermieter liegt, möchte ich pauschal nicht beantworten.

    Ich bin kein kleiner Privatvermieter und stecke vor der Übergabe an den Neumieter einen mittleren bis hohen 4stelligen Betrag in die Wohnung. Unsanierte Wohnungen bekomme ich hier nicht los.

    Denn viele alte Mietverträge sind heute noch mit ungültigen Klauseln

    gespickt.

    Diese sollte man natürlich immer prüfen. Hier geht es aber - objektiv und emotionslos betrachtet - tatsächlich um Sachbeschädigungen, die in keiner vertraglichen Klauseln behandelt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Denn viele alte Mietverträge sind heute noch mit ungültigen Klauseln

    gespickt und die Mieter müssen überhaupt nichts.

    Welche Klausel, ob gültig oder nicht, berechtigt denn eine Mieter zur Sachbeschädigung?

  • Ich gehe da mit Leipziger82 mit und wir kennen den Umfang

    der "vermeintlichen Sachbeschädigung" nicht. Die Klauseln aus dem

    Mietvertrag auch nicht. Somit können wir weder das Eine, noch das

    Andere mit absoluter Sicherheit ausschließen und müssen es dem

    TE überlassen die richtigen Schlüsse zu ziehen.



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