Was tun, wenn der Mieter nicht reagiert?

  • Guten Tag!

    Ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Mieter wegen fehlenden Mietzahlungen fristlos gekündigt. Er reagiert nicht und meine Befürchtung ist, dass er die Wohnung nicht räumen wird.

    Was macht man dann? Ich hatte zum Glück noch nie den Fall, dass ich einen Mieter kündigen musste, deshalb kenne ich mich absolut nicht damit aus.

    Würde mich freuen, wenn ich viele Tips bekommen würde.

    Viele Grüße

    Jasmin.

  • Auf eine Kündigung muß man nicht reagieren.

    Welche Räumungsfrist hast Du denn gewährt und wann gekündigt?

    So am Rande, wenn der Mieter den Rückstand zahlt ist die Kündigung unwirksam.

    Wenn nicht und er räumt auch nicht bleibt nur die Räumungsklage.

  • Hallo,

    der nächste Schritt wäre das Einleiten einer Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht.

    Anzuraten ist den weiteren rechtlich einwandfreien Weg zu gehen, bleibt ja auch fast nichts anderes übrig, niemals sollte man auf seltsame Vorschläge hören, die einen den Bauch beim lesen oder zuhören schon grummeln lassen, wie, z. B. Wasser oder Heizung abstellen, Wohnung in Abwesenheit und ohne Erlaubnis des Mieter betreten oder gar versuchen, die Wohnung selbst zu räumen in Eigenmacht!

    Gruß

    BHShuber

  • Ich habe eine 14-tägige Räumungsfrist gewährt. Er müsste also zum 26.2. raus. Habe ihm schriftlich einen Übergabetermin an diesem Tag mitgeteilt. Aber ich denke nicht, dass er die Tür öffnen wird.

    Muss man dann einen Anwalt einschalten oder geht das auch nur mit dem Amtsgericht?

  • Ich habe eine 14-tägige Räumungsfrist gewährt.

    Mit anderen Worten, diese Kündigung war "fristlos". Die ist aber nur gültig, wenn der Mieter mit mindestens 2 Monatsmieten im Rückstand ist und er nicht den Rückstand auf einen Schlag bezahlt, wie in #2 geschrieben.

  • Hallo!

    Er ist mit 2 Monatsmieten im Rückstand.

    Bitte lesen!

    Ist der Mieter bei zwei aufeinander folgenen Terminen (z.B. Mai und Juni) mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder bei zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Mai und September) mit zwei Mietzahlungen im Rückstand, kann der Vermieter außerordentlich fristlos, landläufig "fristlos", kündigen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Wichtig ist:

    • Zur Miete zählen auch die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen, die Garagenmiete oder sonstige Mieten für Nebenräume.
    • Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter berechtigterweise die Miete wegen bestehender Wohnungsmängel gekürzt hat oder gegen die Betriebskostennachzahlung Einwände erhoben hat.
    • Zahlt der Mieter die rückständige Miete bevor der Vermieter sich rührt, kann der Vermieter nicht anschließend fristlos kündigen.
    • Hat der Vermieter gekündigt und erfolgt vom Mieter direkt nach der Kündigung eine Aufrechnung, wird die Kündigung unwirksam.
    • Die außerordentliche fristlose Kündigung wird ebenfalls unwirksam, wenn der Mieter oder eine öffentliche Stelle sämtliche rückständigen Mieten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zahlt. Aber, wurde eine Kündigung aus demselben Grund innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal ausgesprochen, so kommt diese Regelung nicht noch einmal zur Anwendung. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist dann wirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
    • In Fällen des Abs. 2 Nr. 3 BGB ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen.

    Die Räumungsklage ist die letzte Chance für den Vermieter, wenn es um die Räumung von Wohnraum geht. Erst nach einem gerichtlichen Urteil hält er einen Räumungstitel in Händen, mit dem er die Räumung des Wohnraums erzwingen kann. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Vermieter eine Räumungsklage anstrengen kann und was kann er tun, wenn der Mieter die Wohnung trotz Titel nicht räumt? Wir geben Antworten – auf diese und andere Fragen.

    Die Kündigung des Mietvertrages als zwingende Voraussetzung für die Räumungsklage

    Zwingende Voraussetzung für eine Räumungsklage ist die Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter kann ein unbefristetes Mietverhältnis durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beenden.

    1. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter nur unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen aussprechen, wenn er einen berechtigten Grund hat. Nach § 573 BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) sind dem Vermieter enge Grenzen gesetzt. Insgesamt gibt es nur drei berechtigte Gründe, nämlich die Vertragsverletzung, die Kündigung wegen Eigenbedarfs sowie die Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung.
    2. Die zweite Möglichkeit für den Vermieter, den Wohnraum zu kündigen, ist eine außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kann der Vermieter nur dann aussprechen, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt oder wenn er die Mietsache durch Vernachlässigung gefährdet. Ein weiterer außerordentlicher Kündigungsgrund ist, dass sich der Mieter mit zwei aufeinander folgenden monatlichen Mietzahlungen in Verzug befindet oder einen erheblichen Teil der Miete schuldet.

