Wirksamkeit einer Sondervereinbarung

  • Hi,

    mein Mietvertrag enthält als § 26 unter dem Namen "Sondervereinbarung" folgende Klausel:

    "Die Wohnung wird ohne Heizung vermietet. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verpflichtung bezüglichder Beheizung der Wohnung. Der Mieter hat sowohl für die Brennstoffe zu sorgen als auch dafür, dass die Wohnung im Winter wie üblich erwärmt wird. Der Gasheizofen (wandhängend) im Zimmer, der Gasofen sowie Beistellherd in der Küche und der Gasdurchlauferhitzer im Bad sind nicht Eigentum des Vermieters und werden deshalb auch nicht mit vermietet. Der neue Mieter übernimmt die Geräte vom Vormieter; damit geht diese mit dem Einzug in das Eigentum des neuen Mieters über. Der Vermieter übernimmt für Geräte, die Eigentum des Mieters und deshalb nicht mitvermietet sind, weder die Instandhaltungs- noch die Instandsetzungspflicht."

    Ich wäre sehr dankbar, wenn Ihr mir bei der Beantwortung folgender Fragen helft:

    1. Ist die Klausel wirksam? Grds. liest man, dass eine Vermietung ohne Heizung zulässig ist, dennoch liegt die Frage natürlich nah.

    2. Wie verhält es sich in der Folge mit meiner Verpflichtung, die Räume angemessen zu beheizen? Insofern entsteht ja ein praktischer Widerspruch zu oben zitierter Klausel.

    3. Es kam, wie es kommen musste: Ich musste den Gasdurchlauferhitzer auf eigene Kosten austauschen lasse, zumindest kam von Seite des Vermieters keine Hilfe. Welche Rechte stehen mir bei einem Auszug aus der Wohnung zu? Kann ich eine Ablöse verlangen, oder muss ich mich mit der Mitnahme des Durchlauferhitzers zufrieden geben.

    Leider wurde ich als Student bei Abschluss meines Mietvertrages ziemlich überrumpelt, daher bin ich jetzt in der misslichen Lage.

    Für jede Antwort bin ich sehr dankbar, bei Bedarf kann ich auch noch weitere Informationen zur Verfügung stellen.

    Gruß!

  • Wenn Du unter diesen Umständen fast mietfrei wohnen könntest würde ich die Anmietung der Wohnung noch verstehen.

    Es hat Dich sicher keiner gezwungen diese Wohnung anzumieten.

    Und sonst musst Du bei Auszug Dein sog."Eigentum" mitnehmen, sollte der VM darauf bestehen, alles nur dann, wenn diese

    Sondervereinbarung mit Dir besprochen wurde und Dir nicht einfach unter die Nase gelegt wurde zu unterschreiben.

    Deutlich: Hast Du keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Vereinbarung gehabt ist diese ungültig.

    So meine Kenntnis.

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (2. Februar 2018 um 20:00)

  • Das ist gar nicht so einfach zu klären. Es stellen sich für mich zwei Probleme:

    1. Ist diese Regelung eine AGB oder nicht? Kann man schwer beurteilen, denn für eine AGB muss die Klausel für die mehrfache Verwendung erstellt worden sein. Man müsste also weitere Mietverträge vom Vermieter sehen um die Frage sicher beantworten zu können.

    Sollte dies keine AGB sein, dann dürfte es durchaus wirksam sein, als AGB kann ich mir kaum vorstellen, dass das wirksam sein soll.


    2. Sind die Heizgeräte wesentliche Bestandteile des Hauses und können somit gar nicht in dein Eigentum übergehen. Das wäre etwa der Fall, wenn du diese nicht entfernen könntest ohne die oder das Haus zu beschädigen. Ist der Ofen also fest eingemauert wird dieser kaum Sonderrechtsfähig sein.

    Es gibt also durchaus Ansatzpunkte die für eine Ungültigkeit sprechen, aber eine abschließende Antwort ist hier kaum möglich.

