Guten Tag,
wir haben eine Vereinsräumlichkeit gemietet Und das Mietverhältnis begann am 1.1.2016 und läuft laut Vertrag auf unbestimmte Zeit. „Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mietzeit jeweils um ein Jahr, sofern keine Partei die Kündigung ausspricht. Der Vermieter kann die Kündigung erstmals nach drei Jahren aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien sechs Monate.“
So wie ich das verstehe, können wir laut Vertrag frühestens im Jahre 2019 gekündigt werden, sodass die Kündigung frühestens am 31.12.2019 wirksam wäre.
Der Vermieter jedoch möchte, dass wir die Räumlichkeit Ende 2018 verlassen und bezieht sich auf eine dickgedruckte Textpassage im Vertrag, die besagt: „Bis zur Vorlage der notariellen Unterwerfungserklärung ist dieser Mietvertrag nicht wirksam.“
Wir sind schon seit über zwei Jahren in dieser Räumlichkeit und haben regelmäßig unsere Miete gezahlt.
Nun zu meiner Frage: Darf sich der Anwalt vom Vermieter auf diese Textpassage noch beziehen, wo sie doch schon zwei Jahre von uns die Miete erhalten haben? Und können wir auch nach 2,5 Jahren die Vorlage der notariellen Unterwerfungserklärung nachholen oder ist dies nicht mehr möglich?