Hallo,
Meine Freundin und ich haben gestern einen Mietvertrag unterschrieben mit einer Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Unserer neuer Vermieter hat gesagt er hat diese Klausel von 60 Monaten für einen anderen Mieter der ebenfalls in das Haus einzieht mit reingenommen, da dieser eine Sicherheit für 5 Jahre haben wollte. Er sagte zu uns wir könnten trotzdem jederzeit kündigen und ggf. auch ändern lassen und diese 60 Monate quasi für uns nichts zu beudeten hätten, und wir immer kündigen könnten mit einer gesetzlichen frist von 3 Monaten.
Nun ist es natürlich so, Vermieter sagen manchmal viel wenn der Tag lang ist.
Ich habe mich nun mal bei google etwas schlau gemacht und gelesen das so eine Klausel von 60 Monaten unwirksam wäre, da diese bis Maximal 4 Jahre möglich wäre. Auch habe ich bei meiner Advocard Beratung angerufen und diesen Fall geschildert, und dieser meinte wiederrum auch das diese Klausel unwirksam ist.
Nun möchte ich nochmal hier in diesen Forum nachfragen und mal eure Meinung hören. Ich gebe euch nun den exakten Wortlaut :
§4 Mietdauer
Das Mietervhältnis beginnt am 01. Juni 2018 und läuft auf eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach Ablauf der Mietzeit nach den gesetzlichen Vorschriften . Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§11 Kündigung
1. Auf die Kündigung des Mietvertrages finden die Vorschriften der § 573 BGB Anwendung.
Die Mietdauer beträgt 60 Monate.
Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des §545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Sollte ich den Vermieter nochmal den Vertrag ändern lassen , oder lieber nichts sagen da dieser mit den 5 Jahren Mindetlaufzeit quasi undwirksam ist und wir im Endeffekt einen unbefristeten Vertrag dadurch haben ?!
Würde mich sehr über eure Meinung freuen
Gruß