Wohnungsübergabe - Vermieter weigert sich zu bestätigen

  • Aber bevor er ja überhaupt irgendwas tut, muss er mich informieren und mir nachweisen, dass die Schäden durch uns entstanden sind.

    Das hat mit den Auszahlen der Kaution eigentlich nichts zu tun, bzw. höchstens dann wenn es tatsächlich schwerwiegende Mängel oder Beschädigungen geben sollte. Außerdem war die Aussage ja wohl nicht "Sie bekommen die Kaution erst nach 5 Monaten und 30 Tagen zurück" sondern innerhalb von 6 Monaten, nicht wahr?

    Insofern ist das einfach ein ganz normaler Ablauf, und eigentlich nicht worüber man sich wundern oder ärgen müsste, denke ich.

    Ja, aber wenn neue Mieter in die Wohnung einziehen und da alles unter Dach und Fach ist, bin ich ja raus.

    Die Aussage war sofort "Ich habe ja bis zu 6 Monaten Zeit"...

    Doch, ich ärgere mich wirklich über die Art!

  • Ja, aber wenn neue Mieter in die Wohnung einziehen und da alles unter Dach und Fach ist, bin ich ja raus.

    Wieso das? Wie kommst du darauf?

    Die Aussage war sofort "Ich habe ja bis zu 6 Monaten Zeit"...


    Doch, ich ärgere mich wirklich über die Art!

    Mag sein, aber dann solltest du dich beim Gesetzgeber beschweren, bzw. dich über die juristische Praxis ärgern. Das hat mit deinem Vermieter eigentlich nur wenig zu tun, der nutzt nur den rechtlichen Rahmen, und der ist nebenbei gesagt, für Vermieter schon recht eng gesteckt, alles in allem. Das bleibt dir natürlich auch überlassen.

    Aber bevor er ja überhaupt irgendwas tut, muss er mich informieren und mir nachweisen, dass die Schäden durch uns entstanden sind.

    Jain, jeh nach Art des Schadens, bzw. der Schönheitsreparartur dürft das bei einem fehlenden Einzugsprotokoll natürlich schwer werden. Unmöglich ist das trotzdem nicht.

  • Wieso das? Wie kommst du darauf?

    Sobald ja andere den Mietvertrag unterschreiben und ich bis zu dem Zeitpunkt nichts gehört habe, dann ist die Wohnung ja in dem bekannten Zustand an jemand Anderes übergeben worden - somit kann ich ja nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, weil dann ja auch noch nachgewiesen werden muss, dass das nicht der neuer Mieter war, sondern ich. Das wird sehr schwer. Bzw. wenn bei der neuen Wohnungsübergabe auch nirgendwo vermerkt ist, dass der Vormieter noch Arbeiten zu erledigen hat, dann bin ich da doch raus? Alles andere macht juristisch auch garkeinen Sinn...

    Jain, jeh nach Art des Schadens, bzw. der Schönheitsreparartur dürft das bei einem fehlenden Einzugsprotokoll natürlich schwer werden. Unmöglich ist das trotzdem nicht.

    Sobald er einen Mangel feststellt, MUSS er mir diesen anzeigen und auch nachweisen, dass ICH das war.

    "Bei der rechtlichen Bewertung ist davon auszugehen, dass der Vermieter eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Mieter beweisen muss. Er muss also darlegen und beweisen, dass der Mieter die Mietsache während seiner Mietzeit verändert oder verschlechtert hat. Dazu muss der Vermieter in einem eventuellen Gerichtsverfahren präzise beschreiben und darlegen, welche Veränderung oder welche Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist (OLG Düsseldorf DWW 1988, 251; OLG Hamm ZMR 1988, 300)."

  • Das spielt für die Kautionsrückzahlung keine Rolle. Es ist ausschließlich Angelegenheit des Vermieters wie er innerhalb der 6 Monate seine Vorderungen stellt.

    Er könnte sogar über Kostenanschlag abrechnen.

    Das Mietgesetz sagt da aber u.a. dies:

    Zitat:

    Welche Abrechnungsfrist gilt?