  • Diese Sondervereinbarung ist für mein Verständnis eine Individualvereinbarung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Wohnung nochmals angeboten ist.

    Mit seiner Unterschrift hätte der neue Mieter den ganzen "Quatsch" am Bein! ;)

    Beim Auszug hat der Mieter zu räumen und eine Rückbaupflicht.

    Das Kind ist in den Brunnen gefallen - man hätte sich eventuell vor dem Einzug beraten lassen sollen.

  • Diese Sondervereinbarung ist für mein Verständnis eine Individualvereinbarung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Wohnung nochmals angeboten ist.

    Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass diese auch individuell vereinbart wurde. In diesem Fall scheint das nicht so zu sein, und deshalb ungültig.

  • Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass diese auch individuell vereinbart wurde. In diesem Fall scheint das nicht so zu sein, und deshalb ungültig.

    Da geht es aber eher darum, das eine ursprüngliche AGB Klausel zu deiner Individualvereinbarung wird. Das setzt in der Tat voraus, dass beide Vertragsparteien konkreten Einfluss auf die Norm haben müssen. Wenn die Klausel aber nur einmalig verwendet wird, ist es keine AGB und dann ist es auch egal, ob jede Vertragspartei darauf Einfluss haben konnte.

    iese Sondervereinbarung ist für mein Verständnis eine Individualvereinbarung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Wohnung nochmals angeboten ist.

    Ach, wenn alle Wohnung in solchen Haus so gebaut sind und der Vermieter sich die Mühe sparen will kann das schnell passieren.

  • Ach, wenn alle Wohnung in solchen Haus so gebaut sind und der Vermieter sich die Mühe sparen will kann das schnell passieren.

    Nicht in dem Deutschland das ich kenne.

    Du musst auch nicht jeden Beitrag den ich schreibe bezweifeln! ;)

  • Da geht es aber eher darum, das eine ursprüngliche AGB Klausel zu deiner Individualvereinbarung wird.

    Es wird nicht zu meiner Individualvereinbarung. Sondervereinbarung wird mit Individualvereinbarung gleichgesetzt. Also, versuchen zu verstehen.

  • Damit man überhaupt von einer Individualvereinbarung sprechen kann, müssen überhaupt AGB vorliegen. Damit eine AGB vorliegt müssen diese in der Absicht erstellt werden, das sie mindestens dreimalig verwindet wird.

    Wenn eine Norm nur einmalig vereinbart wird, ist es keine AGB (Ausnahme Arbeitsrecht) und damit stellt sich die Frage einer Individualvereinbarung nicht.

    Das System der AGB bitte verstehen.

  • Ein Indiz für die Ungültigkeit dieser "Sondervereinbarung" wäre auch hier zu sehen.

    "Erfaßt werden alle Bestimmungen, die einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt haben. Auch ansonsten wirksame Bestimmungen werden so nicht Vertragsbestandteil."

    Leider wurde ich als Student bei Abschluss meines Mietvertrages ziemlich überrumpelt, daher bin ich jetzt in der misslichen Lage

  • "Die Wohnung wird ohne Heizung vermietet. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verpflichtung bezüglichder Beheizung der Wohnung. Der Mieter hat sowohl für die Brennstoffe zu sorgen als auch dafür, dass die Wohnung imWinter wie üblich erwärmt wird. Der Gasheizofen (wandhängend) im Zimmer, der Gasofen sowie Beistellherd in der Küche und der Gasdurchlauferhitzer imBad sind nicht Eigentum des Vermieters und werden deshalb auch nicht mit vermietet. Der neue Mieter übernimmt dieGeräte vom Vormieter; damit geht diese mit dem Einzug in das Eigentum des neuen Mieters über. Der Vermieter übernimmt für Geräte, die Eigentum des Mieters und deshalb nicht mitvermietet sind, weder dieInstandhaltungs- noch die Instandsetzungspflicht."

    @darkshadow, lies Dir doch diesen Beitrag nochmals durch. Es müsste Dir einiges auffallen, was einer gültigen "Sondervereinbarung widerspricht.

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