    Wenn der Mieter die Wohnung trotz Kündigung nicht räumt

    Übergibt der Mieter den Wohnraum nach einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung und nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist nicht, muss der Vermieter handeln. Damit er die Räumung der Wohnung zwangsweise durchsetzen kann, braucht er ein gerichtliches Urteil, für das die Erhebung einer Räumungsklage notwendig ist. Voraussetzung für die Räumungsklage sind also die Kündigung des Mietverhältnisses und die Klageerhebung. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren wird das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Mieter dazu verurteilen, die Wohnung zu räumen. ...............

    Gruß



  • Ich hoffe Du hast in dem Schreiben einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprochen?

    Wenn nicht, kannst Du die Räumungsklage erst einmal vergessen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich fasse hier mal die Fakten zusammen:

    Ich habe einen Mieter wegen fehlenden Mietzahlungen fristlos gekündigt.

    Ich habe eine 14-tägige Räumungsfrist gewährt. Er müsste also zum 26.2. raus. Habe ihm schriftlich einen Übergabetermin an diesem Tag mitgeteilt.

    Er ist mit 2 Monatsmieten im Rückstand.

    Zitat

    § 545 BGB
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

    1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt


    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,


    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

    Jasmin1975, also am 26.02. sofort nachsetzen, falls er bis dahin nicht raus

    ist und gleichzeitig die Räumungsklage einreichen. Dran bleiben, nicht locker

    lassen und jede Frist beachten.



  • Jetzt ist mein Mitleid erloschen. Jetzt meine Frage..... wenn ich auf seinen Brief nicht reagiere, muss er dann trotzdem am 26.02. die Wohnung räumen? Und ich kann dann die Räumungsklage einreichen?

  • Oh nein! Ich hatte gerade so einen langen Beitrag geschrieben!?Warum kann ich jetzt nur meine beiden letzten Fragen lesen?☹️

    :) Irgendwas ist schiefgelaufen, sehe nichts bei dir. Hätte ich was gesehen,

    hätte ich dir selbstverständlich sofort geholfen. Das ist hier im Forum

    meine Aufgabe Benutzer bei Problemen mit den Funktionen zu helfen.

    Es tut mir leid, aber ich würde dich bitten es noch einmal zu schreiben.



  • Jetzt versuche ich es nochmal.?

    Der Mieter schrieb mir diesen Brief:

    "Die Kündigung meiner Wohnung ist bei mir am 12.02.2018 eingegangen. Ich erkenne die Mietschulden an.

    Bedingt durch persönliche Schwierigkeiten ist der Zahlungsverzug entstanden. Ich bedauere das sehr und möchte das schnellstmöglich klären. Alleine ist mir das leider nicht gelungen.

    Aus diesem Grund habe ich mir jetzt Unterstützung von einer Sozialarbeiterin der Kommunalen Wohnhilfe der Stadtverwaltung geholt.

    Beim Jobcenter der Stadt werde ich einen Antrag auf Darlehen für die Mietschuldübernahme stellen. Ich möchte mir gerne den Wohnraum erhalten.

    Zur Beantragung des Darlehens benötige ich folgende Unterlagen von Ihnen:

    - Auflistung aller Mietschulden

    - Ablehnung einer Ratenzahlungsmöglichkeit

    - Fortsetzen des Mietverhältnisses bei Tilgung der Mietschulden

    Ich bin bereit zukünftig meine Miete direkt an Sie vom Jobcenter überweisen zu lassen, damit keine weiteren Mietschulden entstehen.

    Mit freundlichen Grüßen "

    Im Dezember habe ich mit ihm schon gesprochen ( wir wohnen ebenfalls in unserem Haus), als ich ihn im Hausflur getroffen habe. Ich bat ihm Hilfe an und sagte zu ihm, dass er zu jederzeit mit uns reden kann und man immer eine Lösung finden kann. Es kam nämlich im Jahr 2016 schonmal zu Mietausfall, da er vergessen hatte, beim Jobcenter erneut zu beantragen. Damals haben wir schon ein Auge zugedrückt.

    Auf diesen Brief (s.o.) habe ich ihm für gestern einen persönlichen Gesprächstermin vorgeschlagen, den er nicht eingehalten hat.

    Als ich ihn gestern auf der Straße sah, hat er die Gehrrichtung geändert.

    Jetzt ist mein Mitleid erloschen.

    Nun habe ich ihm heute einen Brief geschrieben, da er den Gespächstermin gestern ignoriert hat, setze ich voraus, dass er mir am 26.2. die Wohnung geräumt und mit allen Schlüsseln übergibt, ansonsten werde ich beim Amtsgericht die Räumungsklage einleiten.

    Habe ich so richtig gehandelt?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!