    Oftmals weiß der Vermieter nach Erhalt der Wohnung gar nicht, ob und in welcher Höhe er auf die Kaution zurückgreifen muss. Das erfährt er regelmäßig erst, wenn er unter anderem die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung erhält oder die Wohnung auf vom Mieter verschuldete Mängel überprüft.

    Dem Vermieter muss daher ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, in dem er zumindest einen Teil der Kaution zurückbehalten darf, bis er genau weiß, ob ihm noch Ansprüche aus dem Mietvertrag zustehen. Eine gesetzliche oder allgemein gültige Abrechnungsfrist gibt es jedoch nicht (Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2016, Az.: 316 O 247/16). Existiert im Mietvertrag keine entsprechende Regelung, müssen im Notfall Gerichte entscheiden, die immer wieder zu sehr unterschiedlichen Abrechnungsfristen kommen. Maßgeblich ist nämlich immer der einzelne Fall.

    Wartet der Vermieter z. B. noch auf die Betriebskostenabrechnung, kann eine Abrechnungsfrist von ca. 6 Monaten oder länger durchaus zulässig sein. Hier darf der Vermieter aber nicht die gesamte Sicherheit zurückbehalten. Ist mit einer Nachzahlungspflicht des Mieters zu rechnen, hängt die Höhe der zurückzuhaltenden Sicherheit insbesondere davon ab, wie hoch die Vorjahresabrechnung war und wie hoch die im laufenden Abrechnungsjahr zu leistenden Abschlagszahlungen ausfielen

  • Danke dafür! Nach so etwas hab ich gesucht... ich hatte irgendwo gelesen, dass er nur einen bestimmten Teil einbehalten darf, aber nicht alles...

  • Sobald ja andere den Mietvertrag unterschreiben und ich bis zu dem Zeitpunkt nichts gehört habe, dann ist die Wohnung ja in dem bekannten Zustand an jemand Anderes übergeben worden - somit kann ich ja nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, weil dann ja auch noch nachgewiesen werden muss, dass das nicht der neuer Mieter war, sondern ich. Das wird sehr schwer. Bzw. wenn bei der neuen Wohnungsübergabe auch nirgendwo vermerkt ist, dass der Vormieter noch Arbeiten zu erledigen hat, dann bin ich da doch raus? Alles andere macht juristisch auch garkeinen Sinn...

    Lass mal einen hypothetischen Nachmieter aus deinen Überlegungen raus. Für dir nachweisbare Beschädigungen haftest du natürlich trotzdem, das hat mit dem Nachmieter nichts zu tun.

    Ein Beispiel: Der Vermieter stellt morgen fest, das das Wasser im Kloset nicht abläuft. Die Sache wird repariert und in deinem Rohrstrang findet man div. Gegenstände die das Problem verursacht haben und offensichtlich von dir eingebracht wurden. Das wäre so ein typischer Fall wo du wahrscheinlich haften würdest.

    Klar, sagen wir mal z.Bsp. Farbabplatzungen am Türrahmen nach Einzug eines neuen Mieter werden di nicht mehr zuzuordnen sein, das wäre aber wegen des fehlenden Einzugprotokolls auch so schon schwierig, das hat nichts mit dem Nachmieter zu tun.

    Sobald er einen Mangel feststellt, MUSS er mir diesen anzeigen und auch nachweisen, dass ICH das war.

    Müssen nicht, schlau wäre es natürlich, und warum sollte er das nicht auch machen? Das mit dem Nachweis ist eben so eine Sache. Es gibt halt mehr arten einen Nachweis zu führen als nur ein Protokoll.

  • Danke dafür! Nach so etwas hab ich gesucht... ich hatte irgendwo gelesen, dass er nur einen bestimmten Teil einbehalten darf, aber nicht alles...

    Ich kapier nicht was die daran so aufregt? Du kannst natürlich auf allerlei Paragraphen rumreiten, aber bislang ist doch noch nicht mal klar, ob Mängel oder Beschädigungen existieren, bzw. ob und wie lange du überhaupt auf die Kaution oder Teile davon warten musst?

