Sonderkündigung wegen Tierhaltungsverbot

  • Hallo ihr Lieben,

    folgende Situation:

    Wir wollen uns gerne einen Hund zulegen. Unser Vermieter ist dagegen und lehnt die Hundehaltung ab obwohl es keine Gründe gibt und er auch keine einschlägigen Gründe angibt. Der bisherige Ablehnungsgrung war die zusätzliche Verschmutzung des Hausflurs, was wir sofort gegen argumentiert haben, dass das nur spekulativ ist, da noch kein Hund da ist und wir haben das Angebot unterbreitet den Hausflur öfter zu reinigen als bisher. Er lehnt ab.

    Nun ist es so, dass ich beruflich durch eine Fortbildung in Tiergestützer Pädagogik mit Schwerpunkt Hund auf einen solchen angewiesen bin und es nicht sinnvoll ist die Fortbildung weiterzuführen, wenn ich keinen eignene Hund habe mit dem ich gelerntes Üben kann.

    Nun die Frage: Können wir in irgendeiner Form von einem Sonterkündigungsrecht gebrauch machen, da die Hundehaltung unbegründet abgelehnt wurde? Dort wo wir wohnen sind die Wohnungen, die für uns in Frage kommen, extrem rar und wir hätten schon ein Angebot, welches aber schon in einem Monat gemietet werden müsste. Das hieße 2 Monate doppelt zahlen, was für uns eine extreme finanzielle Belastung wäre.

    Ich bin über jeden Hinweis dankbar.

    Liebe Grüße

  • Können wir in irgendeiner Form von einem Sonterkündigungsrecht gebrauch machen, da die Hundehaltung unbegründet abgelehnt wurde?

    Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung und Tod des Mieters.

    Das hieße 2 Monate doppelt zahlen, was für uns eine extreme finanzielle Belastung wäre.

    Ein persönliches Pech das viele Mieter haben.

    Ihr könnt ja versuchen Nachmieter stellen/vorschlagen zu dürfen die vor Ende Eurer Kündigungsfrist mieten wollen/können.

  • Jein! Der Bundesgerichtshof hat ein generelles Tierhalteverbot im Mietvertrag

    für unwirksam erklärt.

    Nun ist es so, dass ich beruflich durch eine Fortbildung in Tiergestützer Pädagogik mit Schwerpunkt Hund auf einen solchen angewiesen bin und es nicht sinnvoll ist die Fortbildung weiterzuführen, wenn ich keinen eignene Hund habe mit dem ich gelerntes Üben kann.

    Das ist ein starkes Argument und diese Hunde sind gut erzogen.

    Wären sie es nicht, wären sie in der tiergestützten Pädagogik (TGP),

    auch als Animal Assisted Pedagogy (AAP) bekannt, nicht einsetzbar.

    Da wird bei der Anschaffung schon auf besondere Charaktereigenschaften

    des Tiers geachtet.

    Der Bundesgerichtshof kippte nun auch diesen letztendlich generalisierenden Ausschluss in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 (BGH, 20. März 2013 - VIII ZR 168/12). Eine Gelsenkirchener Genossenschaft hatte wie gewohnt in einer Zusatzvereinbarung das neue Mitglied verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten." Der Mieter zog trotzdem mit Hund ein und reagierte nicht auf die wiederholten Aufforderungen, das Tier zu entfernen. Die Genossenschaft klagte und unterlag vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der zusätzliche Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters handelt, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist sie somit unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.



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