Fragen zwecks Wohnungsverkauf

  • Hallo Community,

    ich hab im Februar sehr unerwartet einen Anruf einer Agentur erhalten über die mein aktueller Vermieter die Wohnung verkaufen lassen will.

    Jetzt hätte ich ein paar Frage zu dem ganzen Ablauf.

    In meinem Mietvertag ist ein unbegrenztes Mietverhältnis (ab 2007) geschlossen wurden. Auch eine Kündigung zwecks Eigenbedarf wurde ausgeschlossen.

    Die Agentur möchte also versuchen einen Käufer zu finden, welcher mich mit übernimmt.

    In wieweit kann mich aber eine Käufer kündigen, wenn er mich als Mieterin nicht haben möchte und die Wohnung selbst beziehen möchte? Und welche Fristen gelten dafür?

    Da meine Miete aktuell unter dem Mietpreisspiegel in meiner Region liegt, möchte man eine Vereinbarung schließen, wonach ich einer vorzeitigen Mieterhöhung zustimme.

    Welcher Zeitraum wäre für eine solche Vereinbarung angemessen?

    Zudem hatte die Dame der Agentur vor einiger Zeit die Möglichkeit die Wohnung zu besichtigen und Bilder zu machen, welche für ein Inserat genutzt werden wollen.

    Jetzt gefallen der Dame die Bilder nicht und sie möchte erneut Bilder machen. Muss ich das erlauben?

    Meine 1 1/2 Zimmerwohnung ist wie gesagt seit 2007 bewohnt und es sind sehr viele persönliche Sachen auf den Bilder zu sehen.

    Würde da nicht ein Grundriss für das Inserat reichen?

    Ich würde mich über Ratschläge und Informationen freuen.

    VG Emily

  • Hallo,

    wenn in deinem Mietvertrag eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen ist, dann hast Du Glück gehabt.

    Gemäß § 566 BGB tritt der Käufer nämlich 1:1 in den Mietvertrag ein, so dass er dich nicht kündigen kann.

    möchte man eine Vereinbarung schließen, wonach ich einer vorzeitigen Mieterhöhung zustimme.

    "Möchten" kann der neue Vermieter vieles ;)

    Grundsätzlich kann der Vermieter sicher eine Mieterhöhung verlangen, wenn deine Miete deutlich unter einem Mietspiegel liegt. Er muss dies aber begründen.

    Wenn er ein Mieterhöhungsverlangen zustellt, dann wäre die Miete mit Beginn des 3. Monats nach Zugang des Schreibens möglich.

    Angenommen, das Schreiben geht noch diesen Monat zu, dann wäre eine Mieterhöhung zum 01.06. 18 möglich.

    Zudem hatte die Dame der Agentur vor einiger Zeit die Möglichkeit die Wohnung zu besichtigen und Bilder zu machen, welche für ein Inserat genutzt werden wollen.

    Der Vermieter kann zwar Besichtigungen machen, allerdings kannst Du das Aufnehmen von Fotos verweigern. Letztendlich stehen ja deine persönlichen Gegenstände in der Wohnung. Davon darf niemand Bilder machen und diese für Dritte zur Verfügung stellen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn ich das also richtig verstehe, kann mich dann der Käufer auch nicht einfach wegen Eigenbedarfs rauskündigen, da dies ja in meinem jetzigen Vertrag ausgeschlossen ist - richtig?

    Sollte ich dann ganz darauf verzichten, solch eine Vereinbarung mit der Maklerin zu unterzeichnen und das dann mit dem neuen Vermieter selbst aushandeln? Mietverhandlungen sollten dann sozusagen über den Käufer laufen und nicht über das Maklerbüro?

    Das Problem mit den Bildern hat sich mittlerweile schon erledigt. Das Inserat erfolgt jetzt mit dem Grundriss und die Wohnung muss halt dann bei den Besichtigungsterminen in Augenschein genommen werden.

  • Wenn ich das also richtig verstehe, kann mich dann der Käufer auch nicht einfach wegen Eigenbedarfs rauskündigen, da dies ja in meinem jetzigen Vertrag ausgeschlossen ist - richtig?

    Genau so ist es. Du kannst dort so lange wohnen, wie Du möchtest, ohne eine Eigenbedarfskündigung befürchten zu müssen.

    Sollte ich dann ganz darauf verzichten, solch eine Vereinbarung mit der Maklerin zu unterzeichnen und das dann mit dem neuen Vermieter selbst aushandeln? Mietverhandlungen sollten dann sozusagen über den Käufer laufen und nicht über das Maklerbüro?

    Der Makler dürfte vermutlich gar nicht berechtigt sein, eine Mieterhöhung durchzuführen.

    Wenn hier allerdings ein Mieterhöhungsschreiben des Vermieters kommt, solltest Du dich hier erneut (mit einem neuen Thema) melden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der Makler dürfte vermutlich gar nicht berechtigt sein, eine Mieterhöhung durchzuführen.

    Wenn hier allerdings ein Mieterhöhungsschreiben des Vermieters kommt, solltest Du dich hier erneut (mit einem neuen Thema) melden.

    Die Maklerin möchte damit eigentlich nur erreichen, dass der mMn viel zu hohe Kaufpreis erreicht wird, in dem sie dem Käufer schon mal schriftlich vorlegen kann, dass er die Frist von 3 Jahren zur Mieterhöhung nicht einhalten muss, da ich als Mieterin ja einer vorzeitigen Erhöhung zugestimmt habe.

  • Was meinst Du mit der Frist von 3 Jahren? Die Miete kann aller 15 Monate angehoben werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo

    Könnte das mit gemeint sein, mag der TE aber bitte näher erläutern.

    ;) Wissen ist besser, als raten! ^^

    Mietrecht ist vor allem Mieterschutzrecht. Dies zeigt sich auch in § 558 III BGB Mit dieser Vorschrift bestimmt der Gesetzgeber, dass der Vermieter für frei finanzierten Wohnraum zwar selbstverständlich die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf, dabei aber die Kappungsgrenze von 20 % beachten muss.

    Inhalt: Maximale Mieterhöhung: 20 Prozent in 3 Jahren

    1. Inhalt der Kappungsgrenze
    2. Kappungsgrenze steht immer in Verbindung zur ortsüblichen Miete
    3. Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent möglich
    4. Kappungsgrenze erfasst keine Modernisierungen und Nebenkostensteigerungen
    5. Vermieter kann wählen: Modernisierungsumlage und/oder Mieterhöhung
    6. Berechnungsgrundlage ist die Kalt- oder Brutto/Inklusivmiete
    7. Zuvielforderung führt zur Kürzung der Mieterhöhung
    8. Berechnungsmodalitäten der Kappungsgrenze

    Gruß



  • Was meinst Du mit der Frist von 3 Jahren? Die Miete kann aller 15 Monate angehoben werden.

    Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass bei Kauf einer Wohnung die aktuelle Miete erst 3 Jahre nach Erwerb der Wohnung angehoben werden darf. Kann natürlich sein, dass sich da mittlerweile was geändert hat...

  • Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass bei Kauf einer Wohnung die aktuelle Miete erst 3 Jahre nach Erwerb der Wohnung angehoben werden darf. Kann natürlich sein, dass sich da mittlerweile was geändert hat...

    Hallo,

    das was du da meinst ist etwas ganz Anderes.

    Jedenfalls ist es dir anzuraten einer vorzeitigen Mieterhöhung nicht zu zustimmen, egal was hier ein Makler, Verwalter oder Sonstiger sagt.

    Gruß

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