    Es macht eigentlich keinen großen Sinn sich vorher darüber rumzustreiten. Glaubst du vieleicht wenn du die Sache vor Gericht bringst kommst du schneller an die Kaution?

  • Sorry, aber wenn er einen Mangel feststellt, muss er mich unterrichten. Er kann nicht einfach jmd. kommen lassen (egal welcher Art von Schaden), es reparieren lassen und es mir dann in Rechnung stellen.

    "Der Vermieter kann von seinem Mieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Mietsache während des Mietverhältnisses unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs entweder selbst schuldhaft beschädigt hat oder sich ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen muss.

    Bemerkt der Vermieter die Mängel erst am Ende des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung, wird der Schadensersatzanspruch in der Regel erst einige Zeit nach dem Mietende geltend gemacht. Nicht selten wenden Mieter gegen diesen Schadensersatzanspruch ein, für den Mangel bzw. den Schaden nicht verantwortlich zu sein, oder aber erst nach ihrem Auszug ggf. durch den Nachmieter herbeigeführt worden sei. Da den Vermieter grds. die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Schaden im Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe bereits vorgelegen hat (vgl. LG Detmold, Urteil vom 04.05. 1990 – 1 S 243/89), sollte der Vermieter Vorkehrungen dafür treffen, dass der Mieter die erfolgreiche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit einem solchen Einwand verhindern kann. Wie schon zu Beginn des Mietverhältnisses spielt auch hierbei das Übergabeprotokoll eine entscheidende Rolle.

  • Z.B. neutrale Zeugen, die mit dem VM unmittelbar nach Auszug des Mieters die Wohnung besichtigen.

    Ja, z.Bsp. Wobei das aufgrund des fehlenden Protokolls bei Einzug auch nur den Istzustand absichern würde, denke ich. Möglich wären aber z.Bsp. Photos der Wohnung vor Übergabe Handwerkerrechnungen über Art und Umfang von Leistungen oder ähnliches.

    Manchmal ergibt sich das auch aus der Sache, bzw. aus derm Umstand das Schäden nicht gemeldet wurden usw.

    Ist eben schwer was allgemeingültiges dazu zu sagen.

    Am Ende ist eben wichtig wem der Richter glaubt.

  • Sorry, aber wenn er einen Mangel feststellt, muss er mich unterrichten. Er kann nicht einfach jmd. kommen lassen (egal welcher Art von Schaden), es reparieren lassen und es mir dann in Rechnung stellen.

    Auch das ist so pauschal einfach falsch. Bei "Beschädigungen" ist so eine Fristzetzung nicht unbedingt nötig. Auch hier wird es am Ende um den Einzelfall gehen, speziell deshalb, weil es ja eben keine Protokoll gib.

  • Auch das ist so pauschal einfach falsch. Bei "Beschädigungen" ist so eine Fristzetzung nicht unbedingt nötig. Auch hier wird es am Ende um den Einzelfall gehen, speziell deshalb, weil es ja eben keine Protokoll gib.

    Der Vermieter ist aber in der Beweis- und Mitteilungspflicht. Wenn er einen Schaden beheben lässt und mir die Rechnung schickt, kann ich das verweigern, weil er nicht nachweist, dass der Schaden durch mich entstanden ist.

  • Der Vermieter ist aber in der Beweis- und Mitteilungspflicht. Wenn er einen Schaden beheben lässt und mir die Rechnung schickt, kann ich das verweigern, weil er nicht nachweist, dass der Schaden durch mich entstanden ist.

    Angenommen, der Mieter zieht am letzten Miet-tag um 20 Uhr aus, der Vermieter betritt mit den Zeugen um 20.05 Uhr die Wohnung zwecks Besichtigung. Nun werden einige Schäden festgestellt, fotografiert und in einem Protokoll notiert, mit Unterschrift der 2 neutralen Zeugen. Nun ist es 21.00 Uhr, und der VM wird um diese Zeit den M nicht vom Ergebnis der Besichtigung unterrichten. Die nächsten Tage ist der M telefonisch, noch sonst- erreichbar. Nach 5 Tagen wird der Mieter dann vom VM über das

    Besichtigungsergebnis informiert.

    Für eine Schadensbehebung ist ohnehin der VM zuständig und dieser kann -ohne Fristsetzung- damit beginnen, und dem Mieter die Rechnung zustellen, sollte er den Schaden verursacht haben. Sofern der Schaden nicht auf das Konto des Mieters ginge müsste dieser beweisen, dass er unschuldig ist. Hier gäbe es die Beweisumkehr, sofern die Wohnung bei Einzug ohne diese Schäden übergeben wurde.

    Schäden nicht zu verwechseln mit Schönheitsreparaturen. Für letztere gilt die Fristsetzung.

  • Außerdem neigt wohl kein Richter dazu ernsthaft zu glauben das ein Vermieter seine eigene Wohnung verwüstet um dem Vormieter eins reinzuwürgen, das wäre schon reichlich gaga, oder?

    Wichtig ist aber wohl das man Mängel die man nach Übergabe feststellt möglichst zeitnah beanstandet, also möglichst nicht erst wenn der Trupp Bauarbeiter durchgetobt ist.

    Er würde aber durchaus annehmen, dass der Vermieter versucht, sich die Wohnung auf Kosten des Mieters renovieren zu lassen, obwohl es dazu an einem Rechtsgrund fehlt.

  • Angenommen, der Mieter zieht am letzten Miet-tag um 20 Uhr aus, der Vermieter betritt mit den Zeugen um 20.05 Uhr die Wohnung zwecks Besichtigung. Nun werden einige Schäden festgestellt, fotografiert und in einem Protokoll notiert, mit Unterschrift der 2 neutralen Zeugen. Nun ist es 21.00 Uhr, und der VM wird um diese Zeit den M nicht vom Ergebnis der Besichtigung unterrichten. Die nächsten Tage ist der M telefonisch, noch sonst- erreichbar. Nach 5 Tagen wird der Mieter dann vom VM über das

    Besichtigungsergebnis informiert.

    Für eine Schadensbehebung ist ohnehin der VM zuständig und dieser kann -ohne Fristsetzung- damit beginnen, und dem Mieter die Rechnung zustellen, sollte er den Schaden verursacht haben. Sofern der Schaden nicht auf das Konto des Mieters ginge müsste dieser beweisen, dass er unschuldig ist. Hier gäbe es die Beweisumkehr, sofern die Wohnung bei Einzug ohne diese Schäden übergeben wurde.

    Schäden nicht zu verwechseln mit Schönheitsreparaturen. Für letztere gilt die Fristsetzung.

    In diesem Beispiel müsste der Mieter aber genau 0€ bezahlen.

  • Er würde aber durchaus annehmen, dass der Vermieter versucht, sich die Wohnung auf Kosten des Mieters renovieren zu lassen, obwohl es dazu an einem Rechtsgrund fehlt.

    Darum geht es hier doch gar nicht. Wer spricht davon? Aktuell geht es hier lediglich um die Auszahlung der Kaution, und was passiert wenn noch einzelne Beschädigungen oder Schöneheitsreparaturen nach der Rückgaber der Wohnung auftreten.

    Um das mal zusammenzufassen:

    - Es gibt kein Protokoll bei Einzug

    - Es gibt kein Protokoll bei Auszug

    Ergo ist das meiste wohl vom Einzelfall abhängig und die meisten Pauschalaussagen werden so einfach nicht zutreffen.

  • Darum geht es hier doch gar nicht. Wer spricht davon? Aktuell geht es hier lediglich um die Auszahlung der Kaution, und was passiert wenn noch einzelne Beschädigungen oder Schöneheitsreparaturen nach der Rückgaber der Wohnung auftreten.

    Um das mal zusammenzufassen:

    - Es gibt kein Protokoll bei Einzug

    - Es gibt kein Protokoll bei Auszug

    Ergo ist das meiste wohl vom Einzelfall abhängig und die meisten Pauschalaussagen werden so einfach nicht zutreffen.

    Jein, diese Situation ist pauschal ehr gut für den Exmieter und ziemlich schlecht für den Vermieter, wenn dieser noch zusätzliches Geld benötigt.

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